Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220208/9/Kon/Fb

Linz, 04.12.1992

VwSen - 220208/9/Kon/Fb Linz, am 4. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Mag. A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 23.4.1992, Ge96-320-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird hinsichtlich aller Fakten (1, 2a, 2b, 2c, 3a, 3b, 4, 5a und 5b) bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p (Faktum 1-4), § 31 Abs.2 lit.h (Faktum 5a), § 31 Abs.3 lit.b (Faktum 5b); § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat zuzüglich zu den Verfahrenskosten erster Instanz 20 % der jeweils verhängten Strafen, insgesamt 3.200 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Das eingangs zitierte Straferkenntnis enthält gegen den Beschuldigten nachstehende Schuld- und Strafaussprüche:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und als für die Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen der A OGes.m.b.H., W, wie am 15.10.1991 anläßlich einer Betriebsprüfung durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt wurde, Ihre Betriebsstätte nicht entsprechend den arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen ausgestattet gehabt:

1) Die Stiege am nordseitigen Ende der E-Halle (Stiege vom Hallenniveau in den Kellergang) war ostseitig von der Kranbahn des Bäder-Beschickungskranes begrenzt. Dadurch sind die Personen, die diese Stiege benützen, einer erheblichen Gefahr (Quetsch- und Scherstellen, Stoßgefahr) durch den fahrenden Kran ausgesetzt. Sie als Arbeitgeber wären verpflichtet gewesen, eine wirksame Schutzvorrichtung (Verkleidung, Schutzzaun) anzubringen.

2a) In der Schleif- und Polierabteilung wurde als Schleifflüssigkeit Petroleum verwendet. Dieses wurde am Inspektionstag in einem 200 l Gebinde in unmittelbarer Nähe der Bandschleifmaschine gelagert. Dieses Gebinde war nicht vorschriftsgemäß bezeichnet (Aufschrift: C, d.i. ein relativ ungefährliches Öl).

b) Das Gebinde hätte als mit einer brennbaren Flüssigkeit der Gefahrenklasse A II (Flammpunkt 40 Grad, untere Explosionsgrenze 0,6 Vol.%, obere Explosionsgrenze 8 Vol.%, Zündtemperatur 220 -300 Grad C) gefüllt deklariert werden müssen und hätte in der Schleiferei nicht gelagert werden dürfen.

c) Weiters bestand bei der praktizierten Arbeitsmethode (Aufbringen des Petroleums auf das Schleifband mit einem getränken Tuchballen, der in einem offenen, nicht gekennzeichneten, mit Petroleum gefüllten Arbeitsbehälter deponiert ist) Explosionsgefahr (heiße Flächen, elektrostatische Aufladungen).

3) Im nordwestseitigen Kellerbereich (Rampenbereich) wurde ein Raum als Lagerraum für Lacke und Lacklösemittel (Verdünner) verwendet.

a) Diese brennbaren Flüssigkeiten waren nicht über einer flüssigkeitsdichten Wanne gelagert bzw. besaß der Fußboden keine Türschwelle, die ein Austreten der gelagerten Flüssigkeit in den Kellergang (Hauptverkehrsweg) verhindern würde.

b) Weiters war die Tür zu diesem Raum so verbogen, daß zwischen Rahmen und Türe cm-breite Spalten klafften.

4) Im sogenannten Magazin (Ersatzteillager Keller) wurden sieben 200 l Gebinde verschiedene Öle, ein 200 l Gebinde Kaltreiniger (Flamil 1) und kleinere Schmierölgebinde gelagert. Der Fußboden dieses Raumes war ausgeführt wie der unter 4) geschildert.

5) Bei der Überprüfung wurde ein Kellerraum als kombinierter Umkleide-, Wasch- und Sanitärraum für die Frauen verwendet, sodaß a) ein eigener Waschraum fehlte; b) im Umkleideraum keine Sitzgelegenheit zur Verfügung gestellt wurde.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 34 Abs.1 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) 2a) § 31 Abs.2 lit.a i.V.m. § 6 Abs.3 i.V.m. § 6 Abs.2 Arbeitnehmerschutzgesetz b) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 65 Abs.4 und 5 i.V.m. § 54 Abs.6 AAV c) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 54 Abs.2 AAV 3a) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 6 Abs.4 AAV b) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 22 Abs.4 AAV 4) § 31 Abs.2 lit.p Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 6 Abs.4 AAV 5a) § 31 Abs.2 lit.h i.V.m. § 14 Abs.5 Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 84 Abs.2 AAV b) § 31 Abs.3 lit.b i.V.m. § 14 Abs.5 Arbeitnehmerschutzgesetz i.V.m. § 86 Abs.9 AAV Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Geldstrafe v. Falls diese uneinbringlich gemäß § Schilling ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1) 2.000,-- 48 Stunden 31 Abs.2 ANSchG 2a) 2.000,-- 48 Stunden 31 Abs.2 ANSchG b) 5.000,-- 120 Stunden 31 Abs.2 ANSchG c) 2.000,-- 48 Stunden 31 Abs.2 ANSchG 3a) 1.000,-- 24 Stunden 31 Abs.2 ANSchG b) 1.000,-- 24 Stunden 31 Abs.2 ANSchG 4) 1.000,-- 24 Stunden 31 Abs.2 ANSchG 5a) 1.000,-- 24 Stunden 31 Abs.2 ANSchG b) 1.000,-- 24 Stunden 31 Abs.3 ANSchG Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

S 1.600,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich S 50,-- angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher S 17.600,--." Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat von einer Berufungsvorentscheidung gemäß § 51b VStG Abstand genommen und diese Berufung unter Anschluß ihres Verfahrensaktes sogleich dem unabhängigen Verwaltungssenat ohne Erstattung einer Gegenschrift zur Entscheidung vorgelegt, dessen Zuständigkeit hiedurch eingetreten ist. Da keine der im angefochtenen Straferkenntnis verhängten Strafen den Betrag von 10.000 S übersteigt, hatte der unabhängige Verwaltungssenat gemäß § 51c VStG durch eines seiner Mitglieder zu entscheiden.

Zur Klarstellung des Berufungsvorbringens wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem unabhängigen Verwaltungssenat anberaumt. In dieser war der Beschuldigte durch Rechtsanwalt Dr. G H vertreten. Bei dieser Verhandlung wurde klargestellt, daß sich die vorliegende Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet. Der Beschuldigte wies im übrigen bei dieser Verhandlung darauf hin, daß geplant sei, den im Keller gelegenen Aufenthaltsraum als Waschraum zu adaptieren. Der Aufenthaltsraum soll in das Erdgeschoß verlegt werden, wobei ein eigener Raum, hiefür eingerichtet und ausgestattet werden soll. Hinsichtlich der Lagerung der Chemikalien stelle die Geschäftsleitung Planungsunterlagen, was deren gehinderte Lagerung betreffe in Aussicht der in Faktum 1 aufgezeigte Mangel war inzwischen beseitigt worden; es wurde eine Schutzwand errichtet.

Der Vertreter des gemäß § 8 Abs.4 ArbIG 1974 zu beteiligenden Arbeitsinspektorat für den 18.

Aufsichtsbezirk hat eine Stellungnahme zu den Berufungsausführungen im Zuge der anberaumten Verhandlung erstattet.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 31 Abs.2 ANSchG, BGBl.Nr.234/1972 i.d.F. BGBl.Nr.544/1982 sieht für die unter Faktum 1 bis 5a angeführten Verwaltungsübertretungen, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu bestrafen ist, Geldstrafen bis zu 50.000 S oder Arrest bis zu drei Wochen vor. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

§ 31 Abs.3 leg.cit. sieht für die Verwaltungsübertretung laut Faktum 5b eine Geldstrafe bis zu 20.000 S oder Arrest bis zu einer Woche vor. Beide Strafen können auch nebeneinander verhängt werden; bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände sind sie nebeneinander zu verhängen.

In Anbetracht der wiedergegebenen Strafrahmen ist vom unabhängigen Verwaltungssenat festzustellen, daß die von der Erstbehörde verhängten Strafen im untersten Bereich dieses Strafrahmens gelegen sind und in diesem Ausmaß in keiner wie immer gearteten Weise den Schuld- und Unrechtsgehalt der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretungen übersteigen. Eine Herabsetzung dieser Strafen, wie dies der Beschuldigte beantragt, kann darüber hinaus auch aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht erfolgen. Die verhängten Strafen sind ihrem Ausmaß nach dem Beschuldigten auch wirtschaftlich zumutbar. Die Erstbehörde hat bei der Strafbemessung sohin auf die Bestimmungen des § 19 VStG voll Bedacht genommen.

Aus diesen Gründen erweist sich die Berufung gegen das Strafausmaß als unbegründet, weshalb diese abzuweisen und die von der Erstbehörde verhängten Strafen zu bestätigen waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern diese vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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