Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220216/6/Ga/La

Linz, 17.06.1993

VwSen - 220216/6/Ga/La Linz, am 17. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des R in N, gegen das wegen Übertretung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 (KJBG) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13. Mai 1992, Zl. Ge96-290-1991, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; die zu den einzelnen Fakten verhängten Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen werden wie folgt herabgesetzt: 1) 1.250 S (16 Stunden) 2a) 1.500 S (18 Stunden) b) 1.000 S (12 Stunden) c) 1.000 S (12 Stunden) 3a) 1.500 S (18 Stunden) b) 1.000 S (12 Stunden) 4a) 2.000 S (24 Stunden) b) 1.000 S (12 Stunden) c) 1.000 S (12 Stunden) d) 1.000 S (12 Stunden) e) 2.000 S (24 Stunden) 5a) 2.000 S (24 Stunden) b) 1.000 S (12 Stunden) c) 1.000 S (12 Stunden) d) 1.000 S (12 Stunden) e) 2.000 S (24 Stunden) 6a) 1.000 S (12 Stunden) b) 1.500 S (18 Stunden) c) 1.000 S (12 Stunden) 7) 1.000 S (12 Stunden) 8) 1.000 S (12 Stunden) 9) 1.000 S (12 Stunden) 10) 1.000 S (12 Stunden).

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf (zusammengezählt) 2.875 S; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber Verwaltungsübertretungen nach im einzelnen angeführten Paragraphen des KJBG schuldig erkannt, weil er, wie bei einer am 3. September 1991 in seinem näher bezeichneten Gastgewerbebetrieb in S durchgeführten Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat Linz festgestellt worden war, insgesamt acht jugendliche Arbeitnehmer in einer - im einzelnen dargestellten - Weise beschäftigt hat, die gegen jeweils angeführte Bestimmungen des KJBG verstößt, und weil er weiters in bestimmter Weise die Ordnungsvorschriften des § 26 Abs.1 Z5 KJBG (Verpflichtung zu Aufzeichnungen über geleistete Arbeitsstunden) und des § 27 Abs.2 KJBG (Verpflichtung, Arbeitszeit-Aushänge mit bestimmten Mindestinhalten vorzunehmen) nicht eingehalten hat; deswegen wurden über ihn gemäß § 30 KJBG in insgesamt 23 Einzelfakten Geldstrafen in der Höhe zwischen 2.000 S und 4.000 S, zusammengezählt 58.500 S (Ersatzfreiheitsstrafen: zwischen 48 und 96 Stunden, zusammengezählt 1.404 Stunden) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von (zusammengezählt) 5.850 S zu leisten.

1.2. Gegen die Höhe der verhängten Strafen richtet sich die bei der Strafbehörde durch Schriftsatz eingebrachte Berufung.

2.1. Hinsichtlich der Höhe der verhängten Geldstrafen führt die Strafbehörde lediglich an, daß sie sich der Auffassung des Arbeitsinspektorates anschließe. Nach ihrer Ansicht seien die vom anzeigenden Arbeitsinspektorat beantragten Strafen "bei Abwägung aller in § 19 VStG angeführten Strafbemessungsrichtlinien" als angemessen zu bezeichnen.

2.2. In seinem Rechtsmittel ersucht der Berufungswerber um Berücksichtigung, daß gerade in der die Tatvorwürfe betreffenden Zeitspanne akuter Personalmangel (Urlaubszeit und diverse Krankenstände) geherrscht und er sich daher in einer gewissen Zwangslage befunden habe, den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können. Er wolle in Hinkunft verstärktes Augenmerk auf die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften legen. Gestützt auf dieses, von ihm als Milderungsgrund verstandene Vorbringen, ersucht der Berufungswerber um Verringerung des Strafausmaßes.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Ge96-290-1991 sowie nach Anhörung der beteiligten Arbeitsinspektorate (das Arbeitsinspektorat Linz hat sich nicht geäußert; das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck hat die Bestätigung der verhängten Strafen "beantragt"), über die - zulässige Berufung erwogen:

4.1. Der Berufungswerber bestreitet mit seinem Vorbringen weder die ihm angelasteten Gesetzesübertretungen noch behauptet er seine Schuldlosigkeit. Er wendet sich allein gegen die Schwere der Strafwürdigkeit seines Verhaltens, wie sie in der Höhe der verhängten Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) zum Ausdruck kommt. Somit ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden. Die gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) für den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorliegende "Sache" ist nur die Höhe der verhängten Strafen bzw. die Frage, ob die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafen rechtmäßig vorgegangen ist. Die Berufung ist begründet.

4.2. Der Strafbehörde (und nicht etwa - substituierend dem Arbeitsinspektorat) obliegt es, auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat auf der Grundlage des § 19 Abs.2 VStG zu erörtern. Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich die besondere Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zur Erleichterung dieses Vorganges ist die sinngemäße Anwendung der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2.1. Indem die belangte Behörde - ohne ihre eigene Wertung nachvollziehbar darzulegen - in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses sich lediglich "der Auffassung des Arbeitsinspektorates" anschließt, widmet sie dem Unrechtsgehalt der Taten entgegen der Vorschrift des § 60 AVG (iVm § 24 VStG) nur eine Scheinbegründung, sodaß in Wahrheit unbeantwortet geblieben ist, welchen Unwert die belangte Behörde den angelasteten Taten strafbemessend beimißt. Tatsächlich wäre nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens davon auszugehen gewesen, daß eine schon dem Bereich des Gravierenden sich annähernde Gefährdung des im KJBG niedergelegten Schutzgedankens (hier: Schutz der in einem gastgewerblichen Lehrverhältnis stehenden Jugendlichen in ihrer - berufsbezogenen körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung) nicht hervorgekommen ist. So hätte berücksichtigt werden müssen, daß nach der - nicht widerlegten - Verantwortung des Berufungswerbers die ihm angelasteten irregulären Beschäftigungszeiten der Jugendlichen (mit)ursächlich auf deren eigene Wünsche oder auf verschiedene, überwiegend ohne sein Wissen geschehene Dispositionen der Jugendlichen untereinander oder mit anderen Mitarbeitern zurückzuführen sind. Daß gerade der gastgewerblichen Berufspraxis solche Wünsche und kollegialen Absprachen der jugendlichen Lehrlinge untereinander (in der Regel aus der menschlich verständlichen Motivation, eine flexiblere und dadurch für sie günstigere Einteilung der Freizeit zu erreichen) nicht unbekannt sind, hält der unabhängige Verwaltungssenat für ein berufswelttypisches Faktum, das sich nach allgemein gültigen Erfahrungswerten als Resonanz auf die im Gastgewerbe besonders zur Hauptsaison oder zu Stoßzeiten regelmäßig erhöhten Anforderungen und Belastungen erklärt. Derartige Umstände sind jedenfalls dann, wenn sie - wie hier - eingewendet und nicht widerlegt werden, in die Strafbemessung als unrechtsmindernd einzubeziehen. Zugunsten des Berufungswerbers ist weiters zu berücksichtigen, daß im Ermittlungsverfahren sonst nachteilige Folgen aus den angelasteten Taten nicht hervorgekommen sind.

Und schließlich hätte als den Unwert der Taten mindernd auch berücksichtigt werden müssen, daß - wie vom Arbeitsinspektorat Linz gar nicht bestritten worden ist die vom Berufungswerber geltend gemachte Abrechnung der Vor- und Abschlußarbeiten tatsächlich eine durchgängig geringere (wenngleich im Faktum 4a hinsichtlich der 28. Kalenderwoche und im Faktum 5a hinsichtlich der 33. Kalenderwoche deswegen noch keine geringfügige) Überschreitung der zulässigen Wochenarbeitszeit ergibt (davon abgesehen, hätten die im Höchstausmaß von drei Stunden pro Woche eingewendeten Vor- und Abschlußarbeiten gemäß dem insoweit unter Vorbehalt stehenden § 11 Abs.1 KJBG iVm § 12 Abs.2 und 3 KJBG schon im - allerdings rechtskräftig gewordenen - Schuldspruch des Straferkenntnisses vom Ausmaß der vorgeworfenen Überschreitung der Wochenarbeitszeit jeweils abgerechnet werden müssen).

4.2.2. Auch hinsichtlich des dem Berufungswerber vorgeworfenen Ausmaßes seines Verschuldens gibt das bekämpfte Straferkenntnis keine Auskunft. Es kann nur vermutet werden, daß die belangte Behörde - zutreffend vom Deliktstypus des sogenannten Ungehorsamsdelikts ausgegangen ist und gemäß § 5 Abs.1 VStG im bloßen Zuwiderhandeln des Berufungswerbers als Dienstgeber gegen die Regeln über die Beschäftigungszeit Fahrlässigkeitsverschulden angenommen hat. Tatsächlich ist nichts hervorgekommen, was für eine über die (allenfalls grobe) Sorgfaltspflichtverletzung hinausgehende Verschuldensform spräche.

4.3. Die gemäß § 19 Abs.2 erster Satz VStG aufgetragene Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe hat die belangte Behörde, wie sich zeigt zum Nachteil des Berufungswerbers, nicht vorgenommen; diese Abwägung ist vom unabhängigen Verwaltungssenat nachzuholen.

4.3.1. Die belangte Behörde hat dem Arbeitsinspektorat Linz mit Schreiben vom 30. September 1991 ihre Erwägung bekanntgegeben, den beantragten Strafhöhen nur zur Hälfte nachzukommen. Hiezu hat sich das Arbeitsinspektorat (insgesamt in einer Diktion, die der einer erkennenden Strafbehörde nicht unähnlich ist) entschieden ablehnend geäußert und darauf hingewiesen, daß der Berufungswerber bereits mehrmals zur Einhaltung der Bestimmungen des KJBG unter Vorhalt allfälliger verwaltungsstrafrechtlicher Konsequenzen aufgefordert worden sei; daraus hat das Arbeitsinspektorat unter Hinweis auf § 32 StGB den Schluß auf eine "zumindest bedingt gleichgültige Haltung" des Berufungswerbers gegenüber den "gesetzlichen Bestimmungen" gezogen und die angenommene "gleichgültige Haltung" zwar nicht ausdrücklich, so doch erkennbar als Erschwerungsgrund geltend gemacht. Obwohl die belangte Behörde durch diese, den Berufungswerber belastende Stellungnahme des Arbeitsinspektorates ersichtlich veranlaßt wurde, von der ursprünglich erwogenen Herabsetzung der beantragten Strafsätze Abstand zu nehmen, hat sie dem Berufungswerber keine Gelegenheit gewährt, sich gegen dieses Vorbringen zu verteidigen. Vielmehr hat sie, in Verkennung der ihr aus § 19 Abs.2 VStG erwachsenden Aufgabe, in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses lediglich erklärt, sich der Auffassung des Arbeitsinspektorates anzuschließen, ohne gleichzeitig zu erläutern, aus welchen Gründen sie dies tue. Gerade jedoch dadurch, daß die belangte Behörde sich der, den § 32 Abs.2 StGB hier als Grundlage eines Erschwerungsgrundes offensichtlich mißverstehenden Auffassung des Arbeitsinspektorates angeschlossen hat, hat sie ihr Verfahren zur Strafbemessung mit Rechtswidrigkeit belastet. § 32 Abs.2 StGB normiert in Wahrheit keinen Erschwerungsgrund, sondern gibt, u.zw. nach der Art einer Hilfskonstruktion, in der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen den generell typisierenden Maßstab für die Bewertung der Schuld vor (vgl. E. Foregger/E. Serini, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, Manz, Wien 1988, Seite 116, Anmerkung II). Verfehlt ist es daher, unter den Besonderheiten dieses Falles aus der vom Arbeitsinspektorat bloß behaupteten mehrmaligen Aufforderung zur Einhaltung der Bestimmungen des KJBG in Kombination mit der schließlich stattgefundenen Gesetzesübertretung allein schon den Schluß zu ziehen, der Berufungswerber entspreche eben deswegen nicht (mehr) dieser Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen und müsse daher strenger bestraft werden. Ein (besonderer) Erschwerungsgrund kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. Auch andere Erschwerungsgründe sind nicht hervorgekommen.

4.3.2. Wenn der Berufungswerber glaubhaft und plausibel angibt, daß gerade während des angelasteten Tatzeitraumes akuter Personalmangel (Urlaubszeit und diverse Krankenstände) geherrscht habe und er sich deswegen in einer gewissen Zwangslage befunden hätte, um den laufenden Geschäftsbetrieb aufrechterhalten zu können, so ist dieses Vorbringen geeignet, als Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z3 StGB anerkannt zu werden. Es ist nämlich als Allgemeingut vorauszusetzen, daß es insbesondere für Gastgewerbebetriebe der gehobenen Kategorie im Hinblick auf die Gegebenheiten der touristischen und allgemein-gastronomischen Fortentwicklung und der sie prägenden Anspruchshaltung eines spezifischen Gästepublikums nicht selten äußerst schwierig ist, trotz aller von unternehmerischer Voraussicht getragener organisatorischer Vorkehrungen, Arbeitsspitzen (zumal überraschend auftretende) mit dem gerade zur Verfügung stehenden Personal stets so zu bewältigen, daß einerseits die Gäste zufrieden gestellt werden können und andererseits arbeitszeitrechtliche Vorschriften buchstabengetreu erfüllbar bleiben. Aus diesem Blickwinkel wird als immerhin schuldmindernd gewertet, daß sich der Berufungswerber bisher noch keine einschlägigen Übertretungen des KJBG hat zuschulden kommen lassen.

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Berufungswerber mit seinem Einwand gegen die Höhe der verhängten Geldstrafen im Ergebnis im Recht ist. Eine im Einklang mit den objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG stehende Strafbemessung rechtfertigt die Herabsetzung der Geldstrafen auf das im Spruch dieses Erkenntnisses festgesetzte Ausmaß, das den ursprünglich von der belangten Behörde ins Auge gefaßten (s. Punkt 4.3.1. Einleitung) halbierten Strafsätzen entspricht. Die Geldstrafen in den Fakten 9 und 10 wurden auf das Mindestmaß deswegen herabgesetzt, weil es sich hier um die Verletzung bloßer Ordnungsvorschriften handelt und die Verhältnismäßigkeit im Unrechtsgehalt zu den übrigen Fakten zu wahren ist. Die nun festgesetzten Strafhöhen sind auch vor den aktenkundigen Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Berufungswerbers vertretbar.

5. Die - ohne daß gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre herabgesetzten Geldstrafen erfüllen die Strafzwecke, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafen ist dem Berufungswerber zumutbar. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt dabei auch darauf Bedacht, daß nach der Eigenheit der materiellrechtlichen Gesetzesregelung in Verbindung mit dem hier voll durchschlagenden Kumulationsprinzip des Verwaltungsstrafverfahrens (§ 22 Abs.1 VStG) selbst bei Anwendung niedriger und niedrigster Strafsätze sehr häufig, so auch in diesem Fall, summierte Geldstrafen in doch sehr empfindlicher Höhe die Folge sind. Der unabhängige Verwaltungssenat läßt daher in der Gesamtschau der Strafbemessung bei Delikten der hier einschlägigen Art nicht gänzlich unbedacht, von welcher Gesamtsumme der nebeneinander zu verhängenden Vielzahl von Einzelstrafen der Beschuldigte schließlich getroffen wird.

Die Ersatzfreiheitsstrafen waren deswegen herabzusetzen, um das Verhältnis zwischen ihnen und den geminderten Geldstrafen jeweils zu wahren.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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