Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220192/3/Kl/Rd

Linz, 05.07.1993

VwSen - 220192/3/Kl/Rd Linz, am 5. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Gertrude R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. März 1992, Ge96/98/1991/E/K, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Gewerbeordnung 1973 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 44a und 45 Abs.1 Z3 VStG.

II. Es entfallen jegliche Strafkostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit eingangs zitiertem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 27. März 1992 wurde über die Berufungswerberin je eine Geldstrafe von 2.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils vier Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen nach § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 (dreimal) verhängt, weil sie in der Zeit vom 17.3.1991 bis jedenfalls 5.6.1991 in 4224 Wartberg/A., Obervisnitz 30, a) das Friseurgewerbe, b) das Kosmetikergewerbe, c) das Handelsgewerbe mit Kosmetikprodukten, gewerbsmäßig ausgeübt hat, obwohl sie nicht im Besitze der hiefür erforderlichen Gewerbeberechtigungen ist.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, in welcher unrichtige bzw. mangelhafte Tatsachenfeststellung und Ermittlung geltend gemacht wurde und insbesondere darauf hingewiesen wurde, daß Spruch und Begründung des Straferkenntnisses mangelhaft seien und nicht den Erfordernissen, die Gesetz und Rechtsprechung für die ordentliche Formulierung von Bescheiden festsetzen, entsprechen. So mangelt es insbesondere auch schon an der Bezeichnung einer konkreten Tat im Spruch sowie an der Angabe eines konkreten Tatzeitpunktes und eines Tatortes.

Es sei auch die Begründung mangelhaft geblieben. Auch wurde die Strafhöhe angefochten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und keine Stellungnahme abgegeben.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht erforderlich, da bereits aus der Aktenlage ersichtlich war, daß der angefochtene Bescheid aufzuheben ist (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Es hat daher der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z1 der Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 50/1974 idF BGBl.Nr. 686/1991, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

4.2. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat gemäß § 44a Z1 VStG der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Danach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, daß 1) die Zuordnung des Tatvorhaltes zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2) die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Was den vorstehenden Punkt 1) anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragraphenmäßige Zitierung von Gebots- oder Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2) anlangt (unverwechselbares Festhalten der Identität der Tat) muß im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat insoweit in konkretisierter Umschreibung zum Vorwurf gemacht werden, daß der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren (Wiederaufnahmeverfahren) auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und es muß ferner der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten (Bestraften) rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.

4.3. Im Sinne dieser Judikatur ist es daher zum einen erforderlich, daß die belangte Behörde die von ihr als einem Anmeldungsgewerbe unterliegend gewertete Tätigkeiten der Beschwerdeführerin im Spruch unter Anführung dieser Tätigkeiten näher umschreibt, und es unterließ weiters die belangte Behörde, die nunmehr angeführten Tätigkeiten unter Beachtung der hiefür maßgeblichen Tatbestandsmerkmale im Hinblick auf die Gewerbsmäßigkeit näher zu umschreiben. Es indiziert nämlich der Vorwurf der bezeichneten den genannten Gewerben zugerechneten Arbeiten allein noch nicht die Erfüllung der angeführten Tatbestandsmerkmale einer gewerblichen Tätigkeit im Sinn des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973. Dieses essentielle Sprucherfordernis kann durch eine entsprechende Bescheidbegründung nicht ersetzt werden. Im Sinne der vorbezeichneten Sprucherfordernisse wäre es daher der belangten Behörde oblegen, im Spruch das Tatverhalten der Berufungswerberin in sachverhaltsmäßiger Hinsicht konkret darzustellen (vgl. VwGH vom 10.9.1991, Zl. 91/04/0098; VwGH vom 24.11.1992, Zl. 92/04/0156).

4.4. Es genügt daher der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses diesen Anforderungen nicht, weshalb die diesbezüglichen Berufungsausführungen zu Recht bestehen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war nicht mehr zu prüfen, ob die nähere Tatbezeichnung hinsichtlich des Tatortes bzw. des Tatzeitpunktes dem Akteninhalt entspricht bzw. als erwiesen anzusehen war.

Aus den angeführten Gründen war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich aller Vorwürfe aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z3 VStG einzustellen, weil eine weitere Verfolgung nicht mehr möglich ist.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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