Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

VwSen-220154/2/Gu/Bf

Linz, 23.03.1992

VwSen - 220154/2/Gu/Bf Linz, am 23. März 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr.Hans Guschlbauer über die Berufung des P vom 18. März 1992 zu Recht:

Die an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete, als Berufung bezeichnete Eingabe des G gegen den Bescheid vom 28.2.1992 101-6/3, wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG und § 51e Abs.1 VStG 1. Fall.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 19. März 1992 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Schriftsatz ein, mit der eh. Unterschrift des G getragen, an den Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in Linz gerichtet, mit 18. März 1992 datiert war und folgenden Inhalt hatte:

"Berufung gegen den Beschweid vom 28.2.1992 101-6/3 Sehr geehrte Herren! Hiermit lege ich gegen den oben genannten Bescheid vom 28.2.92 Berufung ein. Es ist mir unmöglich den von Ihnen geforderten Strafbetrag zu bezahlen, da ich mit der Firma Restaurant Parkbad im Konkurs bin, und ich daher vom Existenzminimum leben muß. Weiters habe ich an meine mj. Tochter Sylvia Unterhaltszahlungen zu leisten. Ich möchte Sie daher bitten, die Sachlage neu zu überprüfen. Mit freundlichen Grüßen (eh. Unterschrift P )." Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in eine Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustehen hat um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Nachdem es sich beim Einschreiter offenbar um einen Gewerbetreibenden handelt, ist die Angabe eines bestimmten Betreffs im Schriftverkehr ein Akt des täglichen Lebens. Sein Fehlen bzw. seine Unvollständigkeit läßt nicht erkennen, was den Gegenstand der Erörterung bilden soll.

Demzufolge war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und, weil die Sache - das ist das Fehlen der Bezeichnung der Behörde - einwandfrei feststeht, ohne weitere Ermittlung (vgl. §§ 37 bis 39 und 56 AVG), zurückzuweisen.

Über Verfahrenskosten war nicht abzusprechen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid ist binnen sechs Wochen nach Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zulässig. Sie muß von der Unterschrift eines Rechtsanwaltes umfaßt sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6