Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220176/5/Kl/Fb

Linz, 09.06.1993

VwSen - 220176/5/Kl/Fb Linz, am 9. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des A, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25. Februar 1992, Ge-96/107/1991-4/Gru, wegen des Strafausmaßes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis (Strafausspruch) bestätigt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19 und 51 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.000 S, ds 20 % der verhängten Strafe, binnen 14 Tagen ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 25.2.1992, Ge-96/107/1991-4/Gru, wurde über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe von 5.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher und somit als das gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung der Granitwerke Kleinzell GesmbH nach außen berufenes Organ am 7.8.1991 im Steinbruch in Kleinzell i. M. 149 das Wartungspodest der Siebanlage, von dem ein Absturz von mehr als einem Meter möglich ist, zum Austrageförderband hin nicht durch ein Geländer oder eine Brüstung abgesichert hat, obwohl erhöhte Standplätze, wie Podeste oder Zwischendecken, von welchen ein Absturz von 1 m oder mehr möglich ist, durch Geländer oder durch Brüstungen gesichert sein müssen. Es wurde daher § 18 Abs.2 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung verletzt. Der Beschuldigte wurde weiters gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Kostenbeitrages in Höhe von 500 S, ds 10 % der verhängten Strafe, verpflichtet.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und in dieser die Höhe der verhängten Strafe wegen Unangemessenheit bekämpft. Dazu wurde ausgeführt, daß bei einem von der Erstbehörde angenommenen Einkommen von 15.000 S die Verhängung einer (wenn auch geteilten) Strafe von 30.000 S für die angelasteten Vergehen (mit diesem Schriftsatz wurden fünf Straferkenntnisse angefochten) gänzlich unangemessen und überhöht sei. Auch wurde hingewiesen, daß es sich um die ersten einschlägigen Vorwürfe handle.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt. Da lediglich die Höhe der Strafe angefochten und eine Verhandlung in der Beurufung ausdrücklich nicht verlangt wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Abs.1). Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2. Nach obzitierter Gesetzesstelle ist die belangte Behörde hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse von dem Hälfteeigentum an einem Wohnhaus, dem monatlichen Einkommen von ca. 15.000 S und keinen Sorgepflichten ausgegangen. Diese Angaben wurden vom Berufungswerber in seiner Berufung auch nicht bestritten. Die persönlichen Verhältnisse sind dem unabhängigen Verwaltungssenat im übrigen auch aus vorausgegangenen Verfahren bereits amtsbekannt. Sie sind daher auch dieser Berufungsentscheidung zugrundezulegen. Hinsichtlich des Unrechtsgehaltes der Tat hat die belangte Behörde zu Recht ausgeführt, daß beim Fehlen des Geländers oder der Brüstung ein Absturz der Arbeitnehmer möglich ist, also die Gesundheit in nicht unerheblichem Maß gefährdet werden kann. Dies entspricht auch den Ausführungen des im Verfahren erster Instanz beteiligten Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk wie auch jenen des im Berufungsverfahren beteiligten Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk. Wesentlich dabei erscheint, daß gerade durch die Nichtbeachtung der Bestimmung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung jene rechtlich geschützten Werte und Interessen (nämlich das Leben und die Gesundheit der Arbeitnehmer) in nicht unerheblichem Ausmaß gefährdet werden, welche Interessen gerade durch diese gesetzliche Bestimmung geschützt werden sollen. Es kommt unter dem Aspekt einer wesentlichen Gesundheitsbeeinträchtigung bzw. Gesundheitsgefährdung der Arbeitnehmer der Straftat daher ein besonderer Unrechtsgehalt zu.

Zum Verschulden ist im Hinblick auf die Strafbemessung auszuführen, daß - wie aktenkundig ist - trotz mehrmaliger Ermahnungen durch das Arbeitsinspektorat die Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung nicht erfüllt wurden und dies daher als besondere Sorglosigkeit des Berufungswerbers zu werten ist. Das Argument des Berufungswerbers, daß er unbescholten sei, ist nicht zutreffend, da - wie bereits die belangte Behörde ausführte - wiederholte Vormerkungen wegen Übertretungen von dem Arbeitnehmerschutz dienenden Vorschriften bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vorliegen. Dies mußte daher - wie schon die Erstbehörde selbst ausführte - erschwerend gewertet werden. Es lag daher diesbezüglich kein Milderungsgrund vor. Auch kamen keine anderen Milderungsgründe im Verfahren hervor. In Anbetracht des gesetzlichen Höchstrahmens der Geldstrafe bis zu 50.000 S war die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von einem Zehntel dieser Höchststrafe im Hinblick auf den besonderen Unrechtsgehalt der Tat und die besondere Sorglosigkeit des Berufungswerbers nicht als überhöht zu werten. Es hat daher die belangte Behörde zu Recht eine tat- und schuldangemessene und den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers entsprechende Geldstrafe verhängt.

4.3. Wenn sich der Berufungswerber auch auf in anderen Straferkenntnissen gegen ihn verhängte Geldstrafen beruft, so ist unter Hinweis auf § 22 VStG die gesonderte Bestrafung von einzelnen Verwaltungsübertretungen (hier durchwegs Übertretungen wegen Nichteinhaltung von Bescheidauflagen) im Verwaltungsstrafgesetz gedeckt und entspricht auch der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes. Die Nichteinhaltung der dem Arbeitnehmerschutz dienenden Bescheidauflagen sowie auch die Mißachtung der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung stellen jeweils gesondert zu ahndende Verwaltungsübertretungen dar, wobei unter den Voraussetzungen des § 22 VStG die Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dabei ist jede Strafe nach den Kriterien des § 19 VStG zu bemessen. Es kann daher auch dieser Einwand der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen.

Weitere rechtserhebliche Tatsachen wurden vom Berufungswerber nicht vorgebracht und kamen auch im Berufungsverfahren nicht hervor. Bei diesem Verfahrensergebnis war daher die verhängte Geldstrafe zu bestätigen.

5. Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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