Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220150/16/Kl/Rd

Linz, 08.02.1994

VwSen-220150/16/Kl/Rd Linz, am 8. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.11.1993, 93/04/149/5, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine 3. Kammer (Vorsitzender: Dr. Fragner, Beisitzer:

Mag. Gallnbrunner, Berichterin: Dr. Klempt) über die Berufung des Dkfm. G W, vertreten durch RA gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20.2.1992, Ge96-1182-1991/Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß a) im Spruch die Formulierung "ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden; die ... und in Betrieb genommen" durch die Formulierung "entgegen der mit dem gewerbebehördlichen Genehmigungsbescheid vom 17.2.1971, Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackier- und Trocknungsanlage als Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme betrieben wurden" zu ersetzen, b) bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des § 9 Abs.1 VStG" der "§ 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist und c) als Strafnorm "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz iVm § 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 20. Februar 1992, Ge96-1182-1991/Bi, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74 ff und 81 GewO 1973 und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verhängt, weil Dkfm.

G W als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G W GesmbH es zu verantworten hat, daß am 5.9.1991 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, der L in N Nr. die Doppelspritzbänder mit Trocknungskanal Nr. und Nr. (laut Numerierung der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22.3.1991, und zwar die Doppelanlage mit zwei Rundspritzmaschinen und zwei Trockenkanälen Nr.5 - Fabrikat Carlessi sowie die Doppelanlage mit zwei Rundspritzmaschinen und zwei Trockenkanälen Nr. 6 - ohne nähere Firmenbezeichnung) ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurden; die Spritzbänder Nr.5 und Nr.6 wurden als Änderungs- bzw.

Ausbaumaßnahme der mit Bescheid vom 17. Februar 1971, Zl.

Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackier- und Trocknungsanlage errichtet und in Betrieb genommen; der Betrieb der Spritzbänder Nr.5 und Nr.6 ist insbesondere wegen der Abluftführungen der beim Farb- und Lackauftrag sowie beim Trocknen entstehenden Farbnebel geeignet, geruchstragende Stoffe vorwiegend in Richtung Süden und Nordwest bis Nordost zu emittieren, die dadurch in die Umgebung gelangen und somit geeignet sind, ua bei den Nachbarn H, M, B, Bahnhofswohnung, Geruchsbelästigungen hervorzurufen, weshalb diese Doppelspritz- und Trocknungsanlage Nr.5 und Nr.6 gemäß § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtig ist.

In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine ausführliche Darstellung der vorausgegangenen Verfahren sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des zugrundegelegten Sachverhaltes wiedergegeben und sie ist aufgrund der durchgeführten Ermittlungen zu dem Schluß gekommen, daß die Spritzlackieranlage Nr.5 südlich der Pastinganlage, unmittelbar neben dieser, etwa Anfang 1973 als Einfachspritzband mit Trocknungskanal aufgestellt wurde, und frühestens etwa 1980 das Spritzband Nr.6 in Betrieb genommen wurde. Die Nachrüstung der Spritzbänder Nr.5 und Nr.6 auf Doppelspritzanlagen erfolgte zu Beginn der 80er-Jahre, nämlich nach der Überprüfung im Oktober 1981, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Doppelspritzbänder festgestellt wurden.

Es wurde weiters ausgeführt, daß Spritzlackier- und Trocknungsanlagen, die in einem ledererzeugenden Betrieb in Verwendung stehen und bei denen ua für die Luft schädliche Arbeitsstoffe eingesetzt werden, der gewerbebehördlichen Genehmigungspflicht unterliegen, weil Nachbarn durch Geruch belästigt werden können und Belästigungen tatsächlich sowohl durch Nachbarbeschwerden als auch durch Feststellungen von Amtsorganen aktenkundig wurden. Die genannten Spritzanlagen scheinen aber im Einreichplan zur gewerbebehördlichen Genehmigung (Datum 8.10.1970) nicht auf und es sind auch im nachgereichten Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973, der einem Kollaudierungsverfahren zugrundegelegt worden ist, am gegenständlichen Ort ein Pastingkanal, vier Schleifmaschinen, eine Naßentstaubung, ein Kompressor und eine pneumatische Entstaubungsmaschine und eine Spritzlackier- und Trocknungsanlage in einfacher Ausführung dargestellt. Es war daher das tatbestandsmäßige Betreiben einer geänderten Betriebsanlage ohne behördliche Bewilligung erwiesen, wobei im Hinblick auf das Verschulden Vorsatz anzunehmen war. Hinsichtlich der Strafbemessung wurde als mildernd gewertet, daß die Behörde durch einen langen Zeitraum hindurch keine Beanstandungen getroffen hat.

Erschwerend wurden hingegen die sukzessive konsenslose Änderung, rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen sowie das vorsätzliche Handeln gewertet. Auch wurden die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche neben umfangreichen Äußerungen zur Person und Vorgangsweise des Gewerbereferenten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen in rechtlicher Hinsicht einwendet, daß die gegenständlichen Spritzmaschinen ohnedies genehmigt seien, dies auch einem rechtskräftigen Erkenntnis des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich zu entnehmen sei, und im übrigen aber aufgrund der verstrichenen Zeit nicht mehr das Auf- bzw.

Verstellen der Spritzbänder rekonstruiert werden könne. Im übrigen werde auf Emissionen eines Nachbarbetriebes hingewiesen und sei daher die Kausalität der Geruchsbelästigung durch die Firma G W GesmbH nicht erwiesen. Schließlich wurde noch vorgebracht, daß die Behörde in zahlreichen Verfahren keine Änderungen ausdrücklich festgestellt hat. Schließlich wurde ausgeführt, daß es der Berechtigung des Straferkenntnisses dem Grunde nach mangle, weshalb der Berufungswerber in eine Diskussion über seine Vermögensverhältnisse nicht eintrete. Es wurde daher die gänzliche Aufhebung des Straferkenntnisses beantragt.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Gegenäußerung erstattet. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war die Zuständigkeit einer Kammer gegeben.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, da eine solche in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen in der Berufung nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird (§ 51e Abs.2 VStG). Zum Sachverhalt enthält die Berufung kein Vorbringen und es war dieser für den unabhängigen Verwaltungssenat im Grunde der vorgelegten Aktenlage geklärt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 4.6.1993, VwSen-220150/5/Kl/La, der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des § 9 Abs.1 VStG der § 370 Abs.2 GewO 1973 zu zitieren war.

Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingangs zitiertem Erkenntnis vom 23.11.1993, 93/04/0149/5, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Folge gegeben, weil dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wurde, die in Rede stehenden Maschinen "ohne gewerbebehördliche Genehmigung betrieben" zu haben, obwohl ihm gemäß § 44a Z2 VStG eine Verletzung der Bestimmung des § 366 Abs.1 Z4 zur Last gelegt wurde. Weiters sei als Strafnorm nicht "§ 366 Abs.1 Z4 iVm § 370 Abs.2 GewO 1973" zu nennen, weil die Z4 des § 366 Abs.1 lediglich die Umschreibung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung enthält, sondern findet sich die Strafdrohung im Einleitungssatz des Abs.1.

Weil eine Berufungsentscheidung im Grunde der Aufhebung des VwGH nicht mehr vorlag, war in Entsprechung der Rechtsauffassung des VwGH der gegenständliche Ersatzbescheid zu erlassen.

5. Im Grunde der vorgelegten Akten wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt als maßgebend festgestellt und der Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt:

5.1. Mit Schreiben vom 15.10.1970 wurde von der G W GesmbH die Genehmigung des Zubaues einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle auf den Grundparzellen und der KG N beantragt und ein Einreichplan und eine Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Der Einreichplan im Maßstab 1:100 wurde von der Baumeister Ing. A D KG verfaßt und mit 8.10.1970 datiert. Aufgrund dieses Ansuchens wurde eine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung für den 16.11.1970 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anberaumt und auch an diesem Tage abgehalten und es wurde in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift im Befund festgehalten, daß diese Unterlagen abgeändert werden, da die Breite des Objektes in Richtung Ost-West um 13 m verlängert wird, da inzwischen auch auch ein Grundkauf der Parzelle erfolgte.

Berichtigte Pläne werden noch vorgelegt werden. Weiters wurde festgehalten, daß in dem eingereichten Plan die einzelnen Maschinen für die Lederfabrik eingezeichnet sind, wobei ein Teil dieser Maschinen im Altbestand vorhanden ist und nur umgestellt wird und zum Teil auch neue Maschinen für die Ledererzeugung in Verwendung genommen werden. Es wurde sodann ein Gutachten erstattet, wobei ua unter Punkt 1 die Vorlage von berichtigten Plänen und unter Punkt 12 das Ansuchen um Kollaudierung nach Fertigstellung der Betriebserweiterung vorgeschrieben wurden. Das Arbeitsinspektorat Linz hat in seiner Stellungnahme vom 2.2.1971 ua auch die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung verlangt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde gemäß §§ 25, 26, 27, 30 und 32 der GewO die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befund der Verhandlungsschrift unter Punkt A) enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Punkt C)b) angeführten Auflagen erteilt und weitere Auflagen vorgeschrieben, wie zB unter Punkt 15)a) die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung.

5.2. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.11.1971 über die Erfüllung der Vorschreibungen und Vorlage der geforderten Pläne wurden am 29.6.1973 seitens der G W GesmbH ein Maschinenaufstellungsplan und ein Beleuchtungsplan in dreifacher Ausfertigung vorgelegt, und es wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen für den 9.6.1975 zur Überprüfung des Zubaues einer Fabrikshalle und der Aufstockung einer Kranhalle bei der Lederfabrik in N Nr. eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt und durchgeführt, in deren Zuge laut Verhandlungsschrift befunden wurde, daß der Neubau der Gerbhalle - gemeint ist wohl die Fabrikshalle, da die Gerbhalle zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt war - im allgemeinen unter Beachtung der Festlegungen in der Niederschrift vom 16.11.1970 durchgeführt wurde. Die Halle ist seit etwa zwei Jahren in Benützung und besteht aus zwei Geschoßen ohne Unterkellerung, wobei im Erdgeschoß die Gerberei und im ersten Stock die Trocknung und Zurichtung erfolgt. In gewerbepolizeilicher Hinsicht wurde ua festgestellt, daß bis zum heutigen Tage keine Beschwerden darüber vorgebracht wurden, daß eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb eingetreten wäre (Auflagepunkt 9). Weiters wurde festgestellt, daß die unter Punkt 15a (Maschinenaufstellungsplan), b, c und e erteilten Auflagen erfüllt wurden. Es wurde abschließend vom Amtssachverständigen geäußert, daß, sofern die festgestellten Mängel bis Jahresende 1975 behoben werden, dann anschließend die Benützungsbewilligung erteilt werden kann.

Es lag daher der von der G W GesmbH vorgelegte Maschinenaufstellungsplan im Maßstab 1:100 vom Juni 1973 bei der Überprüfungsverhandlung vor, es lagen die darin dargestellten und seit zwei Jahren in Benützung stehenden Maschinen der Überprüfung zugrunde und wurde dieser Plan mit dem Vermerk "amtlicher Befund über 7,60 S am 22.12.1976 aufgenommen" und mit dem Genehmigungsvermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17.2.1971" am 23.2.1977 versehen und laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.2.1977, Ge-848-1970, eine Ausfertigung unter Anschluß ua einer Verhandlungsschrift dem Berufungswerber sowie auch dem Arbeitsinspektorat Linz zugesandt.

Eine weitere bescheidmäßige Erledigung ist nicht ergangen.

Die in diesem Maschinenaufstellungsplan als im Bestand existierend und als dem Konsens entsprechend eingetragene Maschine (laut Planskizze vom 22.3.1991 und gegenständlich Nr.5) ist als Einfachspritzmaschine mit Trocknungskanal ausgewiesen. Eine Maschine Nr.6 war nicht eingezeichnet und daher zu diesem Zeitpunkt im Bestand nicht vorhanden. An ihrer Stelle befanden sich ein Pastingkanal, vier Schleifmaschinen, eine Naßentstaubung, ein Kompressor und eine pneumatische Entstaubungsmaschine.

5.3. Weder in den Folgejahren 1976, 1977 bzw. bei Überprüfungen am 1. und 5.10.1981 kam es zu einer gewerbebehördlichen Überprüfung des Baus 16, Obergeschoß (Zurichterei und Spritzlackiererei), im Hinblick auf die konsensgemäße Ausführung bzw. den konsensgemäßen Betrieb dieser Betriebsanlage. Anläßlich der Überprüfung am 5.10.1981 wurde zu Bau 16 lediglich festgestellt, daß im Obergeschoß fünf Spitzbänder mit Absaugung über Dach vorhanden waren, wobei die Absaugung getrennt für Spritzstand und Trockenstrecke erfolgte. Lediglich an einem der Spritzbänder erfolgte eine Zurichtung mit Nitrodeckfarben, bei den übrigen Spritzbändern wurde mit wässrigen Emulsionen gearbeitet. Es wurden weiters zwei gesonderte Trockenanlagen und drei Bügelmaschinen festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, daß hier seinerzeit auch die Schleiferei untergebracht war, welche in das Obergeschoß des Objektes 9 verfrachtet wurde.

Es wurde nämlich mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 7.5.1979, Ge-715/1979, die Schleiferei genehmigt, in der Folge ausgeführt, und es wurden in diesem Zuge auch die Schleifereimaschinen (etwa im Jahr 1980) verlegt. Es wurde daher erst ab diesem Zeitpunkt Platz frei für die Aufstellung eines weiteren Spritzbandes, nämlich des Spritzbandes Nr. 6. Die Aufstellung dieses Spritzbandes erfolgte jedenfalls nach dem 5.10.1981, da zu diesem Zeitpunkt lediglich fünf Spritzbänder (Einfachspritzbänder) vorgefunden wurden.

Erst nach diesem Zeitpunkt erfolgte auch die Nachrüstung der Spritzbänder Nr.5 und Nr.6 auf Doppelspritzanlagen (nach den vorhandenen Zeugenaussagen glaublich im Zeitraum zwischen 1981 und 1984).

5.4. Bereits am 10.7.1990 (zu Zl. Ge-762/1990) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anläßlich eines Ortsaugenscheines auf dem Areal der W GesmbH festgestellt, daß durch das Dach der Zurichtehalle, welches als Flachdach ausgebildet ist, durch einen Glasgiebel acht Abluftführungen horizontal Richtung Marktzentrum durchgeführt sind. Weiters gibt es an der Nordwestecke des Gebäudes eine weitere Ausblasung; südseitig befinden sich 13 Ausblasungen - ebenso horizontal und jeweils zwischen einem halben Meter und eineinhalb Meter über dem Flachdach -, wodurch bei windschwachen Lagen eine Belästigung der Nachbarn durch die in diesen Fortluftströmen enthaltenen Lösemittel zu erwarten ist. Es kommt nämlich die Fortluft nicht aus dem Sogbereich des Gebäudekörpers, sondern wird die Luft entlang der Gebäudeaußenhaut bis auf den Boden niedergeschlagen. Auch bahnhofseitig wird aus der Zurichtungshalle durch sechs Abluftkanäle ausgeblasen. Es wurden auch Farbverschmutzungen der Umgebung festgestellt.

Bereits zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Zurichtehalle sechs Rundlaufmaschinen (Spritzmaschinen mit angeschlossenen Trockentunneln). Es wurde festgestellt, daß die Abluftführungen nicht dem Stand der Technik entsprechen, daß aber diese mit geringem Aufwand zur Vermeidung von Belästigungen der Nachbarn durch Gerüche verbessert werden könnten.

Bereits ab dem Jahr 1990 wurde auch die G W GesmbH schriftlich von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgefordert, die Genehmigung für die geänderte Ausführung der Spritzlackieranlagen zu beantragen.

Es kam auch in der Folge zu gehäuften Beschwerden der Nachbarn wegen Geruchsbelästigungen an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

5.5. Eine gewerbebehördliche Überprüfung des Baues 16, Spritzlackieranlagen mit Trocknung, am 22.3.1991, kam zu den Feststellungen, daß der genehmigte Einreichplan vom 8.10.1970 der Firma D Grundrisse sowie Ansichten für den Zubau eines Fabriksgebäudes und daher den Charakter eines Bauplanes aufweist, in welchem schematisch an maschinellen Einrichtungen zwei Rundläuferspritzmaschinen und eine Airless Spritzmaschine dargestellt sind. Zum weiters vorhandenen Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 wurde festgehalten, daß dieser Plan das Obergeschoß schematisch ohne Koten mit der Eintragung der maschinellen Einrichtung (in ihrer grundrißförmigen Ausdehnung) sowie Leistungsangaben zeigt. Es wurde auch festgehalten, daß dieser Maschinenaufstellungsplan mit dem Einreichplan aus dem Jahr 1970 nicht übereinstimmt, den gesamten Maschinenbestand (alte und neue Maschinen) zu enthalten hat und daher offensichtlich den tatsächlichen Bestand im Jahr 1973 darstellt. An diesem Tage (22.3.1991) wurde auch eine Handskizze über die Situierung der Spritzmaschinen vom beigezogenen Amtssachverständigen angefertigt. Die gegenständlichen Spritzmaschinen wurden mit den Nummern 5 und 6 versehen.

Zu den Abluftführungen über Dach wurde noch festgehalten, daß zwei Abluftführungen an der südlichen Gebäudekante (Maschine Nr.1) eine Verlängerung in östlicher Richtung erfahren haben.

5.6. Anläßlich einer weiteren gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes von Spritzlackieranlagen am 5.9.1991 wurde festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt bis auf die Spritzmaschine Nr.4 sämtliche Spritzlackieranlagen in Betrieb waren (die Spritzmaschine Nr.4 war gerade defekt geworden; der Spritzstand Nr.3 war ebenfalls kurzfristig mit einem Defekt behaftet).

Bei weiteren behördlichen Überprüfungen auf dem Areal der W GesmbH wurden starker Geruch nach Lösemitteln, insbesondere in Richtung Marktplatz, von Amtsorganen festgestellt.

Auch der O.ö. Umweltanwalt hat in einem Schreiben vom 16.12.1991 im Hinblick auf den Betrieb von Spritzlackieranlagen geäußert, daß die gegenwärtig betriebenen Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Abscheidung von Partikeln (Farbnebel) und die Ableitung der lösungsmittelbelasteten Abluft. Die derzeitige Abluftführung ist geeignet, unzumutbare Geruchsbelästigungen im Nachbarschaftsbereich des Betriebes hervorzurufen. Der Anpassungsbedarf der gegenständlichen Spritzlackieranlagen wird vor allem in einer Absenkung der Lösungsmittelemissionen, in der Installation der notwendigen Abscheideeinrichtungen für Partikel und gegebenenfalls Lösungsmittel sowie in der Herstellung einer ordnungsgemäßen Ableitung der lösungsmittelhältigen Abluft gesehen.

5.7. Diese Feststellungen gründen sich auf die bereits dem erstbehördlichen Verwaltungsstrafakt angeschlossenen (abgelichteten) Aktenteile, welche auch dem Verfahren erster Instanz zugrundelagen, und auch dem Berufungswerber bereits zur Akteneinsicht und Äußerung übermittelt wurden (insbesondere Niederschrift vom 10.7.1990, Ge762/1990, sowie vom 22.3.1991 und die Stellungnahme des Umweltanwaltes vom 16.12.1991). Die Sachverhaltsfeststellungen bekräftigen sich aber auch durch glaubwürdige Zeugenaussagen, die im Zuge des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens eingeholt wurden (Niederschriften vom 21.10.1991, Ge712/1991; vom 8.11.1991, Ge96-1182-1991). Das von der Erstbehörde eingeholte Beweisergebnis ließ keine Zweifel offen, daß die gegenständlichen Spritzbänder Nr.5 und Nr.6 erst nachträglich sukzessive in das Obergeschoß des Baues 16 transferiert wurden und daß die beiden Spritzbandanlagen als Doppelspritzanlagen erst in den 80er Jahren in Betrieb genommen wurden.

Eine ebenfalls von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eingeholte schriftliche gutachtliche Stellungnahme des gewerbetechnischen Amtssachverständigen vom 22. Jänner 1992 besagt folgendes: "Spritzlackier- und Trocknungsanlagen sind grundsätzlich geeignet, Nachbarn im Bereich der Betriebsanlage durch Geruch zu belästigen. Der Umfang der Belästigung ist ua von der Art Einsatzstoffe, der Menge derselben, den topographischen und meteorologischen Bedingungen abhängig. Deshalb sind derartige Anlagen wiederholt Gegenstand einer gewerbebehördlichen Erörterung in einem Betriebsanlagenverfahren." Auch diese Äußerung wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht.

Daß die gegenständlichen Doppelspritzbänder zum Tatzeitpunkt in Betrieb waren, ist aus der Niederschrift vom 5.9.1991, Ge-712/1991 bzw Ge-762/1990, einwandfrei erwiesen. Zweifel an der Richtigkeit der Niederschrift sind nicht aufgekommen, sodaß diese Niederschrift gemäß § 15 AVG vollen Beweis liefert.

Im übrigen wurde der Sachverhalt vom Berufungswerber nicht in Zweifel gestellt und wurden keine Beweisanträge gestellt.

6. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z4 der GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, ua die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (§ 81 Abs.1 GewO).

6.2. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17. Februar 1971, Ge-848-1970, wurde die Genehmigung zur Aufstockung der Kranhalle (Bau 16, Obergeschoß) samt der Ausstattung laut Einreichplan vom 8.10.1970 rechtskräftig erteilt. Da aber noch bauliche Änderungen besprochen und Genehmigungsgrundlage waren, und auch ein Maschinenaufstellungsplan sowie ein Beleuchtungsplan als Auflage in dieser Genehmigung vorgeschrieben wurden, wurde der Behörde, wie schon im Sachverhalt unter Punkt 5 dargelegt, ein Maschinen aufstellungsplan gemäß Aufforderung und Mitteilung, daß sodann eine gewerbebehördliche Überprüfung stattfinden werde, vorgelegt. Wie sowohl aus der Verhandlungsniederschrift vom 9.6.1975 als auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr zu entnehmen ist, wurde die diesbezügliche Genehmigungsbescheidauflage als erfüllt betrachtet und der diesbezügliche Plan daher auch der Überprüfung zugrundegelegt und sodann im weiteren Verfahren auch mit einem diesbezüglichen amtlichen Vermerk unter Anschluß einer bezughabenden Verhandlungsabschrift dem Berufungswerber rückgemittelt. Dieser Maschinenaufstellungsplan wurde im Maßstab 1:100 gezeichnet, und es entspricht die darin südlich des Pastingkanals eingezeichnete Spritzmaschine hinsichtlich ihrer Situierung noch dem heutigen Bestand im Hinblick auf das Spritzband Nr.

5 (auch die Laufrichtung entspricht dem Maschinenaufstellungsplan). Da Zeugenaussagen ergaben, daß dieses Spritzband zunächst als Einfachspritzanlage aufgestellt und in Betrieb genommen wurde, kann daher der Maschinenaufstellungsplan, welcher anläßlich der Überprüfung 1975 zugrundelag, als Bestandsplan bzw. Ausführungsplan zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung gewertet werden.

Weicht auch diese Spritzmaschine vom genehmigten Einreichplan ab, so geht aber aus der Verhandlungsschrift 1971 hervor, daß die Maschinen zum Teil noch angeschafft, zum Teil aus dem Betrieb umgestellt werden, sodaß der auf dem Maschinenaufstellungsplan (Juni 1973) aufscheinende Vermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17.2.1971" die Spritzmaschine Nr.5 (gegenständliche Numerierung) in der darin aufscheinenden Darstellung (Einfachspritzband) als vom behördlichen Konsens erfaßt erscheinen läßt. Daraus ergibt sich aber auch, daß die im Maschinenaufstellungsplan nicht eingezeichnete Spritzmaschine Nr.6 zum Zeitpunkt der Überprüfung im Jahr 1975 noch nicht dem Bestand des Obergeschoßes des Baues 16 angehörte.

Noch anläßlich eines behördlichen Lokalaugenscheines am 1.

bzw. 5.10.1981 wurden lediglich fünf Spritzbänder im Obergeschoß des Baus 16 festgestellt. Die Ausführung des Spritzbandes Nr.5 als Doppelspritzband sowie die Aufstellung des Doppelspritzbandes Nr.6 erfolgten daher nach diesem Zeitpunkt. Dies stimmt auch mit den eingeholten Zeugenaussagen überein. Zu diesem bzw. zu einem nachfolgenden Zeitpunkt ist aber weder ein Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlage noch ein behördliches (Änderungs-)Genehmigungsverfahren ergangen. Daß aber der Betrieb von Spritzlackier- und Trocknungsanlagen grundsätzlich geeignet ist, Nachbarn im Bereich der Betriebsanlagen durch Geruch zu belästigen, hat die bereits zitierte gutachtliche Äußerung vom 22.1.1992 erwiesen. Es ist daher jedenfalls eine Genehmigungspflicht der Änderung der Anlage im Sinn der obzitierten Gesetzesstellen abzuleiten.

Es hat aber auch die Realität gezeigt, daß noch anläßlich der Überprüfung im Jahr 1975 keine Beschwerden wegen übermäßiger Belästigung der Nachbarn eingingen (sh. Punkt 5.2.), und daß erst die aufgezeigten Änderungen in den Folgejahren Grund für Nachbarbeschwerden gaben.

6.3. Ist auch von einer grundsätzlich erteilten behördlichen Genehmigung für das Obergeschoß des Baus 16 auszugehen, so wurden nach dem unzweifelhaften Verfahrensergebnis Veränderungen an den Spritzlackier- und Trocknungsanlagen durch eine die Kapazität erheblich erhöhende Änderung einer vorhanden gewesenen Maschine bzw. durch die (Neu-)Aufstellung einer weiteren Maschine vorgenommen, welche Änderungen jedenfalls zu Auswirkungen auf die Nachbarn, konkret zu Geruchsbelästigungen, zu führen geeignet sind. Es ist daher entgegen den Berufungsausführungen auch von einer Bewilligungspflicht der Betriebsanlagenänderung auszugehen, welcher Pflicht der Berufungswerber aber bislang nicht nachgekommen ist. Unter Hinweis auf den oben dargelegten Sachverhalt ist daher die Veränderung ab behördlicher Genehmigung sehr wohl zu rekonstruieren.

Wenn der Berufungswerber weiters mehrere Überprüfungen seines Betriebes in den Folgejahren - darunter auch umfangreiche Überprüfungen - einwendet, so können diese Ortsaugenscheine nicht ein förmliches Genehmigungsverfahren mit vom Konsenswerber beizubringenden Einreichunterlagen ersetzen.

6.4. Wenn sich der Berufungswerber weiters auf Emissionen durch die benachbarte Firma D beruft, so kann diesem Vorbringen keine Relevanz zukommen, da zur Genehmigungspflicht lediglich die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Nachbarn (durch zB Geruch) durch Emissionen der geänderten Betriebsanlage für sich allein genügt, während eine tatsächliche Belästigung zu diesem Zeitpunkt nicht nachzuweisen ist. Es war daher unter den Gegebenheiten dieses Falles auf die Frage der erlaubten Emissionen durch die Nachbarfirma nicht näher einzugehen.

6.5. Es ist daher bei diesem Verfahrensergebnis als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber eine genehmigungspflichtige Änderung im Hinblick auf die Spritzanlagen 5 und 6 im Obergeschoß bei Bau 16 ohne Genehmigung vorgenommen und diese Maschinen nach der Änderung betrieben hat, und sohin objektiv den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 GewO 1973 erfüllt hat.

6.6. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde hat nicht nur Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz des Berufungswerbers angenommen.

Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es kann nämlich dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden zugemutet bzw. von ihm verlangt werden, daß er die für seine Berufsausübung erforderlichen Vorschriften kennt und sich danach verhält. Insbesondere ist dem Betreiber einer Betriebsanlage die Kenntnis der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften zuzumuten. Im übrigen wäre auch darauf hinzuweisen, daß im Zweifel eine Feststellung seitens der Gewerbebehörde über die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht beantragt werden kann. Es ist sohin keine Fahrlässigkeit, sondern jedenfalls schon dolus eventualis auf seiten des Berufungswerbers vorhanden, dies umso mehr, als auch die Gewerbebehörde in weiterer Folge (wenn auch erst nach einem längeren Zeitraum nach der Änderung) auf die Genehmigungspflicht anläßlich behördlicher Überprüfungen hingewiesen hat. Im übrigen hat der Berufungswerber keine Umstände geltend und glaubhaft gemacht, die ein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ausschließen könnten. Auch wurden keine weiteren Schuldausschließungsgründe vom Berufungswerber geltend gemacht und kamen solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.

Es war auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Hingegen hat schon die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, daß die behördlichen Überprüfungen, in denen eine konsenswidrige Änderung der Betriebsanlage nicht bemängelt wurde bzw. in früheren Jahren nicht auf eine Genehmigungspflicht hingewiesen wurde, den konsenswidrigen Zustand nicht als genehmigt gelten lassen bzw. ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren nicht ersetzen kann.

Auch das Berufungsvorbringen, daß die Anrainer durch einen Nachbarbetrieb durch Geruchseinwirkung belästigt werden und daß die Lösemittelemissionen des Nachbarbetriebes beseitigt werden sollten, zieht deshalb nicht, da nicht - wenn überhaupt - aus dem Unrecht anderer ein unrechtes Verhalten für sich selbst abgeleitet werden kann. Es vermag ein gesetzwidriges Verhalten anderer nicht das eigene rechtswidrige Verhalten zu rechtfertigen.

6.7. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschrift nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973, welche Vorschrift daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als Spezialbestimmung anzusehen ist, sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39) wurde.

Es ist daher entsprechend dem Schuldvorwurf und der darin genannten Verantwortlichkeit als bezughabende Rechtsvorschrift der § 370 Abs.2 GewO 1973 anstelle des § 9 Abs.1 VStG zu zitieren. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung war daher - unbeschadet der Frist gemäß § 31 VStG - zu treffen.

6.8. Da aus dem gesamten Verwaltungsstrafverfahren sowie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses und den Berufungsausführungen hervorgeht, daß dem Berufungswerber eine Abänderung der Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung bzw. ein nachfolgender Betrieb vorgeworfen wird und auch als erwiesen anzusehen ist und dieser Umstand dem Berufungswerber auch bewußt war, war entsprechend der vorzitierten Judikatur des VwGH der Spruch zu berichtigen.

Der Judikatur Rechnung tragend, war auch weiters die Strafnorm richtigzustellen.

7. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Berufungswerber dargelegt, daß seinerseits keinerlei Ausführungen diesbezüglich zu tätigen sind. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den § 19 VStG zugrundegelegt und im Rahmen des § 19 Abs.1 den Unrechtsgehalt der Tat bzw. die geschützten Interessen hervorgehoben. Auch hat die belangte Behörde hinreichend die Erschwerungs- und Milderungsgründe dargetan und entsprechend gewertet. Zum Verschulden führte sie die vorsätzliche Beharrlichkeit des Berufungswerbers an, die gewerberechtliche Ordnung nicht herstellen zu wollen.

Auch ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Die belangte Behörde hat weiters in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführlich die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers dargelegt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Hingegen ist dem Berufungswerber anzulasten, daß er trotz Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dieser Möglichkeit nicht nachgekommen ist. Es wird an dieser Stelle auch auf seine Berufungsausführungen verwiesen, wonach er selbst im Berufungsverfahren nicht gewillt ist, seine Vermögensverhältnisse offenzulegen, weshalb seine Einwände gegen die Strafbemessung als unbegründet ins Leere gehen.

Vielmehr ist gerade unter Zugrundelegung des Unwertes der Tat sowie der Erschwerungsgründe und der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und im übrigen jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Begehung einer ähnlichen Verwaltungsübertretung abzuhalten.

Im Hinblick auf einen Strafrahmen bis zu 50.000 S ist die verhängte Strafe jedenfalls auch nicht überhöht.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Im Lichte dieser Gesetzesstelle erscheint daher die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit im Höchstausmaß von zwei Wochen nur für das Höchstausmaß einer Geldstrafe von 50.000 S gerechtfertigt. Im Sinne einer diesbezüglich sich ergebenden Relation war daher die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angemessenes Ausmaß in der Höhe von sieben Tagen herabzusetzen. Die diesbezüglich inhaltlich vorgenommene Spruchkorrektur in bezug auf die Strafbemessung war daher erforderlich.

8. Das weitere Berufungsvorbringen hinsichtlich der Befangenheit des bei der belangten Behörde handelnden Verwaltungsorganes geht ins Leere, da Befangenheitsgründe nach § 7 AVG nicht hervortraten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der zitierten Gesetzesstelle eine Befangenheit vom Verwaltungsorgan von sich aus wahrzunehmen und die Vertretung zu veranlassen ist. Es konnte aber auch der unabhängige Verwaltungssenat aus den in der Berufung angeführten Behauptungen allein noch keine Befangenheit des Verwaltungsorgans der belangten Behörde ersehen, weshalb auch die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheidergebnis gekommen wäre und dem Verfahren erster Instanz diesbezüglich kein wesentlicher Mangel anhaftet.

9. Wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen (§ 65 VStG), weswegen eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum