Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220210/2/Kon/Fb

Linz, 21.06.1993

VwSen - 220210/2/Kon/Fb Linz, am 21. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des H S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 18. April 1992, Ge96-1074-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf die Dauer von 5 Tagen und der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auf den Betrag von 500 S herabgesetzt werden. Hinsichtlich seines Schuldspruches wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß anstelle der Wortfolge: "ohne Genehmigung" die Wortfolge: "ohne Bewilligung" zu treten hat.

Rechtsgrundlage: § 367 Z17 iVm §§ 53 und 53a GewO 1973 idF der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl.Nr. 399; § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 19 VStG.

II. Ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlage: § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte für schuldig erkannt, die Bestimmungen der §§ 53 und 53a GewO 1973 verletzt zu haben und über ihn gemäß § 367 Z17 leg.cit. eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt, weil er es als das für die Einhaltung der gewerberechtlichen Bestimmungen verantwortliche Organ (gewerberechtlicher Geschäftsführer) der P Fleisch GesmbH, die seit dem 2.2.1990 in W die Gewerbeberechtigung für das Fleischerhandwerk besitzt, zu verantworten hat, daß durch den Angestellten E in einem Transportfahrzeug mitgeführte Wurstwaren am 22. Februar 1991 gegen 16.30 Uhr bei F in P, am Nachmittag des 5. März 1991 bei Frau T in P, I und bei Frau A in P, G, ohne Genehmigung zum Kaufe angeboten wurden und dadurch von der P Fleisch GesmbH das Feilbieten von Ort zu Ort entgegen den Bestimmungen der §§ 53 und 53a GewO 1973 ausgeübt wurde.

Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet, gemäß § 64 VStG 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erststrafbehörde stützt ihren Spruch im wesentlichen auf die Aussagen der in förmlicher Vernehmung vernommenen Zeuginnen F, T Freund (objektive Tatseite) sowie des Umstandes, daß der Beschuldigte die Verwirklichung des gegenständlichen Straftatbestandes zumindest durch fahrlässiges Verhalten herbeigeführt habe. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend erachtet, daß der Beschuldigte bereits mehrfach wegen der gleichen Verwaltungsübertretungen bestraft worden ist.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben. Hierin wendet er sinngemäß im wesentlichen ein, daß die verkauften Waren von den im Spruch angeführten Personen bestellt worden seien, sodaß die Tatbestände der §§ 53 und 53a GewO 1973 nicht vorlägen. Abweichungen der tatsächlich verkauften Menge von der in den jeweiligen Bestellungen festgehaltenen Menge seien rechtlich unerheblich. Weiters verweist der Berufungswerber auf Widersprüchlichkeiten in den Zeugenaussagen.

In bezug auf die verhängte Strafe bringt er weiters vor, daß in Anbetracht der neuen Rechtslage, welche die Gewerberechtsnovelle 1992 in bezug auf den Straftatbestand mit sich bringe, ihren general- wie spezialpräventiven Zweck verloren habe.

Die Berufung enthält den Antrag, das angefochtene Straferkenntnis in vollem Umfang aufzuheben und das Verfahren einzustellen oder von der Verhängung der Strafe Abstand zu nehmen.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 53 Abs.1 Z2 GewO 1973 idF GR-Novelle 1988 darf das Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus nur aufgrund einer Bewilligung der Gemeinde, die nur Gewerbetreibenden, die ihre Tätigkeit in kleinerem Umfang ausüben und die nicht im Handelsregister eingetragen sind, zu deren besserem Fortkommen auf Ansuchen über das Feilbieten ihrer eigenen Erzeugnisse beschränkt auf das Gemeindegebiet, nach Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft auf Widerruf zu erteilen ist, ausgeübt werden.

Gemäß § 53a Abs.2 leg.cit. bedarf das Feilbieten im Umherziehen gemäß Abs.1 einer Bewilligung der für die Gemeinde oder Teile von Gemeinden, in denen das Feilbieten im Umherziehen ausgeübt werden soll, örtlichen zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.

Gemäß § 367 Z17 leg.cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen ist, wer das den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a unterliegende Feilbieten im Umherziehen von Ort zu Ort und von Haus zu Haus entgegen den Bestimmungen der §§ 53 oder 53a ausübt, wenn nicht einer der Tatbestände des § 366 Abs.1 Z1 und Z2 oder der erste Tatbestand des § 368 Z6 oder der Tatbestand des § 368 Z7 gegeben ist.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Akt Einsicht genommen und einen ausreichend ermittelten und unter Beweis gestellten Sachverhalt festgestellt. Widersprüchlichkeiten, wie dies der Berufungswerber vorbringt, konnten den protokollierten Zeugenaussagen nicht entnommen werden. Aus den Aussagen der Belastungszeugen ergibt sich mit ausreichender Klarheit, daß sie die zum Tatzeitpunkt gekauften Waren beim Beschuldigten nicht bestellt hatten.

Der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten angelasteten Verwaltungsübertretung ist sohin zweifelsfrei gegeben. Hinsichtlich der subjektiven Tatseite der Tat (das Verschulden) wird der Beschuldigte auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Der erstbehördliche Schuldspruch ist sohin zu Recht erfolgt.

Was die Höhe der verhängten Strafe betrifft, so ist vom unabhängigen Verwaltungssenat zunächst festzustellen, daß die Erstbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung voll den Bestimmungen des § 19 VStG entsprochen hat.

Dessen ungeachtet hat der unabhängige Verwaltungssenat bei seiner vorliegenden Entscheidung die in Kürze eintretende Änderung der Rechtslage, die mit dem Inkrafttreten der Gewerberechtsnovelle 1992, BGBl.Nr. 29/1993 (am 1. Juli des Jahres) erfolgt in Betracht gezogen. Die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat wird dann keinen Verwaltungsstraftatbestand mehr darstellen. Im Lichte dieser in Bälde eintretenden Rechtslage kann der Unrechtsgehalt dieser Tat und das dem Beschuldigten zuzumessende Unrechtsbewußtsein in einem geringeren Ausmaß angesetzt werden. Weiters brauchen aus diesem Grunde auch die Präventivzwecke der Strafe bei der Bemessung ihres Ausmaßes nicht mehr in Rechnung gestellt werden. Es war daher vertretbar, die Strafe auf das im Spruch festgesetzte Ausmaß herabzusetzen.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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