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VwSen-220212/8 /Gu/Rt

Linz, 27.08.1992

VwSen - 220212/8 - /Gu/Rt Linz, am 27. August 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 5. Mai 1992, Wi-307-1992/Pa, wegen Übertretung des Maß- und Eichgesetzes nach der am 17. August 1992 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird hinsichtlich der Schuld keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch an Stelle der Worte "auszuliefernde Fleisch- und Wurstwaren" die Worte "nach Gewicht abzugebender Leberkäse" zu treten haben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, §§ 7 und 8 Abs.1 Z.2 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 i.d.F. BGBl.Nr. 213/1992 i.V.m. § 63 Abs.1 leg.cit..

2. Auf Grund der Berufung wird die Geldstrafe auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 2 Tage herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 19 VStG.

3. Die Verfahrenskosten I. Instanz ermäßigen sich auf 100 S. Ein Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und 2 VStG, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Beschuldigten mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als handelsrechtlicher Geschäftsführer gemäß § 9 Abs.1 VStG als zur Vertretung nach außen Berufener der PGes.m.b.H., welche im Standort W die Gewerbeberechtigung für das Fleischerhandwerk besitzt, wie anläßlich einer am 5. März 1992 um 12.10 Uhr vor dem Haus S, Gemeinde E, durchgeführten lebensmittelpolizeilichen Revision festgestellt worden sei, im Lieferwagen mit dem amtlichen Kennzeichen , das von dem Angestellten K gelenkt worden sei und in welchem sich auszuliefernde Fleisch- und Wurstwaren befunden hätten, eine ungeeichte Haushaltsküchenwaage der Marke S bereitgehalten zu haben, obwohl Meßgeräte zur Bestimmung der Masse einschließlich der Gewichtsstücke und Zählwaagen, wenn sie im amtlichen oder im rechtsgeschäftlichen Verkehr verwendet werden oder bereitgehalten werden, der Eichpflicht unterliegen. Wegen Verletzung der §§ 63 Abs.1 in Verbindung mit 7 und 8 Abs.1 Z.2 des Maß- und Eichgesetzes, BGBl.Nr. 152/1950 i.d.g.F. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe von 2.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen verhängt und ihm ein Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Straferverfahren von 200 S zu Zahlung vorgeschrieben.

In der rechtzeitigen Berufung macht der Beschuldigte im wesentlichen geltend, daß nur vorbestellte Ware ausgeliefert worden sei. Es sei nur Ware nach Stück und nicht nach Masse abgegeben worden. Eine Berechnung des Preises nach Masse (Gewicht) habe nicht stattgefunden.

Bezüglich der Strafbemessung wies der Beschuldigte darauf hin, daß die von der Erstbehörde in Anschlag gebrachten zwei einschlägigen Vorstrafen unbeachtlich seien, weil Berufungen gegen die seinerzeitigen Straferkenntnisse nur aus wirtschaftlichen Erwägungen unterblieben seien.

Über die Berufung wurde am 17. August 1992 in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt und der seinerzeitige Fahrverkäufer K als Zeuge vernommen.

Demzufolge ist erwiesen und blieb unwidersprochen, daß dieser im März 1992 bei der PGes.m.b.H., deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Beschuldigte war, cirka 14 Tage beschäftigt gewesen ist. In diesem Rahmen führte er am 5. März 1992 in einem Kraftfahrzeug bestellte und preisausgezeichnete Fleischwaren nach E, um diese an die Kunden auszuliefern. Gleichzeitig hatte er einen Laib Leberkäse und eine ungeeichte Küchenwaage zum Abwägen von herunterzuschneidenden Stücken, als Grundlage für die Preisberechnung, mit und wurde er hiebei um 12.10 Uhr vor dem Haus S in der Gemeinde E vom lebensmittelpolizeilichen Revisionsorgan betreten.

Vor Aufnahme seiner Tätigkeit fuhr H nur einen Tag mit einem Fahrverkäufer bzw. Auslieferer zu Schulungszwecken mit und wurde ohne weitere sonstige Schulung bzw. Hinweise auf zu beachtende Bestimmungen am darauffolgenden Tag alleine zum Einsatz gebracht.

Damit hat aber der Beschuldigte als das zur Vertretung nach außen berufene Organ der juristischen Person als Fahrlässigkeit zu verantworten, daß der Dienstnehmer trotz Eichpflicht (vgl. §§ 7 und 8 Abs.1 Z.2 und § 63 Abs.1 Maß- und Eichgesetz) nur eine ungeeichte Küchenwaage zum Abwägen von Leberkässtücken mitführte. Insoweit - und nichts anderes ließ sich erweisen - war der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses enger zu fassen.

Nachdem die Strafbemessungsgründe bezüglich der persönlichen Verhältnisse vom Beschuldigten nicht in Zweifel gezogen wurden, die straferschwerenden Gründe bezüglich zweier einschlägiger Vorstrafen von der ersten Instanz zutreffend in Anschlag gebracht wurden das ins Treffen geführte Unterbleiben von Rechtsmitteln aus wirtschaftlichen Erwägungen vermögen diese Abstrafungen nicht unwirksam werden lassen und gehen damit ins Leere - war die Strafe auf Grund der Einschränkung des Tatbildes auf die Hälfte herabzusetzen.

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG war demnach auch der Kostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auf 10 % der verhängten Strafe, das sind 100 S, anzupassen.

Auf Grund des teilweisen Erfolges der Berufung fiel für das Berufungsverfahren kein Kostenbeitrag an. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

H i n w e i s :

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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