Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420156/46/Kl/Rd

Linz, 23.02.1998

VwSen-420156/46/Kl/Rd Linz, am 23. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt in der Beschwerdeangelegenheit C, vertreten durch die RAe wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Festnahme am 14.5.1997 in Zurechnung der BH Vöcklabruck beschlossen:

Spruchabschnitt II. des Erkenntnisses des O.ö. Verwaltungssenates vom 22.12.1997, VwSen-420156/39/Ur/Rd, wird dahingehend berichtigt, daß anstelle des Bundes das Land Oberösterreich Aufwandersatz zu leisten hat. Rechtsgrundlagen: §§ 62 Abs.4 und 79a AVG.

Entscheidungsgründe:

Die Gendarmeriebeamten sind aufgrund der Mißachtung eines Motorradfahrverbotes, also einer Angelegenheit der Straßenverkehrsordnung, eingeschritten, weshalb in einer Angelegenheit der Landesvollziehung das Land Oberösterreich den Aufwandersatz als Rechtsträger der belangten Behörde zu leisten hat. Der Ausspruch erfolgt aufgrund eines Versehens und mußte daher berichtigt werden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Klempt

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