Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220159/7/Kon/Fb

Linz, 09.03.1993

VwSen - 220159/7/Kon/Fb Linz, am 9. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau C, geb. , gegen das Strafausmaß im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 16. Jänner 1992, Ge96/125/1991-3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 30 KJBG, BGBl.Nr. 599/1987; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Strafe, ds 800 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird die Beschuldigte C der Verwaltungsübertretung gemäß § 17 Abs.2 KJBG für schuldig erkannt, weil sie als handelsrechtliche Geschäftsführerin und verwaltungsstrafrechtliche Verantwortliche und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der "Dipl.-Ing. E GesmbH & Co.KG" mit dem Sitz in Aigen i.M., nach außen berufene Organ, im Gastgewerbebetrieb in R, die Jugendliche S, geb. 27.4.1974, an 17 datumsmäßig angeführten Tagen in der Nachtzeit zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr beschäftigt hat, obwohl im Gastgewerbe Jugendliche über 16 Jahre nur bis 22.00 Uhr beschäftigt werden dürfen.

Gemäß § 30 KJBG wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, im NEF eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Tagen verhängt.

Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 10 % der verhängten Geldstrafe als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte, der Aktenlage nach rechtzeitig, Berufung erhoben. In dieser wendet sie sich bei unbestrittenem Tatbestand gegen die Höhe der verhängten Strafe und verweist zur Begründung auf ihren äußerst schlechten Gesundheitszustand. Dieser sei auch der Grund dafür, daß sie nicht in der Lage gewesen wäre, alle Arbeiten im Gastgewerbe selbst wahrzunehmen. Sie hätte daher den Chefkoch beauftragt, die Einteilung in der Küche zu treffen. Ferner hätte sie das Servicepersonal ermächtigt, sich in gemeinsamer Absprache die Arbeitszeit einzuteilen. Da sie noch nie eine Strafe erhalten habe, ihr Gesundheitszustand dermaßen angegriffen sei, und die Hälfte der Strafen durch Versäumung der Berufungsfrist bereits bezahlt worden sei, ersuche sie den Rest dieser Strafen zu erlassen.

Die Beschuldigte hat im Zuge des unter Beachtung der Bestimmungen des § 8 Abs.4 ArbIG 1974 durchgeführten Berufungsverfahrens die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat beantragt, welche in Stattgebung dieses Antrages am 15. Februar 1993 durchgeführt wurde. Bei dieser Verhandlung waren der Vertreter der Beschuldigten, Dipl.-Ing. Ernst K, ein Vertreter der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde sowie der Vertreter des zu beteiligenden Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk anwesend.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist aufzuzeigen, daß die Erstbehörde von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen hat und die vorliegende Berufung unter Anschluß des Verfahrenaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt hat. Dessen Zuständigkeit ist hiedurch eingetreten. Da keine den Betrag von 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt worden ist, hatte dieser gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder über die eingebrachte Berufung zu entscheiden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 30 KJBG ist, wer diesem Bundesgesetz oder einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafen von 1.000 S bis 15.000 S, im Wiederholungsfall von 3.000 S bis 30.000 S, oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse der Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Wesentlichster Schutzzweck der Bestimmungen des KJBG, so auch im vorliegenden Fall des § 17 Abs.2 ist es, die gesunde körperliche, geistige und psychische Entwicklung jugendlicher Dienstnehmer sicherzustellen, wozu auch das im § 17 Abs.2 KJBG ausgesprochene Nachtarbeitsverbot für Jugendliche beiträgt. In Anbetracht des Wertes dieses Rechtsgutes sowie des zeitlichen Ausmaßes der Verwaltungsübertretung einerseits und des sich zwischen dem Betrag von 1.000 S bis 15.000 S erstreckenden Strafrahmens andererseits, erweist sich die verhängte Strafe von 4.000 S als durchaus schuld- und unrechtsangemessen und ist keinesfalls überhöht. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe oder gar ein Absehen von dieser, wäre aus spezial- wie auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern eine solche von der Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Ergeht an:

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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