Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220205/4/Kon/Shn

Linz, 26.07.1993

VwSen - 220205/4/Kon/Shn Linz, am 26. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich gegen die Höhe der im Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr vom 21. April 1992, Ge96-34/1992-7/92, verhängten Strafe richtende Berufung des J, zu Recht erkannt:

I.: Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von drei Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens auf 300 S herabgesetzt werden.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 ANSchG BGBl.Nr.234/1972 idF BGBl.Nr.544/1982; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II.: Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über J wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs.11 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr.234/1972 idgF iVm § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes eine Geldstrafe in der Höhe von 4.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen verhängt, weil er am 17. Dezember 1991 als handelsrechtlicher Geschäftsführer der H GmbH mit dem Sitz in B, nicht dafür gesorgt hat, daß das von zwei Arbeitnehmern auf der Baustelle in B, Tennishalle, Parzelle Nr. KG L, verwendete fahrbare Stahlrohrgerüst mit einem sicher begehbaren Zugang versehen war. Als Aufstieg wurde eine verlängerte Alu-Stehleiter verwendet, die jedoch 0,5 Meter unterhalb des Gerüstbelages endete.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 Abs.2 VStG verpflichtet, 400 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Hinsichtlich der Höhe der von ihr verhängten Strafe führt die Erstbehörde in der Begründung ihres Bescheides aus, daß keine Milderungs- oder Erschwerungsgründe festgestellt werden konnten. Bei der Strafbemessung sei der Umstand, daß der Bestrafte über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 13.000 S verfüge, keine Sorgepflichten und kein Vermögen hätte, berücksichtigt worden. Die verhängte Geldstrafe gefährde jedenfalls nicht den Unterhalt des Bestraften.

Der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard G hat gegen die Höhe der gegen ihn verhängten Strafe rechtzeitig Berufung erhoben. In dieser wendet er ein, die Erstbehörde habe nicht berücksichtigt, daß er bislang nicht nachteilig in Erscheinung getreten sei und keine einschlägigen Vormerkungen aufweise. Gerade diesem Umstand komme erhebliche Bedeutung zu und es sei davon auszugehen, daß die gegenständliche Strafe ein einmaliges Versehen gewesen sei. Bereits unter diesem Gesichtspunkt sei die Geldstrafe überhöht. Allerdings sei die Geldstrafe auch im Hinblick auf das monatliche Nettoeinkommen von 13.000 S wesentlich zu hoch bemessen worden. Zu berücksichtigen sei auch schließlich, daß aufgrund des gegenständlichen Vorfalles vom 17. Dezember 1991 gegen ihn noch zwei weitere Geldstrafen von der Erstbehörde verhängt wurden. Die alle gegen ihn verhängten Strafen zugrundeliegenden Verwaltungsübertretungen stellten aber eine Tateinheit dar. Daraus ergebe sich eine Gesamtgeldstrafe in der Höhe von 19.000 S, welche jedoch unter Berücksichtigung des Schuld- und Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Tat, welche einheitlich zu betrachten sei, als bei weitem überhöht erscheine. Es ist auch bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein grobes Verschulden seinerseits vorgelegen, da das Gerüst von einer Drittfirma, nämlich der Baufirma K zur Verfügung gestellt worden sei und er darauf hätte vertrauen können, daß dieses Gerüst den gesetzlichen Anforderungen entspreche.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen: Die Angabe des Beschuldigten, keine einschlägigen Vorstrafen aufzuweisen, wurde durch die Einsichtnahme in das Verwaltungsvorstrafenregister der Erstbehörde bestätigt. Laut Vorstrafenregister hat der Beschuldigte in den Jahren 1989 bis 1992 vier Übertretungen nach der StVO begangen, die nach der Höhe ihrer Bestrafung als geringfügig zu werten sind. Wenngleich nach der Rechtsprechung des VwGH (s. Erkenntnis vom 24.4.1963, 790/61, zitiert in Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahren, 4. Auflage 1990, S 802) nur absolute Unbescholtenheit einen Milderungsgrund darstellen, nicht aber der Umstand keiner einschlägigen Vorstrafe, hält es dessen ungeachtet der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz im vorliegendem Fall für vertretbar, die erwähnten StVO-Übertretungen dem Strafmilderungsgrund der Unbescholtenheit als nicht entgegenstehend zu erachten. Dies deshalb, weil unter dem Gesichtspunkt des auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Täterverhaltens diese StVO-Übertretungen im Verhältnis zur gegenständlichen Verwaltungsübertretung doch anders geartet sind. Im geringeren Ausmaß konnte auch der Umstand, daß das verfahrensgegenständliche Gerüst von einer konzessionierten Baufirma errichtet worden war, als Milderungsgrund gewertet werden.

Aus den dargelegten Gründen konnte in Stattgebung der Berufung die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabgesetzt werden.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern der Beschuldigte eine solche Beschwerde erhebt, muß diese von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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