Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220177/7/Kon/Fb

Linz, 17.06.1993

VwSen - 220177/7/Kon/Fb Linz, am 17. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der E gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 28.2.1992, GZ: 101-6/3, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängten Strafen jeweils auf den Betrag von 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafen jeweils auf die Dauer von 1 Tag und die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens jeweils auf den Betrag von 100 S herabgesetzt werden. Die Beschuldigte hat insgesamt 2.200 S (Strafen + Verfahrenskostenbeiträge) zu zahlen. Hinsichtlich seines Schuldspruches wird das erstbehördliche Straferkenntnis bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 28 Abs.1 iVm § 9 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idF BGBl.Nr. 2/1975; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird die Beschuldigte in bezug auf zwei namentlich angeführte Arbeitnehmerinnen jeweils der Verletzung der Bestimmungen des § 9 iVm § 3 Abs.1 AZG für schuldig erkannt und über sie gemäß § 28 Abs.1 leg.cit. Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 S (Ersatzarreststrafen in der Dauer von jeweils 2 Tagen) verhängt, weil sie es als haftbare Arbeitgeberin (Gewerbeinhaberin) der Einzelfirma "G Emma", Linz, (Gasthaus A) zu verantworten hat, daß eben dort die Arbeitnehmerinnen Mathilde H und Gertraud L im Tatzeitraum März/April 1991 über die nach dem Arbeitszeitgesetz, BGBl.Nr. 461/1969 idgF (kurz: AZG), höchstzulässige Tagesarbeitszeit von 10 Stunden hinaus beschäftigt wurden. Die Tatzeiten und das Ausmaß der jeweiligen Überschreitungen sind in bezug auf die Arbeitnehmerinnen Hartinger und Leutgeb im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführt.

Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, insgesamt 400 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde begründet ihre Entscheidung im wesentlichen damit, daß die von der Beschuligten zu ihrer Rechtfertigung vorgebrachten Umstände keine straf- oder schuldausschließende Wirkung zukomme und die freiwilligen Mehrdienstleistungen der gegenständlichen Arbeitnehmerinnen keinen gesetzlichen Ausnahmegrund im Sinne der § 20ff AZG darstellten. Das jeweils festgesetzte Strafausmaß sei schuldangemessen; die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse seien berücksichtigt worden.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht: "Die Arbeitnehmerinnen H und L hätten sich ohne sie zu fragen, über einen Diensttausch geeinigt. Die Arbeitnehmerin H hätte mit ihrem Freund, der Reisebusfahrer sei, Kurzreisen unternehmen wollen. Dies wäre natürlich nur durch einen Diensttausch möglich gewesen. Sie bestreite nicht, daß es dadurch möglicherweise zu Arbeitszeitüberschreitungen gekommen sei, jedoch sei nie die wöchentliche kollektive Arbeitszeit von 40 Stunden überschritten worden." Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Vorbringen der Beschuldigten, die Überschreitungen der täglich zulässigen Höchstarbeitszeit seien auf die zwischen den Arbeitnehmerinnen H getroffenen Arbeitszeitvereinbarungen zurückzuführen, ist als glaubwürdig zu erachten. Aus diesem Grunde kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Überschreitung der täglich zulässigen Höchstarbeitszeit im (eigennützigen) Interesse der Beschuldigten gelegen war, da solchenfalls sicherlich auch eine Überschreitung der höchstzulässigen Wochenarbeitszeit erfolgt wäre. Dies ist aber der Aktenlage nach nicht der Fall gewesen. Wenngleich die Bestimmungen des § 9 AZG über die höchstzulässige tägliche Arbeitszeit zwingendes Recht sind und durch Vereinbarungen der Arbeitnehmer untereinander oder zwischen den Arbeitnehmern und Arbeitgebern nicht abänderbar sind, ist der von der Berufungswerberin vorgebrachte Umstand doch geeignet, den Schuld- und Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wesentlich herabzusetzen.

In Anbetracht, daß der Aktenlage nach die Beschuldigte bislang noch nie wegen Verletzung der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestraft worden ist, gelangte der unabhängige Verwaltungssenat zur Ansicht, daß das von ihm festgesetzte Strafausmaß ausreicht, die Beschuldigte in Hinkunft vor der Begehung gleichartiger Verwaltungsübertretungen wirksam abzuhalten und der Schutzzweck der Strafnorm noch gewährleistet bleibt.

Aus den dargelegten Gründen war wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Abschließend wird die Berufungswerberin darauf hingewiesen, daß im Verwaltungsstrafverfahren Berufungsschriftsätze mit keiner Stempelmarke versehen werden brauchen bzw. gebührenfrei sind.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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