Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220209/7/Gu/La

Linz, 10.09.1992

VwSen - 220209/7/Gu/La Linz, am 10. September 1992 DVR.0690392 - & E r k e n n t n i s :

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des H, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 21. April 1992, Ge96/1792/1990/B, wegen Übertretung der Gewerbeordnung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 44a Z.1 VStG, § 22 Abs.1 VStG, Art. 10 Abs.1 Z.8 B-VG, Art. 15 Abs.1 und Abs.2 B-VG, Betriebsanlagenbescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 18. August 1989, Ge-0603-5395/La, § 45 Abs.1 Z.1 VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, wie anläßlich einer Überprüfung habe festgestellt werden können, daß er seit jedenfalls 1. Jänner 1990 bis 2. August 1990 auf seinem LKW-Abstellplatz in S eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage - und zwar führe er auf diesem Abstellplatz Reparaturarbeiten an seinen Fahrzeugen durch - ohne die hieführ erforderliche gewerberechtliche Genehmigung betrieben zu haben. Eine Bewilligungspflicht ergebe sich insofern, da diese Betriebsanlage wegen der Betriebsweise geeignet sei, die Nachbarn durch Geruch und Lärm zu belästigen. Wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z.3 i.V.m. § 74 Gewerbeordnung 1973, BGBl.Nr. 15/1974 i.d.g.F. wurde dem Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein Verfahrenskostenbeitrag von 200 S auferlegt.

Die belangte Behörde führt in ihrem Straferkenntnis begründend aus, daß diese zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos F vom 2. Oktober 1990, Gz-P333/90, sowie auf Grund der bereits gegen den Beschuldigten durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren zu Pol96/1728/1990 und Pol96/1748/1990 als erwiesen anzunehmen sei. Demnach habe er am Sonntag den 6. Mai 1990 und am Sonntag den 22. Juli 1990 durch Reparaturarbeiten, lautes Schlagen und Hämmern und durch Laufenlassen von LKW-Motoren auf dem Firmengelände in S, H Nr. 9, ungebührlicherweise störenden Lärm erregt. Die hiezu ergangenen Strafverfügungen seien in Rechtskraft erwachsen. Die Reparaturarbeiten und die erhebliche Lärmentwicklung habe von den einschreitenden Gendarmeriebeamten wahrgenommen werden können. Auf Grund dieser Fakten sei nicht auszuschließen, daß es neben einer Lärmbelästigung auch zu einer Belästigung durch Geruch kommen könne. Die vorgenommenen Reparaturarbeiten seien durch die bereits bestehende gewerberechtliche Genehmigung nicht gedeckt und es hätte hiefür einer weiteren Betriebsanlagengenehmigung bedurft.

In einer rechtzeitig dagegen erhobenen Berufung macht der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß ihm die belangte Behörde im Verfahren die verwendeten Beweismittel nämlich die beiden Abstrafungen nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz nicht zur Geltendmachung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht habe; die Betriebsanlagenakten seien nicht beigeschafft worden, aus denen hätte sich nämlich ergeben, daß der vorgeworfene Sachverhalt durch eine Genehmigung gedeckt und somit nicht strafbar sei.

Andererseits liege nicht einmal eine gewerbsmäßige Tätigkeit vor.

Abgesehen vom Betriebsanlagenbescheid sei der Beschuldigte vom Gewerbeumfang her zur Wartung seiner Fahrzeuge im Rahmen des konzessionierten Güterfernverkehrs bzw. der hiefür bestehenden Nebenrechte befugt, was allerdings von der I. Instanz nicht vorgeworfen wurde. Schließlich sei die Tatzeit von der Behörde völlig willkürlich angenommen und durch keinen Beweis belegt.

Die Voraussetzungen für die Erlassung der vorzitierten Strafverfügungen seien nicht gegeben gewesen.

Bezüglich der Strafbemessung und der zugrundeliegenden Einkunftssituation verweist der Beschuldigte auf ein anhängiges Konkursverfahren und stellt schließlich den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Nachdem bereits die Aktenlage ausweist, daß, wie näher darzutun sein wird, der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Aus den bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau erliegenden Akten ist folgendes festzustellen: Die belangte Behörde hat mit Bescheid vom 18. August 1989, Ge-0603-5395/La, Herrn H - dem Beschuldigten eine gewerberechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines LKW-Abstellplatzes auf der Grundparzelle KG K, Gemeinde L, nach Maßgabe der bei der Augenscheinsverhandlung am 6. Juni 1989 vorgelegenen Projektsunterlagen bzw. der im Befund festgelegten Beschreibung erteilt. Die auf Seite vier der Verhandlungsschrift vom 6. Juni 1989, Zl. Ge-0603-5395, enthaltenen Punkte 1, 2, 3 und 5 des Gutachtens des Amtssachverständigen wurden als Auflagen bzw. Fristen festgelegt und zum Bestandteil des Spruches erklärt. Diesem Betriebsanlagenbescheid liegt ein mit dem Genehmigungsvermerk versehener Lageplan des Ing. Franz L vom 27. Juli 1989, der die LKW-Abstellplätze und den Waschplatz im Katastermaßstab und in einem Maßstab von 1:500 ausweist, zugrunde. Bei der mündlichen Verhandlung vom 6. Juni 1989 wurde der Antragsteller - der Beschuldigte - zur Nachreichung von detaillierten Unterlagen über das Ausmaß der befestigten Fläche, Art und Situierung des Ölabscheiders sowie den Anschluß an den öffentlichen Kanal verhalten. Dies fand im Punkt 4 des Gutachtens des technischen Amtssachverständigen Niederschlag, welcher lautet: "Vor Bescheiderlassung sind noch entsprechende Projektunterlagen, in welchen die Art der Bodenbefestigung und der Aufbau, Art und Dimensionierung des eingesetzten Ölabscheiders, Anschluß an das Kanalsystem sowie eine technische Beschreibung der Anlage, beizubringen." Punkt 5 des Gutachtens lautet: "Die Fertigstellung der Betriebsanlage ist der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn anzuzeigen." Nach der Augenscheinsverhandlung brachte der Beschuldigte eine von Ing. F am 27. Juli 1989 verfaßte technische Beschreibung nach und erfüllte die Auflage 4.. Ohne daß demnach eine Betriebsbewilligung erforderlich war, konnte die Betriebsanlage in Betrieb gehen.

Punkt B.2. dieser technischen Beschreibung lautet:

Waschplatz und Putzgrube: Zur Reinigung und Wartung des Fuhrparkes der Firma P wird ein 12/25 m großer Freiwaschplatz errichtet, in welchen eine 3/7/1,5 m große Putzgrube eingebaut wird. Waschplatz und Putzgrube werden in säurefesten, flüssigkeitsdichten Beton auf frostsicherem Grubenkies hergestellt.

Punkt B.3. lautet:

LKW-Abstellplätze: Auf einer Fläche von 40/22 m werden acht Abstellplätze für Lastkraftwagenzüge errichtet. Zusätzlich zur bereits bestehenden Platzbeschottung wird frostsicherer Grubenkies in Dicken von 20 - 60 cm gefälls-richtig aufgebracht und bis zur Standfestigkeit (16 t Achslast) verdichtet. Auf diesen als Frostschutzschichte zu bezeichnenden Oberbau (im Volksmund auch Unterbau genannt) wird eine 15 cm dicke bitumengebundene Walzschotterdecke mit Zentralgefälle zu einem Mittelablauf verlegt und zur Erreichung der Flüssigkeitsdichte mit einer doppelten Bitumenoberfläche versehen.

Punkt B.4. dieses technischen Berichtes lautet:

Rangierplatz:

Neben dem Waschplatz und den PKW-Abstellplätzen verbleibt noch ein 1700 m2 großer Platz für Rangiervorgänge, an dessen Rand eine von der ehemaligen Baufirma errichtete Verladerampe steht. Dieser Rangierplatz erhält wie der LKW-Abstellplatz eine Frostschutzschichte und eine bitumengebundene Walzschotterdecke jedoch nur mit einer einfachen Bitumenoberfläche.

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die erwähnte technische Beschreibung dem darauf folgenden mit 18.

August 1989 zur Zahl Ge-0603-5395/La erlassenen Betriebsanlagenbescheid offenbar zugrundegelegt, wenngleich sie hierauf keinen Genehmigungsvermerk angebracht hat.

Ungeachtet ob dadurch Nachbarrechte verkürzt wurden, ist demnach jdenfalls nicht auszuschließen, daß die Genehmigungsbehörde bei Erteilung der Genehmigung das Reinigen und Warten des Fuhrparkes und Rangiervorgänge mitbedacht hat. Feststeht jedenfalls, daß konkrete Arbeiten in Auflagen nicht untersagt wurden und auch die Betriebszeit unbeschränkt blieb.

Angesichts dieser Tatsachen hätte es bei der Umschreibung des Sachverhaltes konkreter Angaben über die Art der Tätigkeit (der Reparaturarbeiten) bedurft, um sie abgesetzt von Wartungsarbeiten als konsenslos erkennen zu können. Darüber hinaus überschneiden sich offenbar die Tatzeiten im angefochtenen Straferkenntnis und in jenen der Strafverfügungen der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 27. Juni 1990 zu Pol96/1728/1990 und vom 9. Oktober 1990 Pol96/1748/1990.

In ersterer wurde der Rechtsmittelwerber schuldig erkannt am Sonntag den 6. Mai 1990 jedenfalls ca. von 13.10 Uhr bis 13.45 Uhr in S, Reparaturarbeiten an seinem Lastwagen durchgeführt zu haben, die Fahrzeuge mit Hochdruckreiniger gewaschen und den LKW mit dem Kennzeichen mit laufendem Motor am Firmengelände stehen gelassen zu haben.

Durch Schlagen und Hämmern bei den Reparaturarbeiten und Waschen mit dem Hochdruckreinigungsgerät sowie durch das Laufenlassen des Fahrzeugmotors sei ungebührlicherweise störender Lärm erregt worden, und wurde der Beschuldigte wegen Verletzung des § 3 Abs.1 des O.ö. Polizeistrafgesetzes 1979 i.d.F. LGBl.Nr. 94/1985 zur Zahlung einer Geldstrafe von 500 S, im Nichteinbringungsfall zur Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verpflichtet.

Im zweiten Fall wurde der Rechtsmittelwerber schuldig erkannt, am Sonntag den 22. Juli 1990 in der Zeit von 10.00 Uhr bis 12.45 Uhr auf seinem Firmengelände in S, durch das Laufenlassen von LKW-Motoren und Durchführung von Reparaturarbeiten (lautes Schlagen und Hämmern) ungebührlicherweise störenden Lärm erregt zu haben.

In abermaliger Verletzung des § 3 Abs.3 des O.ö. Polizeistrafgesetzes 1979 i.d.g.F. erfolgte ein Strafausspruch von 500 S in Geld, im Nichteinbringungsfall von 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe. Ungeachtet der Tatsache, daß bei Lärmerregung durch gewerbliche Tätigkeit das O.ö. Polizeistrafgesetz nicht greift - die Erlassung diesbezüglicher Bestimmungen steht nach der Kompetenzverteilung des Bundesverfassungsgesetzgebers nur dem Bundesgesetzgeber zu, sind die beiden Strafverfügungen dennoch in Rechtskraft erwachsen.

Eine Abgrenzung des Spruches dahingehend, daß die Ahndung der vorerwähnten Beanstandungen ausgeklammert bliebe und demnach diesbezüglich eine Doppelbestrafung hintangehalten werde, ist nicht ersichtlich.

Im Gegenteil verwendet die Begründung des angefochtenen Bescheides die beiden Abstrafungen nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz als Indiz für das Vorliegen einer gewerblichen Tätigkeit und bildet damit einen Widerspruch in sich selbst.

Aus all diesen Gründen konnte der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nicht aufrecht erhalten werden, sondern war dieser zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen, nachdem bereits die richtige Zuordnung von Kompetenztatbeständen eine Kumulation nicht erlaubte. (Die Ahndung einer Lärmerregung nach dem O.ö. Polizeistrafgesetz ist nur subsidiär und greift nur wenn die GewO nicht anzuwenden ist.) Die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß der Rechtsmittelwerber weder für das erstinstanzliche Verfahren noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge zu leisten hat (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum