Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220211/5/Ga/Hm

Linz, 24.08.1992

VwSen - 220211/5/Ga/Hm Linz, am 24. August 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 3. Kammer (Vorsitz: Dr. Johann Fragner, Berichter: Mag. Michael Gallnbrunner, Beisitzerin: Dr. Ilse Klempt) zur Berufung des G R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 21. April 1992, Zl. Ge-2617-1992/Sb, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden erkannte mit dem eingangs zitierten Straferkenntnis den Berufungswerber für schuldig, er habe a) die Fertigung und Montage von Industrieanlagen bzw. das Schlossergewerbe, sohin ein Anmeldungsgewerbe ausgeübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben, und b) eine Betriebsanlage für die Fertigung und Montage von Industrieanlagen bzw. für die Ausübung des Schlossergewerbes, welche offensichtlich geeignet ist, die Nachbarn durch Lärmaussendungen zu belästigen, sohin eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, ohne die erforderliche Genehmigung betrieben; dadurch habe er a) § 366 Abs.1 Z.1 iVm § 94 Z.71 GewO 1973 und b) § 366 Abs.1 Z.3, 2. Fall iVm § 74 GewO 1973 verletzt; wegen dieser Verwaltungsübertretungen verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber Geldstrafen von a) 50.000 S und b) 50.000 S (für den Fall deren Uneinbringlichkeit jeweils zwölf Tage Ersatzfreiheitsstrafe) und verpflichtete ihn zur Zahlung eines Beitrages von zusammen 10.000 S zu den Kosten des Strafverfahrens.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis vom 21. April 1992 hat der Berufungswerber mit Schriftsatz vom 10. Mai 1992 Berufung eingebracht.

2. Die belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde im Grunde des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Er entscheidet gemäß § 51c VStG in diesem Fall durch eine aus drei Mitgliedern bestehende Kammer.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt zu Ge-2617-1992/Sb der Bezirkshauptmannschaft Gmunden Einsicht genommen und über die Berufung erwogen:

3.1. Das angefochtene Straferkenntnis wurde am Dienstag, dem 28. April 1992 dem Berufungswerber zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Dienstag, der 12. Mai 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat der Berufungswerber seine Berufung jedoch erst am Mittwoch, dem 13. Mai 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht mit hinreichender Deutlichkeit aus dem auf dem Briefkuvert angebrachten Postdatumsstempel hervor. Ein Fehler beim Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar und auch sonst nicht hervorgekommen.

Zu der von ihm vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat der Berufungswerber jedoch nicht genützt.

Auf der Grundlage des somit unbestrittenen, hier maßgebenden Sachverhaltes hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß das Straferkenntnis am 28. April 1992 durch persönliche Empfangnahme rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 13. Mai 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, ohne daß es der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit Straferkenntnis vom 21. April 1992 abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. F r a g n e r

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