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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220194/2/Gu/Hm

Linz, 26.05.1992

VwSen - 220194/2/Gu/Hm Linz, am 26. Mai 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Engelbert H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 6. April 1992, PrÜ02/6/1991, wegen Übertretung des Preisgesetzes, zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das Straferkenntnis unter Hinweis auf den unangefochten gebliebenen Schuldspruch, hinsichtlich des Ausspruches der verhängten Geldstrafe, sohin teilweise behoben und dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 11 Abs.4 Preisgesetz 1976 idgF. § 21 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtgrunglage: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat dem Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 12. April 1991 in seinem Betrieb in Adlwang, Emsenhub 10, die Preise für Sachgüter zum alsbaldigen Verbrauch nicht ersichtlich gemacht zu haben, indem Autobatterien der Firma B (5 Stück) nicht beschriftet gewesen seien, kein Preisverzeichnis angebracht und keine Preisliste zur Einsicht aufgelegt gewesen seien. Wegen Übertretung des § 11 Abs.4 Preisgesetz 1976 idgF., wurde ihm hiefür eine Geldstrafe von 500 S, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden und ein Verfahrenskostenbeitrag von 50 S auferlegt.

In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der Beschuldigte geltend, daß er von zwei Beanstandungen des Kontrollorganes von seiner (Angestellten) Tochter nicht informiert worden sei, und deshalb nicht gleich reagiert habe. Zur Zeit der Überprüfung sei im Betrieb das Büro und der Verkaufsraum total umgebaut worden. Im Zuge des Umräumens des ganzen Lagers, sei es wahrscheinlich zu gewissen Fehlern seiner Angestellten gekommen.

Aus diesem Grunde beantragt er ein Absehen von einer Bestrafung.

Die Begründung des angefochtenen Bescheides geht davon aus, daß der Beschuldigte, nach der ersten Beanstandung, Kenntnis von dem Nachzuholenden gehabt habe und das weitere Unterlassen der Preisauszeichnung nicht als geringfügiges Verschulden angesehen werden kann.

Aus diesem Grunde wurde eine - wenn auch an der Untergrenze liegende - Geldstrafe verhängt. Gemäß § 21 VStG besteht - nach der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes - ein Rechtsanspruch auf ein Absehen von einer Bestrafung bzw. der Erteilung einer Ermahnung, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist, und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Offensichtlich hat die belangte Behörde - zutreffend - den Folgen der Übertretung keine Bedeutung zugemessen.

Was das tatsächliche unbestritten gebliebene Unterbleiben der Preisauszeichnung im Hinblick auf die Vernachlässigung der den Umständen angemessenen Sorgfalt (Fahrlässigkeit) anlangt, konnte die Verantwortung des Beschuldigten nicht widerlegt werden, daß er keine Kenntnis von der Nachschau des Überwachnungsorganes und der von ihm ausgesprochenen Ermahnung hatte. Damit konnte aber das Verschulden als geringfügig angesehen und nunmehr - da ihm die Nachricht nachweislich erteilt wird, zum Ansporn für künftiges Wohlverhalten, eine Ermahnung erteilt werden.

Durch den Wegfall einer Geldstrafe fallen auch keine Kostenbeiträge für das erstinstanzliche Verfahren an.

Auf Grund des Erfolges der Berufung sind keine Verfahrenskosten für das Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer

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