Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220199/3/Kl/Rd

Linz, 20.08.1992

VwSen - 220199/3/Kl/Rd Linz, am 20. August 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer unter dem Vorsitz von Dr.Johann Fragner und den Berichter Dr. Ilse Klempt sowie den Beisitzer Mag. Michael Gallnbrunner über die Berufung des Ing. Peter W, gegen das Straferkenntnis des Magistrates Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, vom 18. Februar 1992, MBA22-25/074/1Str, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung beschlossen:

Die Berufung wird wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24, 51 Abs.1 VStG i.V.m. § 6 Abs.1 AVG.

Begründung:

1. Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 22. Bezirk, hat mit Straferkenntnis vom 18. Februar 1992, MBA22-25/074/1Str, über den Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der beiden Firmen Ing.Peter W eine Geldstrafe von 15.000 S, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen, verhängt, weil auf der Baustelle in Wien 22, S, am 6. Juni 1991 entgegen § 46 Abs.6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung von einem Metallrohrsteckgerüst beim Haus Nr.74 von einer in 4,5m errichteten Gerüstlage Verputzarbeiten durchgeführt wurden, obwohl diese Gerüstlage nicht mit den erforderlichen Brust-, Mittel- und Fußwehren ausgestattet waren. Gleichzeitig wurde ein Kostenbeitrag von 1.500 S auferlegt.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16. April 1992 Berufung eingebracht.

3. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt samt der Berufung dem Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt, welcher die Berufung samt Akt gemäß § 6 AVG an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich weitergeleitet hat, weil nach dem Ausspruch der Erstinstanz die Verwaltungsübertretung in H, und sohin im Sprengel des genannten Verwaltungssenates begangen wurde. Da eine Berufungsvorentscheidung nicht ergangen ist und eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch eine Kammer zu entscheiden. Da die Berufung zurückzuweisen war, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Nach dem unter Punkt 1. zitierten Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses scheint als einzige örtliche Benennung die Baustelle in Wien 22, S, beim Haus Nr.74, auf, und es ist daher nach der obzitierten Gesetzesstelle dieser Spruchteil als Tatortumschreibung anzusehen. Auch die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses weist keine andere Tatortumschreibung auf. Es hat daher die Behörde erster Instanz spruchgemäß den Tatort in Wien angenommen und sich überdies im Grunde dieses Tatortes durch die Bescheiderlassung für zuständig erklärt. Die Rechtsmittelbelehrung weist den für eine Berufung zuständigen Verwaltungssenat nicht auf und ist daher als ungenügend zu betrachten.

Es wurde aber die gegenständliche Berufung dem nach Meinung der Erstbehörde (nach dem Tatort) zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien vorgelegt.

Im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Oktober 1991, G187/91-10 und G269/91-8, gehen sowohl der Bescheidspruch im Zusammenhalt mit seiner Begründung als auch die Akten in Verbindung mit der Bescheidbegründung von einem Tatort in Wien aus. Es wäre daher - wie schon die Behörde erster Instanz durch eine richtige Aktenvorlage ausdrückte - der Unabhängige Verwaltungssenat Wien zur Entscheidung über den Berufungsantrag zuständig.

Hinsichtlich der weiteren Entscheidung bleiben aber die allgemeinen Zuständigkeitsregelungen über die Zuständigkeit der Behörde erster Instanz gemäß § 27 VStG unberührt.

4.2. Gemäß § 6 Abs.1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.

Wie eingangs ausgeführt wurde, hat der unabhängige Verwaltungssenat Wien sich unrichtigerweise für unzuständig befunden und daher die Eingabe an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gemäß der zitierten Gesetzesstelle weitergeleitet.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bewirkt die Weiterleitung eines Anbringens gemäß § 6 AVG das Erlöschen der Entscheidungspflicht der weiterleitenden Behörde. Mit dem Einlangen des weitergeleiteten Antrages bei der "zuständigen" Behörde trifft diese die Entscheidungspflicht. Diese Rechtswirkungen einer Weiterleitung nach § 6 AVG treten unabhängig davon ein, ob sie rechtens erfolgt ist. Es steht der Partei aber frei, so sie die Rechtsansicht der abtretenden Behörde nicht teilt, auf der Erledigung des Antrages durch diese Behörde zu beharren. Damit löst sie deren Verpflichtung zur Fällung einer Zuständigkeitsentscheidung - in Form einer Zurückweisung des Antrages - aus (VwGH 3.4.1989, 89/10/0085 in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4.Auflage, 1990, Seite 90, E30).

Aufgrund der unter Punkt 4.1. ausgeführten Unzuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich war daher dessen Entscheidungspflicht spruchgemäß durch eine entsprechende Zurückweisung der Berufung wahrzunehmen. Es ist nunmehr an den Verfahrensparteien gelegen, eine Entscheidung durch den nach den dieser Entscheidung zugrundegelegten Verfahrensbestimmungen zuständigen Unabhängigen Verwaltungssenat Wien herbeizuführen.

Es war daher eine spruchgemäße Entscheidung zu treffen, ohne daß auf das Sachvorbringen selbst einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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