Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220201/3/Kon/Hm

Linz, 15.02.1993

VwSen - 220201/3/Kon/Hm Linz, am 15. Februar 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung der Frau R, A, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 2. April 1992, GZ100-1/16, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die mit 02.00 Uhr festgesetzte Sperrstunde durch das Offenhalten bis 02.50 Uhr um 50 Minuten überschritten wurde.

Rechtsgrundlage: § 368 Z11 iVm § 198 Abs.2 GewO 1973, § 1 Abs.1 lit.e und § 3 Abs.1 der O.ö. Sperrzeitenverordnung 1978, LGBL.Nr.73/1977; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Die Berufungswerberin, R, hat 20% der verhängten Strafe, ds 100 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe Zu I: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigten zur Last gelegt, ihren, in der Betriebsart einer Bierstube, betriebenen Gaststättenbetrieb: "", in L, A, am 11. November 1991 um 02.50 Uhr noch offen gehalten zu haben, obwohl die Sperrstunde für dieses Lokal mit 22.00 Uhr festgelegt ist. Zum Zeitpunkt der Übertretung hätten sich zehn Gäste im Lokal, welche Getränke konsumierten, befunden.

Gemäß § 368 Z11 GewO 1973 wurde über die Beschuldigte eine Geldstrafe von 500 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Stunden verhängt. Ferner wurde die Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 50 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat die Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und bringt zu deren Begründung vor, daß im gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz die Sperrstunde für ihr Lokal mit 02.00 Uhr festgelegt worden sei. Im angefochtenen Straferkenntnis sei jedoch die Sperrstunde mit 22.00 Uhr angeführt.

Die Erstbehörde hat von der Erlassung einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und die gegenständliche Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit hiedurch eingetreten ist. Eine Gegenschrift zu den Berufungsausführungen wurde von der Erstbehörde im Zuge ihrer Berufungsvorlage nicht erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt. Demnach steht fest, daß die Beschuldigte ihr Lokal am 1. November 1991 bis 2.50 Uhr offengehalten und somit die mit 2.00 Uhr festgelegte Sperrstunde um 50 Minuten überschritten hat. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde die festgelegte Sperrstunde aus einem offensichtlichen Irrtum heraus mit 22.00 Uhr anstatt mit 2.00 Uhr angeführt. Mit dem in der Berufung erfolgten Hinweis, daß im Straferkenntnis die Sperrstunde mit 22.00 Uhr angegeben sei anstatt richtigerweise mit 2.00 Uhr, ist für die Berufungswerberin schon deshalb nichts gewonnen, weil trotz dieses Irrtums in bezug auf die Dauer der Sperrstundenüberschreitung die Strafe im Vergleich zur Strafverfügung vom 29. Jänner 1992 nicht erhöht wurde. Die Tatsache, daß die Sperrstunde überschritten wurde, steht aber dessen ungeachtet fest. Hinsichtlich des ihr anzulastenden Verschuldens, wird die Berufungswerberin auf die diesbezüglich zu treffende Begründung im erstbehördlichen Straferkenntnis verwiesen.

Die vorliegende Berufung erweist sich daher als unbegründet, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

Zu II.: Der Ausspruch über die Kosten ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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