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VwSen-220202/2/Gu/Bf

Linz, 30.06.1992

VwSen - 220202/2/Gu/Bf Linz, am 30. Juni 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vom 7.4.1992, Zl.300-9160-1990, wegen Übertretungen des Weingesetzes in drei Fakten zu Recht:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich der Schuldsprüche, der Strafaussprüche sowie der Auferlegung pauschalierter Verfahrenskostenbeiträge im Gesamtbetrag von 300 S und von Barauslagen in der Form von Revisionsgebühren von 200 S bestätigt.

Der Ausspruch über die Pflicht zur Zahlung von Untersuchungskosten von 6.831 S wird behoben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 65 Abs.3 Z.2 i.V.m. § 33 Abs.5 des Weingesetzes bezüglich Faktum 1 und im weiteren Zusammenhalt mit §§ 28 Abs.1 und 29 des Weingesetzes bezüglich der Fakten 2 und 3, § 68 Weingesetz, § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 19 VStG. Für das Berufungsverfahren entfällt ein Verfahrenskostenbeitrag.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See hat - nach Abtretung der Sache - den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 5. September 1990 in der Verkaufsstelle H S 1.) einen "J Zweigelt", Qualitätswein, 2.) einen "Welschriesling", Wein aus Österreich und 3.) einen "Original J Rose" Wein zum Verkauf bereitgehalten zu haben, wobei zu 1.) auf dem Flaschenschild keine korrekte Angabe über den Gehalt an Alkohol vorhanden war (es wurde ein Alkoholgehalt von 11/12 Grad ausgewiesen), zu 2.) am Flaschenschild keine entsprechende Angabe über die Qualitätskategorie, den Alkohol- und Restzuckergehalt ausgewiesen zu haben (das Produkt wurde als Tafelwein / Qualitätswein bezeichnet, der Alkoholgehalt wurde mit 10/11/12 % und der Restzuckergehalt als trocken/halbtrocken angegeben) und zu 3.) am Flaschenschild keine entsprechenden Angaben über die Qualitätskategorie, den Gehalt an Alkohol und Restzucker gemacht zu haben. Wegen des Faktums 1 wurde der Beschuldigte infolge Verletzung des § 65 Abs.3 Z.2 i.V.m. § 33 Abs.5 des Weingesetzes zu einer Geldstrafe von 1.000 S, im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden, bezüglich des Faktums 2 wegen Verletzung des § 65 Abs.3 Z.2 i.V.m. § 33 Abs.5, § 28 Abs.1 und § 29 des Weingesetzes zu einer Geldstrafe von 1.000 S, im Nichteinbringungsfalle zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden und bezüglich des letzten Faktums wegen Verletzung des § 65 Abs.3 Z.2 i.V.m. § 33 Abs.5, § 28 Abs.1 und § 29 des Weingesetzes zu einer Geldstrafe von 1.000 S, im Nichteinbringungsfall zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden verurteilt.

In Anwendung des § 64 VStG wurde ihm ein pauschalierter Verfahrenskostenbeitrag von 300 S sowie gemäß § 68 des Weingesetzes die angefallenen Revisionsgebühren von 200 S und Untersuchungskosten von 6.831 S zur Zahlung auferlegt.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Beschuldigten, in der er im wesentlichen geltend macht, daß die auf den Etiketten ersichtlichen Angaben mit gleitendem Alkoholgehalt genügen müßten, der Original J Rose nicht von ihm sondern von L stamme. Im übrigen sei das Weingesetz verfassungswidrig, verletze den Gleichheitsgrundsatz und greife in die Landeskompetenz ein. Es folgen Ausführungen über die Banderole, die zum angefochtenen Straferkenntnis keinen unmittelbaren Bezug haben. Schließlich bezweifelt er, daß der Wein tatsächlich untersucht worden sei und daß Kosten in der vorgeschriebenen Höhe angefallen seien.

Der Beschuldigte bestreitet in seiner Berufung nicht, am 5. September 1990 in seiner Verkaufstelle in L H W die in Rede stehenden Weine zum Verkauf bereitgehalten zu haben und die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses beschriebenen Flaschenschilder verwendet zu haben.

Nachdem nur Rechtsfragen zur Beurteilung heranstanden und der Beschuldigte keine öffentliche mündliche Verhandlung beantragt hat, hatte diese gemäß § 51e Abs.2 VStG zu unterbleiben.

Worin der Sitz der Verfassungswidrigkeit in den Anlaßfällen im konkreten gelegen sei hat der Beschuldigte nicht ausgeführt. Die bei der Etikettierung von Wein zu beobachtenden Gebote dienen dem Kundenschutz. Der O.ö. Verwaltungssenat erblickt keinen Anlaß, diese Bestimmungen beim Verfassungsgerichtshof einem Normenkontrollverfahren zu unterziehen.

Was die Meinung des Berufungswerbers anlangt, Etiketten, die mit einem Punkt oder Strich gekennzeichnet seien, seien nach dem Weingesetz nicht verboten, so ist auf die Bezeichnungsvorschrift für nicht versetzte Weine (§ 33 Weingesetz) hinzuweisen, wonach auf dem Flaschenschild neben anderen Kennzeichnungselementen überdies die Herkunfstbezeichnung, die Angaben über den Gehalt an vorhandenem Alkohol, unvergorenem Zucker und soferne der Wein unter einer Jahrgangs- und Sortenbezeichnung in Verkehr gebracht wird, auch diese anzubringen. Für den Gehalt des unvergorenen Zuckers sind die Bezeichnungen "trocken" oder "für Diabetiker geeignet" bei einem Restzucker von höchstens 4 Gramm pro Liter "halbtrocken" bei einem Restzucker von höchstens 9 Gramm pro Liter "halbsüß" oder "lieblich" bei einem Restzucker von höchstens 18 Gramm pro Liter und "süß" bei einem höheren Restzucker anzugeben. Eine wahrnehmbare Kennzeichnung, welche bei Mehrfachbezeichnungen im einzelnen anzuwenden ist und beim konkreten Flascheninhalt zutrifft, lag nicht vor.

Es widerspricht den Denkgesetzen, daß ein und derselbe Wein nicht zugleich 11 und 12 Volumenprozent Alkohol bzw. 10, 11 und 12 Volumenprozent Alkohol beinhalten kann. Ebenso ist es denkunmöglich, daß ein Wein zugleich "trocken" und "halbtrocken" bzw. Tafelwein und zugleich Qualitätswein im Sinne der vom Weingesetz geforderten Ansprüche ist. Was den unter "Original J Rose Wein", der laut Flaschenschild von L stammt und bei dem am Flaschenschild keine entsprechenden Angaben über die Qualitätskategorie den Gehalt an Alkohol und Restzucker vorhanden waren ist darauf hinzuweisen, daß das Fehlen der Angaben nicht nur der Produzent sondern gemäß § 65 Abs.3 Z.2 des Weingesetzes auch derjenige zu verantworten hat, der den Wein zum Verkauf bereithält. Unbestritten ist, daß der Verkauf dieses Weines in der von der Gewerbeordnung ausgenommenen Weinverkaufstelle des Beschuldigten in L zum Verkauf bereitgehalten wurde.

Der belangten Behörde ist in keinem der Fakten anläßlich des Schuldspruches ein Rechtsirrtum unterlaufen.

Auch bei der Festsetzung der Strafhöhe, die im übrigen nicht gesondert angefochten worden ist, wurden die objektive und subjektive Tatseite sowie die persönlichen Verhältnisse nicht aktenwidrig angenommen bzw. gewichtet.

Die Vorschreibung des Verfahrenskostenbeitrages für das erstinstanzliche Verfahren entspricht der vom Gesetz vorgesehenen Höhe von 10 % der verhängten Strafe (§ 64 Abs.2 VStG).

Nach der Spezialvorschrift des § 68 Weingesetz gilt für die Kosten der Nachschau folgendes:

Wurden bei einer Nachschau Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, deren Übertretung die Verwaltungsbehörde zu ahnden hat festgestellt, so hat die Partei die Kosten der Nachschau der Probenahme und der Untersuchungen zu tragen. Die Höhe der Kosten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs.2 des Weingesetzes der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.

Nun hat die Bundeskellereiinspektion, Weinaufsichtsgebiet E eine Gebühr für die Kontrolle am 5.9.1990 von 200 S geltend gemacht, die landwirtschaftlich chemische Bundesanstalt hat für die Untersuchung des "J Zweigelt" die Gebühr mit 2.552 S beziffert, jedoch die Untersuchungsgebühr nicht beansprucht. Die Untersuchungsgebühr des Welschriesling wurde mit 2.244 S beziffert, jedoch auch diesbezüglich die Gebühr nicht beansprucht.

Für die Untersuchung des Original J Rose wurde ein Betrag von 2.035 S ausgewiesen. Nachdem die Inhaltstoffe Verdachtsmomente für das Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung lieferten, wurde die Untersuchungsgebühr im Zuge des Strafverfahrens von der Justizbehörde beansprucht. Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Wein keinen Grund zur Verfolgung gefunden. Das Verwaltungsstrafverfahren nahm bei diesem Wein ebenso wie bei den vorangeführten nur auf die Etikettenbezeichnung bezug, deren Fehlerhaftigkeit bereits durch die bloße Nachschau festgestellt werden konnte.

Bei der Vorschreibung von Verfahrenskosten im Rahmen von Strafverfahren ist beachtlich, daß die Verpflichtung zum Kostenersatz ähnlich wie eine Geldstrafe ins Eigentumsrecht eingreift und daher der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Anwendung zu finden hat. Demzufolge ist nur die Auferlegung der notwendigen Kosten zulässig.

Für die Feststellung der Zuwiderhandlungen, die in der Ahndung durch die Verwaltungsbehörde gemündet haben, war die Untersuchung und deren Ergebnis nicht kausal.

Insoweit war der Berufungswerber im Ergebnis im Recht und war der Ausspruch über die Auferlegung der Untersuchungskosten von 6.831 S zu beheben.

Nachdem die Berufung teilweise Erfolg hatte, hat der Rechtsmittelwerber für das Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat keine Kosten zu tragen (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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