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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220189/14/Kl/Rd

Linz, 18.04.1995

VwSen - 220189/14/Kl/Rd Linz, am 18. April 1995 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3.Kammer unter Dr. Johann Fragner als Vorsitzenden, Mag. Michael Gallnbrunner als Beisitzenden und Stimmführer und Dr. Ilse Klempt als Berichterin über die Berufung des Dkfm. Gustav W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptschaft Grieskirchen vom 6.4.1992, Ge96-1001-1992/Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 9.12.1992 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß nach dem Ausdruck "Bauplan vom 8.10.1970 eine Länge von 23,5m und eine Breite von 2,20m" die Wortfolge, "bzw. dem Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973, Genehmigungsvermerk vom 17.2.1971 und Vermerk 'amtlicher Befund über S 7,60 am 22.12.1976 aufgenommen' eine Länge von 13,9m und eine Breite von 3,7m" einzufügen ist und bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des "§ 9 Abs.1 VStG" der "§ 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist. Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 19, 16 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 6.4.1992, Ge96-1001-1992/Bi, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. §§ 74 ff und § 81 GewO 1973 und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verhängt, weil Dkfm. Gustav W als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Gustav W GesmbH es zu verantworten hat, daß am 25.11.1991 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, der L 6 die Rundlaufspritzmaschine Nr.1 (laut Numerierung der dem Bescheid als wesentlicher Bestandteil zugrundeliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22.3.1991) mit der Firmenbezeichnung Hailer mit einer Länge von ca. 24m (inkl. Trockenkanal, Rundläuferspritzund Stapeleinrichtung) und einer Breite von 3,7m ohne Änderungsgenehmigung betrieben wurde, obwohl diese mit Bescheid vom 17.2.1971, Zl. Ge-848-1970, genehmigte Spritzmaschine entsprechend dem mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Bauplan vom 8.10.1970 eine Länge von 23,5m und eine Breite von 2,20m aufweisen müßte; die Spritzmaschine ist aufgrund ihrer geänderten Ausführungen geeignet, eine Erhöhung der Lösemittelemissionen und somit Geruchsbelästigungen bei den Nachbarn herbeizuführen, weshalb für diese Anlage die Genehmigungspflicht im Sinne des § 81 GewO 1973 gegeben ist.

In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine ausführliche Darstellung des Verfahrensganges und des zugrundegelegten Sachverhaltes wiedergegeben und aufgrund des Verfahrensergebnisses Abänderungen der Spritzmaschine Nr.1, die eine Abweichung von der genehmigten Anlage darstellt, und die Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen durch erhöhte Emissionen und dadurch von Geruchsbelästigungen der Nachbarn als erwiesen festgestellt. Es wurde vorsätzliche Begehungsweise angenommen. Zum Unrechtsgehalt der Tat wurde eine wesentliche Gefährdung des besonders schützenswerten Rechtsgutes der Gesundheit von Menschen hervorgehoben. Mildernd wurde die mangelnde Beanstandung durch die Behörde durch lange Zeit, erschwerend wurden die sukzessive konsenslose Änderungstätigkeit des Beschuldigten, die Beharrlichkeit in der Verletzung der Verwaltungsvorschrift, die mangelnde Bereitschaft zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes sowie zwei rechtskräftige Verwaltungsvormerkungen gewertet. Die geschätzten und ermittelten Einkommens- und Vermögensverhältnisse wurden der Strafe zugrundegelegt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach anficht und nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt. Als Begründung wurden im wesentlichen mangelhafte Feststellungen geltend gemacht, da die Lageplanskizze, die der Genehmigung vom 17.2.1971 zugrundelag, nicht maßstabsgetreu war, sohin die Spritzmaschine 1 bereits über 20 Jahre in der gleichen Arbeitsbreite betrieben wurde. Diese Maschine lag auch der Kollaudierung im Jahre 1975 zugrunde, wobei keinerlei Genehmigungsvorbehalt erlassen wurde. Die geänderte Abluftführung sei dagegen auf Wunsch der Gewerbebehörde im Jahr 1990 verändert worden. Im übrigen werden Lösungsmittelemissionen des Nachbarbetriebes eingewendet. Schließlich wurde Befangenheit des Behördenorgans erster Instanz geltend gemacht.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt und den weiteren Bezugsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet.

Neben der Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie die vom Berufungswerber beantragten Aktenteile zu Ge-848-1970, Ge-774-1976, Ge-5714/8/1977, Ge-778/1981, Ge-761/1982, wurde Beweis erhoben durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.1992, zu welcher neben den Verfahrensparteien auch der Zeuge Dipl.-Ing. Wolfgang H, gewerbetechnischer Amtssachverständiger, geladen wurde und erschienen ist.

4. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der in diesem Zuge dargelegten Aktenlage wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat für das Land Oberösterreich folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt:

4.1. Mit Schreiben vom 15.10.1970 wurde von der Gustav W GesmbH die Genehmigung des Zubaues einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle auf den Grundparzellen 107/1 und 107/3 der KG N beantragt und ein Einreichplan und eine Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Der Einreichplan im Maßstab 1:100 wurde von der Baumeister Ing. August D KG verfaßt und mit 8.10.1970 datiert. Aufgrund dieses Ansuchens wurde eine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung für den 16.11.1970 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anberaumt und auch an diesem Tage abgehalten, und es wurde in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift im Befund festgehalten, daß diese Unterlagen abgeändert werden, da die Breite des Objektes in Richtigung Ost-West um 13m verlängert wird, da inzwischen auch ein Grundkauf der Parzelle 107/2 erfolgte. Berichtigte Pläne werden noch vorgelegt. Weiters wurde festgehalten, daß in dem eingereichten Plan die einzelnen Maschinen für die Lederfabrik eingezeichnet sind, wobei ein Teil dieser Maschinen im Altbestand vorhanden ist und nur umgestellt wird und zum Teil auch neue Maschinen für die Ledererzeugung in Verwendung genommen werden. Es wurde sodann ein Gutachten erstattet, wobei unter anderem unter Punkt 1 die Vorlage von berichtigten Plänen und unter Punkt 12 das Ansuchen um Kollaudierung nach Fertigstellung der Betriebserweiterung zur Vorschreibung gelangten. Das Arbeitsinspektorat Linz hat in seiner Stellungnahme vom 2.2.1971 u.a. auch die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung verlangt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde gemäß §§ 25, 26, 27, 30 und 32 der GewO die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befund der Verhandlungsschrift unter Punkt A) enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Punkt C)b) angeführten Auflagen erteilt und weitere Auflagen vorgeschrieben, wie zB. unter Punkt 15)a) die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung.

4.2. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.11.1971 über die Erfüllung der Vorschreibungen und Vorlage der geforderten Pläne wurden am 29.6.1973 seitens der Gustav W GesmbH Maschinenaufstellungspläne und ein Beleuchtungsplan in dreifacher Ausfertigung vorgelegt und von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen für den 9.6.1975 zur Überprüfung des Zubaues einer Fabrikshalle und der Aufstockung einer Kranhalle bei der Lederfabrik in Neumarkt Nr. 6 eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt und durchgeführt, in deren Zuge laut Verhandlungsschrift befunden wurde, daß der Neubau der Gerbhalle - gemeint ist wohl die Fabrikshalle, da die Gerbhalle zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt wurde - im allgemeinen unter Beachtung der Festlegungen in der Niederschrift vom 16.11.1970 durchgeführt wurde. Die Halle ist seit etwa 2 Jahren in Benützung und besteht aus zwei Geschoßen ohne Unterkellerung, wobei im Erdgeschoß die Gerberei und im 1.Stock die Trocknung und Zurichtung erfolgt. In gewerbepolizeilicher Hinsicht wurde unter anderem festgestellt, daß bis zum heutigen Tage keine Beschwerden darüber vorgebracht wurden, daß eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb eingetreten wäre (Auflagepunkt 9). Weiters wurde festgestellt, daß die unter Punkt 15a (Maschinenaufstellungsplan), b,c und e erteilten Auflagen erfüllt wurden. Es wurde abschließend vom Amtssachverständigen geäußert, daß, sofern die festgestellten Mängel bis Jahresende 1975 behoben werden, dann anschließend die Benützungsbewilligung erteilt werden kann.

Es lag daher der von der Gustav W GesmbH vorgelegte Maschinenaufstellungsplan im Maßstab 1:100 vom Juni 1973 bei der Überprüfungsverhandlung vor, es lagen die darin dargestellten und seit 2 Jahren in Benützung stehenden Maschinen der Überprüfung zugrunde und wurde dieser Plan mit dem Vermerk "amtlicher Befund über 7,60 S am 22.12.1976 aufgenommen" und mit dem Genehmigungsvermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17.2.1971" am 23.2.1977 versehen und laut Schreiben vom 23.2.1977, Ge-848/1970, eine Ausfertigung unter Anschluß u.a. einer Verhandlungsschrift dem Berufungswerber sowie auch dem Arbeitsinspektorat Linz zugesandt. Eine weitere bescheidmäßige Erledigung ist nicht ergangen.

Die in diesem Plan als im Bestand existierend und dem Konsens entsprechend eingetragene Maschine Nr.7 (gegenständlich Nr.1) weist einen Trockenkanal von 6,5m Länge und einen Rundlauf mit übrigen Einrichtungen mit einer Länge von 7,5m, also eine Gesamtlänge von 13,9m auf. Die Breite beträgt 3,7m. Diese Breite ermöglichte dann auch das Einlegen der Lederstücke der Breite nach.

4.3. Weder in den Folgejahren 1976, 1977 bzw. bei Überprüfungen am 1. und 5.10.1981 kam es zu einer gewerbebehördlichen Überprüfung des Baus 16, Obergeschoß (Zurichterei und Spritzlackiererei), im Hinblick auf die konsensgemäße Ausführung bzw. den konsensgemäßen Betrieb dieser Betriebsanlage. Anläßlich der Überprüfung am 5.10.1981 wurde zu Bau 16 lediglich festgestellt, daß im Obergeschoß 5 Spritzbänder mit Absaugung über Dach vorhanden waren, wobei an einem der Spritzbänder eine Zurichtung mit Nitrodeckfarben, bei den übrigen Spritzbändern mit wässrigen Emulsionen erfolgt. Die Schleiferei wurde im Obergeschoß des Objektes 9 untergebracht.

4.4. Eine gewerbebehördliche Überprüfung des Baues 16, Spritzlackieranlage mit Trocknung, am 22.3.1991 kam zu den Feststellungen, daß der genehmigte Einreichplan vom 8.10.1970 der Firma D Grundrisse sowie Ansichten für den Zubau eines Fabriksgebäudes und daher den Charakter eines Bauplanes aufweist, in welchem schematisch an maschinellen Einrichtungen auch die Rundläuferspritzmaschine Nr. 7 mit der Laufrichtung von Ost nach West, bei einer Länge von ca. 15-17m dargestellt ist. Zum weiters vorhandenen Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 wurde festgehalten, daß dieser Plan das Obergeschoß schematisch ohne Koten mit der Eintragung der maschinellen Einrichtung sowie Leistungsangaben zeigt. Aus dem Plan ist schematisch die grundrißförmige Ausdehnung des Spritzbandes an der südlichen Seite erkennbar. Im Zuge dieser Überprüfung wurde auch festgehalten, daß dieser Maschinenaufstellungsplan, welcher im übrigen mit dem Einreichplan aus dem Jahr 1970 nicht übereinstimmt, den gesamten Maschinenbestand (alte und neue Maschinen) offensichtlich den tatsächlichen Bestand im Jahr 1973 darstellt. Am Überprüfungstag 22.3.1991 war die gegenständliche Maschine Nr.1 nicht in Betrieb. Es wurde aber auch festgehalten, daß die im Jahr 1971 genehmigten drei Spritzlackieranlagen im Jahr 1972 zugekauft wurden (eine davon war eine gebrauchte Maschine) und der Überprüfung am 9.6.1975 zugrundelagen. Auch wurde eine Handskizze über die Situierung der Rundspritzmaschine vom beigezogenen Amtssachverständigen angefertigt. Gegenständliche Spritzmaschine wurde mit der Nummer 1 versehen.

4.5. Anläßlich einer weiteren gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes von Spitzlackieranlagen am 25.11.1991 wurde festgehalten, daß die Gustav W GesmbH im Jahr 1990 eine Abluftführung auf dem Dach der Betriebsanlage für das Spritzband Nr.1 neu verlegt hat, da zuvor die Abluft direkt Richtung Bahnhof fortgeführt wurde. Die Spritzmaschine Nr.7 laut Einreichplan vom 8.10.1970 wies laut Darstellung eine Länge von ca. 23,5m und eine Breite von 2,20m auf. Eine Messung durch Abschreiten in natura ergab am 25.11.1991 eine Länge von 18m und eine Breite von ca. 3m. Zu den Auswirkungen einer solchen Verbreiterung des Trockenkanals wurde seitens des Amtssachverständigen aus der Sicht der Luftreinhaltung geäußert: "Eine Erhöhung der Lösemittelemissionen aufgrund der geänderten Ausführung ist abstrakt möglich aber nicht zwingend. Die tatsächlich auftretenden Emissionen sind nicht nur abhängig von der Breite des Spritzbandes bzw. des Trockentunnels, sondern auch von anderen Parametern, vor allem der Bandlaufgeschwindigkeit, Trocknerleistung, Schichtdichte etc." 4.6. Anläßlich einer gewerbebehördlichen Überprüfung der Gerberei im Erdgeschoß der Kranhalle Bau 16 am 11.12.1991 wurde seitens der Gustav W GesmbH selbst geäußert, daß die zur Genehmigung im Jahr 1971 vorgelegene Unterlage nicht mit der tatsächlichen Ausführung übereinstimmt, sondern von der Firma im Jahr 1975 ein Maschinenaufstellungsplan vorgelegt wurde, welcher kollaudiert wurde und 1981 nochmals überprüft wurde.

4.7. Ein Lokalaugenschein bei der Spritzlackieranlage, Spritzband Nr.1 - Nitrospritzmaschine, am 3.2.1992 ergab sodann eine Länge des Trockenkanals von 10,80m, daran anschließend eine Stapeleinrichtung aus dem Jahr 1986 mit einer Länge von ca. 5,40m und im vorderen Bereich ein Rundläufer sowie Eingabevorrichtung (diese stimmen mit dem Plan Juni 1973 überein); auch die lagemäßige Situierung stimmt mit dem Plan Juni 1973 überein. Gegenüber dem Maschinenaufstellungsplan 1973 ergab sich daher eine Verlängerung des Trockenkanals von 6,50m auf 10,80m und die Anordnung einer zusätzlichen Stapeleinrichtung. Eine Begründung für eine Verlängerung des Trockenkanals sah der gewerbetechnische Amtssachverständige darin, daß bei einer Erhöhung der Bandgeschwindigkeit die vorhandene Trockenkanalstrecke von 6,50m für eine vollständige Austrocknung des Leders nicht mehr ausgereicht hätte. Bei einer aktenkundigen Steigerung der Produktion könnte der Trockenprozeß daher nur bei einer Verlängerung des Trockenkanals bei erhöhter Bandgeschwindigkeit wirkungsvoll beendet werden. Dies bewirkt jedoch, daß in der Zeiteinheit eine erhöhte Menge an Lederhäuten und dadurch bedingt eine erhöhte Menge an Lacken verarbeitet werden, woraus sich wiederum zwangsläufig eine Erhöhung der Emissionen in der Zeiteinheit ergibt. Eine erhöhte Produktion war aber auch insofern anzunehmen, als die Maschinen zwei Jahre (1973 bis 1975) in dieser Form betrieben wurden und daher aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht davon auszugehen war, daß ein unvollkommener Prozeß (durch nicht ausreichende Trocknung der Häute) zwei Jahre beibehalten worden wäre.

4.8. Zur Produktion selbst wurde bereits im Verfahren erster Instanz der Zeuge Josef Daurer, Arbeitnehmer der Gustav W GesmbH vom August 1953 bis März 1984, am 6.12.1991 zu Ge-712/1991, von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vernommen, welche Einvernahme dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundegelegt wurde und dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde. Daraus ergab sich, daß Ende der sechziger Jahre etwa 250 Häute pro Tag, fünfmal die Woche produziert wurden, wobei etwa 3/4 der Häute beschichtet worden ist. Zum Zeitpunkt des Ausscheidens im Jahre 1984 wurden 500 Häute pro Tag, fünfmal die Woche erzeugt, wobei beinahe jede Haut beschichtet wurde. Die Steigerung der Produktionsmengen war eher kontinuierlich. Auch wurde im Zuge der mündlichen Verhandlung deutlich, daß durch die sukzessive Anschaffung von Maschinen für den Bau 16 mit einer Produktionssteigerung zu rechnen war. Dies wirkte sich insbesondere auf die Maschine Nr.1 aus, da nur an dieser Maschine die Decklackschicht (letzter Arbeitsgang) aufgetragen wird und daher durch den Ankauf weiterer Spritzmaschinen und die dadurch erhöhte Produktion auch an die Spritzmaschine Nr.1 erhöhte quantitative Anforderungen gestellt wurden.

4.9. Diese Feststellungen gründen sich auf die beigezogenen Akten Ge96-1001-1992, Ge-848/1970, Ge-712/1991, Ge-778/1981 sowie aus dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 9.12.1992, insbesondere auch aus den Aussagen des Zeugen Dipl.-Ing. H, welche die bereits wiedergegebenen Feststellungen anläßlich der Ortsaugenscheine erhärteten. Da es sich bei diesem Zeugen um einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen handelte, welcher nunmehr in der öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht auszusagen hatte, hatte der unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen und den von ihm getroffenen Feststellungen. Des weiteren nahm der unabhängige Verwaltungssenat auch Einsicht in die vom Berufungswerber beantragten Akten Ge-774/1976, Ge-5714/8/1977, Ge-778/1981 und Ge-761/1981, wobei aber festzustellen war, daß diesbezüglich keine Aussagen über die Ausführung der Spritzanlagen bzw. der Spritzmaschine Nr.1 getroffen wurden bzw. sich aus diesen auch keine Feststellungen zu Veränderungen an der genannten Maschine ergaben. Die beantragte Einvernahme des Mag. Christian W als Zeugen zum Beweis dafür, daß die Maschine seit 1975 nicht verändert wurde, war insofern nicht erforderlich, als sich bereits durch einen Vergleich der Planunterlagen 1970 bzw. Juni 1973 mit dem tatsächlichen Zustand am 3.2.1992 Veränderungen an der Maschine eindeutig - auch im Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung - ergaben.

Im übrigen wurde bereits eingangs zitiert, daß sich auch die W GesmbH auf den am 9.6.1975 vorgelegenen Plan stützte, welcher als behördlich genehmigter Plan volle Beweiskraft der wahrheitsgemäßen bzw. konsensgemäßen Darstellung liefert. Sollte aber bereits zu diesem Zeitpunkt ein anderer Bestand existiert haben, so wäre dies wohl von der Behörde aufgegriffen worden bzw. hätte der Berufungswerber selbst den Tatsachen entsprechende Pläne laut Vorschreibungspunkt 15a zum Überprüfungstermin vorzulegen gehabt.

Auch aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Verhandlung herangezogenen gewerbebehördlichen Niederschriften aus dem Jahr 1975 bzw. 1981 war aufgrund der darin getroffenen Feststellungen eine weitere Einvernahme der dort zitierten teilnehmenden Amtsorgane nicht erforderlich, zumal eine Verhandlungsschrift auch eine öffentliche Urkunde ist und daher vollen Beweis für den Verhandlungsverlauf liefert. Schließlich ist zu den Beweisanträgen (insbesondere zu Beginn der mündlichen Verhandlung, welche dann noch wiederholt wurden) auszuführen, daß bereits in der Ladung auf die Beischaffung bzw. Benennung der Beweise zur rechtzeitigen Beschaffung (zur mündlichen Verhandlung) hingewiesen wurde und daher das Vorgehen des Berufungswerbers als Verzögerungstaktik zu werten ist, wodurch das Abführen einer mündlichen Verhandlung zu einem Termin verhindert wird. Es wäre nämlich die Nennung der Beweise schon zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen. Wenn der Berufungswerber schließlich anläßlich der von ihm als Beweis herangezogenen Aktenteile auch Rechnungen der Firma Bräuchle bzw. der Firma Hailer über die Lieferung einer Spritzmaschine und daran durchgeführte Änderungen aus den Jahren 1972, 1973 und 1974 zum Beweis der Änderungen bis 1974 vorlegt, so hat der unabhängige Verwaltungssenat in seiner Würdigung darüber erwogen, daß zum einen aus den vorgelegten Rechnungen ein Bezug zur konkreten nunmehr als Maschine Nr.1 benannten Spritzmaschine unmittelbar nicht hergestellt werden kann, da die Maschine nicht näher bezeichnet ist. Zum anderen bezieht sich die Rechnung hinsichtlich einer Trocknerverlängerung nicht auf eine konkret genannte Spritzmaschine bzw. auf die Spritzmaschine Nr.1. Im übrigen gelten die obigen Ausführungen.

4.10. Aufgrund aller zugrundegelegten Beweise und der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.12.1992 hat sich für den unabhängigen Verwaltungssenat der Sachverhalt so dargestellt, daß der tatsächliche Zustand der Spritzmaschine Nr.1 am 25.11.1991 bzw. 3.2.1992 jedenfalls von der im Einreichplan 1970 sowie der im Maschinenaufstellungsplan 1973 (Bestandsplan, welcher nachweislich auch der gewerbebehördlichen Überprüfung 1975 zugrundelag und als Ausführungsplan heranzuziehen ist) dargestellten Maschine einerseits hinsichtlich der Breite und andererseits hinsichtlich der Länge der Maschine abwich. Jeder dieser geänderten Umstände für sich sowie die Bandlaufgeschwindigkeit, Trocknerleistung und Schichtdicke können einen Einfluß auf die Emissionen haben.

5. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1 Gemäß § 366 Abs.1 Z.4 der GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, u.a. die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (§ 81 Abs.1 GewO).

5.2. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde die Genehmigung zur Aufstockung der Kranhalle (Bau 16, Obergeschoß) samt der Ausstattung laut Einreichplan vom 8.10.1970 rechtskräftig erteilt. Da aber noch bauliche Änderungen besprochen und Genehmigungsgrundlage waren, und auch ein Maschinenaufstellungsplan sowie ein Beleuchtungsplan als Auflage in dieser Genehmigung vorgeschrieben wurden, wurde der Behörde, wie schon im Sachverhalt unter Punkt 4 dargelegt, ein Maschinenaufstellungsplan gemäß Aufforderung und Mitteilung, daß sodann eine gewerbebehördliche Überprüfung stattfinden werde, vorgelegt. Wie sowohl aus der Verhandlungsniederschrift vom 9.6.1975 als auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr zu entnehmen ist, wurde die diesbezügliche Genehmigungsbescheidauflage als erfüllt betrachtet und der diesbezügliche Plan daher auch der Überprüfung zugrundegelegt und sodann im weiteren Verfahren auch mit einem diesbezüglichen amtlichen Vermerk unter Anschluß einer bezughabenden Verhandlungsabschrift dem Berufungswerber rückgemittelt. Dieser Maschinenaufstellungsplan wurde im Maßstab 1:100 gezeichnet, entspricht in seiner Situierung der Spritzmaschine 1 noch dem heutigen Bestand, hinsichtlich des Rundläufers und der Eingabevorrichtung ebenfalls dem heutigen Bestand und kann daher auch aufgrund der Zugrundelegung anläßlich der Überprüfung 1975 als Bestandsplan bzw. Ausführungsplan gewertet werden. Weicht er auch hinsichtlich der Spritzmaschine 1 vom genehmigten Einreichplan ab, so geht aber aus der Verhandlungsschrift 1971 hervor, daß die Maschinen zum Teil noch angeschafft, zum Teil aus dem Betrieb umgestellt werden, sodaß der auf dem Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 aufscheinende Vermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17.2.1971" die Spritzmaschine 1 in der darin aufscheinenden Darstellung als vom behördlichen Konsens erfaßt erscheinen läßt, zumal eben diese Maschine erst 1972 zugekauft wurde.

Daraus erhellt aber auch, daß die Ausführung der Spritzmaschine Nr.1 zum Zeitpunkt 25.11.1991 bzw. 3.2.1992 jedenfalls von den genehmigten Darstellungen abwich, wobei jede dieser Abweichungen (sowohl hinsichtlich der Breite als auch hinsichtlich der Länge) geeignet ist, die Nachbarn aufgrund der geänderten Emissionen zu belästigen. Angesichts dieser Möglichkeit ist aber jedenfalls eine Genehmigungspflicht der Änderung der Anlage aus den obzitierten Gesetzesstellen abzuleiten.

5.3. An der Genehmigungspflicht für Änderungen ändert auch nicht der Umstand, daß die Anlage bereits vor der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 genehmigt wurde, da nach der alten Rechtslage (GewO 1859, RGBL.Nr. 227 idgF.) Änderungen in der Beschaffenheit der Betriebsanlage oder in der Fabrikationsweise oder eine bedeutende Erweiterung des Betriebes vor der Ausführung der Gewerbebehörde zur Kenntnis zu bringen waren (§ 32 Abs.1 GewO 1859) und seit dem Inkrafttreten der GewO 1973 gemäß deren § 376 Z.11 Abs.1 die §§ 79 bis 83 auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung finden.

5.4. Das Vorbringen des Berufungswerbers, daß die gegenständliche Spritzmaschine Nr.1 in ihrer nunmehrigen Ausführung bereits dem Lokalaugenschein am 9.6.1975 zugrundelag, in dieser Ausführung von der Gewerbebehörde nicht beanstandet und nicht dem Konsens widersprechend festgestellt wurde und sohin durch die an diesem Tage durchgeführte Kollaudierung behördlich genehmigt wurde, ist sowohl hinsichtlich der Rechtslage nach der GewO 1859 als auch nach der GewO 1973 unzutreffend.

Kann die Behörde nunmehr nach § 78 Abs.2 der GewO 1973 expressis verbis im Genehmigungsbescheid anordnen, daß die Betriebsanlage oder Teile dieser Anlage erst aufgrund einer Betriebsbewilligung in Betrieb genommen werden dürfen, so war die Überprüfung der Anlage vor ihrer Inbetriebnahme in der bisher geltenden Gewerbeordnung nicht ausdrücklich vorgesehen. Der "Kollaudierungsvorbehalt" war aber als besondere Bedingung bzw. Auflage, daß der Betrieb erst nach Überprüfung und Erprobung der Anlage aufgenommen werden darf, als zulässig erkannt worden (vgl. Mache-Kinscher, GewO, ManzVerlag, 5. Auflage, Seite 311, Anm.5; Friedrich Krzizek, die Genehmigung der gewerblichen Betriebsanlage, Wien 1964, Seite 118f). Eine solche Vorschreibung, um Kollaudierung anzusuchen, ist je nach der Formulierung als Bedingung oder Auflage des Genehmigungsbescheides anzusehen, wobei bei Nichterfüllung der Auflage gemäß dem diesbezüglichen Straftatbestand mit der Verhängung einer Verwaltungsstrafe vorzugehen ist. Ein solches Vorgehen wurde aber zu keiner Zeit von der Gewerbebehörde in Erwägung gezogen. Wird daher die behördliche Überprüfung am 9.6.1975 als Kollaudierung im Sinne des Genehmigungsbescheides angesehen, so kann der sodann ergehende Bescheid, welcher im übrigen nach der Rechtslage nicht vorgesehen ist, lediglich ein Feststellungsbescheid sein, der die konsensgemäße Ausführung der Betriebsanlage beinhaltet und keine zusätzlichen Auflagen enthalten kann. Stellt die Behörde bei der Überprüfung der Betriebsanlage aber fest, daß die Anlage nicht konsensgemäß ausgeführt wurde, kann sie die vorgenommenen Änderungen im Kollaudierungsbescheid nur dann zur Kenntnis nehmen, wenn durch diese "für die Anrainer oder die Gemeinde überhaupt neue oder größere Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, als mit der vorhandenen Betriebsanlage verbunden sind, nicht herbeigeführt werden". Anderenfalls muß der Antragsteller ein neuerliches Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage einbringen (vgl. Krzizek, Seite 120f). Wie bereits im festgestellten Sachverhalt unter Punkt 4. dargestellt wurde, ist aber weder eine bescheidmäßige Erledigung, daß die Anlage konsensgemäß ausgeführt wurde, ergangen, noch wurde beim Lokalaugenschein 1975 eine genehmigungsbedürftige Änderung festgestellt. Vielmehr hat die Behörde durch Anbringen eines amtlichen Vermerkes die maschinelle Ausführung der Spritzmaschine 1 laut Maschinenaufstellungsplan der ursprünglichen bescheidmäßigen Genehmigung und sohin dem behördlichen Konsens unterstellt.

Daß aber bereits zu diesem Zeitpunkt konsenswidrige (genehmigungspflichtige) Änderungen der Betriebsanlage vorhanden waren, hat das durchgeführte Beweisergebnis sowie das Ergebnis des gesamten Verwaltungsstrafverfahrens nicht schlüssig ergeben, zumal bei solchen Änderungen die Behörde anläßlich der augenscheinlichen Überprüfung auf die Genehmigungspflicht der Änderung hingewiesen hätte, bzw. die Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes aufgetragen hätte.

Im übrigen ist angesichts der Änderung der Rechtslage mit dem Inkrafttreten der GewO 1973 auf die obzitierte antragsgebundene Pflicht zur Genehmigung der Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage hinzuweisen. Es hat nämlich die GewO 1973 mit Ausnahme der Anordnung der Betriebsbewilligung nach § 78 Abs.2 GewO 1973, eine "Kollaudierung" und bescheidmäßige Feststellung nicht vorgesehen. Es ist daher auch nicht vorgesehen, Änderungen einer genehmigten Betriebsanlage im Zuge einer solchen "Kollaudierung" zu genehmigen.

5.5. Schließlich ist aber nicht davon auszugehen, daß die im Genehmigungsbescheid ausgesprochene Anordnung einer Kollaudierung als Bedingung anzusehen ist, bei deren Nichterfüllung die Betriebsanlage nicht in Betrieb genommen werden darf, und es ist daher in der Folge auch nicht davon auszugehen, daß diese bescheidmäßige Anordnung nach der nunmehr neuen Rechtslage der GewO 1973 als Anordnung einer Betriebsbewilligung anzusehen ist.

5.6. Es ist daher bei diesem Verfahrensergebnis als erwiesen anzusehen, daß der Berufungswerber eine genehmigungspflichtige Änderung der Spritzmaschine 1 im Obergeschoß bei Bau 16 ohne Genehmigung vorgenommen und diese Maschine nach der Änderung betrieben hat, und sohin objektiv den Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z.4 GewO 1973 erfüllt hat.

5.7. Aufgrund des festgestellten Sachverhaltes und der diesbezüglichen rechtlichen Würdigung war die Spruchergänzung erforderlich, wobei die §§ 31 und 32 VStG Beachtung fanden.

5.8. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde hat nicht nur Fahrlässigkeit sondern Vorsatz des Berufungswerbers angenommen.

Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es kann nämlich dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden zugemutet bzw. von ihm verlangt werden, daß er die für seine Berufsausübung erforderlichen Vorschriften kennt und sich danach verhält. Insbesondere ist dem Betreiber einer Betriebsanlage die Kenntnis der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften zuzumuten. Im übrigen wäre auch darauf hinzuweisen, daß im Zweifel eine Feststellung seitens der Gewerbebehörde über die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht beantragt werden kann. Es ist sohin keine Fahrlässigkeit, sondern jedenfalls schon dolus eventualis auf seiten des Berufungswerbers vorhanden, dies umsomehr, als auch die Gewerbebehörde in weiterer Folge auf die Genehmigungspflicht anläßlich behördlicher Überprüfungen hingewiesen hat. Im übrigen hat der Berufungswerber keine Umstände geltend und glaubhaft gemacht, die ein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ausschließen. Auch wurden keine weiteren Schuldausschließungsgründe vom Berufungswerber geltend gemacht und kamen solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.

Es war auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Hingegen hat schon die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis zu Recht ausgeführt, daß die behördlichen Überprüfungen, in denen eine konsenswidrige Abänderung der Betriebsanlage nicht bemängelt wurde bzw. in früheren Jahren nicht auf eine Genehmigungspflicht hingewiesen wurde, den konsenswidrigen Zustand nicht als genehmigt gelten lassen bzw. ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren nicht ersetzen.

Auch das Berufungsvorbringen, daß die Anrainer durch einen Nachbarbetrieb durch Geruchseinwirkung belästigt werden und daß die Lösemittelemissionen des Nachbarbetriebes beseitigt werden sollten, zieht deshalb nicht, da nicht wenn überhaupt - aus dem Unrecht anderer ein unrechtes Verhalten für sich selbst abgeleitet werden kann. Es vermag daher ein gesetzwidriges Verhalten nicht das eigene rechtswidrige Verhalten zu rechtfertigen.

5.9. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973, welche Vorschrift daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als Spezialbestimmung anzusehen ist, sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39) wurde.

Es ist daher entsprechend dem Schuldvorwurf und der darin genannten Verantwortlichkeit als bezughabende Rechtsvorschrift der § 370 Abs.2 GewO 1973 anstelle des § 9 Abs.1 VStG zu zitieren. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung war daher - unbeschadet der Frist gemäß § 31 VStG - zu treffen.

6. Hinsichtlich der Strafbemessung hat der Berufungswerber keine Berufungsgründe vorgebracht. Die belangte Behörde hat ihrer Entscheidung den § 19 VStG zugrundegelegt und im Rahmen des § 19 Abs.1 den Unrechtsgehalt der Tat bzw. die geschützten Interessen hervorgehoben. Auch hat die belangte Behörde hinreichend die Erschwerungs- und Milderungsgründe dargetan und entsprechend gewertet. Zum Verschulden führt sie die vorsätzliche Beharrlichkeit des Berufungswerbers an, die gewerberechtliche Ordnung nicht herstellen zu wollen. Auch ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Die belangte Behörde hat weiters in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführlich die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers dargelegt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Wurden auch seitens des Berufungswerbers hinsichtlich der Vermögenssituation Einwände erhoben, so wurden konkrete Angaben trotz Aufforderung nicht gemacht.

Eine Schilderung der Familienverhältnisse weist das angefochtene Straferkenntnis nicht auf, und es wurde daher dazu ergänzend erhoben, daß der Berufungswerber sorgepflichtig für zwei unversorgte aber volljährige Kinder ist. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet insbesondere angesichts der übrigen Erschwerungsgründe und dem besonderen Unwert der Tat -, die Strafe herabzusetzen. Vielmehr ist das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen sowie auch den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers angepaßt, und geeignet, den Berufungswerber von einer weiteren Begehung einer ähnlichen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Auch hinsichtlich des Strafrahmens bis zu 50.000 S ist die verhängte Strafe nicht überhöht.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Im Lichte dieser Gesetzesstelle erscheint daher die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit im Höchstausmaß von zwei Wochen nur für das Höchstausmaß einer Geldstrafe von 50.000 S gerechtfertigt. Im Sinne einer diesbezüglich sich ergebenden Relation war daher die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angemessenes Ausmaß in der Höhe von sieben Tagen herabzusetzen. Eine diesbezügliche Spruchkorrektur war daher erforderlich.

7. Das weitere Berufungsvorbringen hinsichtlich der Befangenheit des bei der belangten Behörde handelnden Verwaltungsorganes geht ins Leere, da Befangenheitsgründe nach § 7 AVG nicht hervortraten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der zitierten Gesetzesstelle eine Befangenheit vom Verwaltungsorgan von sich aus wahrzunehmen ist und die Vertretung zu veranlassen ist. Es konnte aber auch der unabhängige Verwaltungssenat aus den in der Berufung angeführten Behauptungen allein noch keine Befangenheit des Verwaltungsorgans der belangten Behörde ersehen, weshalb auch die belangte Behörde zu keinem anderen Bescheidergebnis gekommen wäre und daher dem Verfahren erster Instanz kein wesentlicher Mangel anhaftet.

8. Wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen (§ 65 VStG), weswegen eine weitere Kostenentscheidung nicht zutreffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r 6

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