Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220147/10/Kon/Fb

Linz, 16.06.1993

VwSen - 220147/10/Kon/Fb Linz, am 16. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Mag. Alois G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6.2.1992, Ge96-319-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 27 Abs.1 iVm § 3 Abs.1 ARG, BGBl.Nr. 144/1983; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat insgesamt 7.200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, es als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und als für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen der A, wie bei einer am 15.10.1991 durchgeführten Betriebsinspektion durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, 23 namentlich im Spruch angeführte Arbeiter entgegen den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 3.2.1983, BGBl.Nr. 144/1983, über die wöchentliche Ruhezeit und die Arbeitsruhe an Feiertagen (Arbeitsruhegesetz - ARG) an den unter Punkt 1 bis 23 angeführten Tagen bzw. den darin festgehaltenen Zeiträumen beschäftigt zu haben und dadurch die Rechtsvorschriften des § 27 Abs.1 iVm § 303 Abs.1 ARG, BGBl.Nr. 144/1983 verletzt zu haben.

Wegen der dadurch begangenen Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschuldigten jeweils (Faktum 1 bis Faktum 23) Geldstrafen in der Höhe von 1.000 S bis 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 24 Stunden bis 48 Stunden verhängt.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet insgesamt 3.600 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen. Der vom Beschuldigten zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe + Kosten) beträgt 39.600 S.

Hinsichtlich ihres Schuldspruches führt die Erstbehörde im wesentlichen begründend aus, daß das Rechtfertigungsvorbringen des Beschuldigten keine der im ARG vorgesehenen Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe darstellen. Die Beschäftigung der angeführten Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen sei daher rechtswidrig gewesen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und sich darin gegen die Höhe des Strafausmaßes gewandt. Der Beschuldigte erachtet die gegen ihn verhängten Geldstrafen als unangemessen hoch.

Das zu beteiligen gewesene Arbeitsinspektorat für den 18. Aufsichtsbezirk hat zu dem Berufungsvorbringen mit Schreiben vom 15.1.1993 eine Stellungnahme abgegeben, welche dem Beschuldigten in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht wurde. Dieser hat hierauf eine abschließende Stellungnahme mit Schreiben vom 23.2.1993 abgegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 3 Abs.1 ARG hat der Arbeitnehmer in jeder Kalenderwoche Anspruch auf eine ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe). Während dieser Zeit darf der Arbeitnehmer nur beschäftigt werden, wenn dies aufgrund der §§ 2 Abs.2, 10 bis 18 zulässig ist.

Gemäß § 27 Abs.1 sind Arbeitgeber oder deren gesetzliche Vertreter, die den §§ 3, 4, 5 Abs.1 und Abs.2, §§ 6, 7, 8 und 9 Abs.1 und 3 bis 5 und den §§ 10 bis 18 und 23 bis 25 zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 500 S bis 30.000 S zu bestrafen.

In bezug auf das Gesamtausmaß der verhängten Geldstrafen ist zunächst aufzuzeigen, daß die Bestimmungen des § 3 Abs.1 ARG jeden einzelnen Arbeitnehmer schützen, sodaß die Strafen pro Arbeitnehmer (kumulativ) zu verhängen sind.

In Anbetracht des angeführten Strafrahmens, der eine Mindeststrafe in der Höhe von 500 S und eine Höchststrafe von 30.000 S vorsieht, einerseits und der Anzahl der Fälle der verletzten Wochenendruhe der einzelnen Arbeitnehmer sowie der Dauer der unterbrochenen Ruhezeit andererseites, sind die verhängten Strafen als durchaus angemessen zu erachten und als jeweils im unteren Bereich des Strafrahmens gelegen anzusehen. Eine Herabsetzung der jeweils verhängten Strafe wäre sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht zu vertreten. Ebenso würde hiedurch der Schutzzweck der Strafnorm unterlaufen werden.

Aus diesem Grund war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über die Verfahrenskosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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