Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220241/19/Ga/La

Linz, 14.07.1994

VwSen-220241/19/Ga/La Linz, am 14. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des G E jun. in W a.A.

gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 9. April 1992, Zl.

Ge96-2631-1991, wegen Übertretungen des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987 - KJBG, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben: Die im Spruchpunkt 19. verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwölf Stunden herabgesetzt.

II. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf (zusammengezählt) 5.600 S herabgesetzt; zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat hat der Berufungswerber keine Beiträge zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2.

Zu II.: § 64 Abs.1 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber in insgesamt 30 Spruchpunkten der Übertretung des KJBG schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 3. Juni bis 1. September 1991 fünf namentlich bezeichnete jugendliche Dienstnehmer in seinem in der Gemeinde W a.A. gelegenen Gastgewerbebetrieb in verschiedener Weise nicht den Gesetzesvorschriften entsprechend zu Arbeitsleistungen herangezogen hat; deswegen wurden über ihn in allen 30 Spruchpunkten Geldstrafen in der Höhe zwischen 1.000 S und 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafen:

zwischen 12 Stunden und 36 Stunden) je kostenpflichtig verhängt.

2. Über die dagegen bei der Strafbehörde eingebrachte, von ihr als belangte Behörde ohne Gegenäußerung in der Sache vorgelegte, späterhin durch den Berufungswerber mit Eingabe an den unabhängigen Verwaltungssenat ausdrücklich auf die Bekämpfung der Höhe der im Spruchpunkt 19. verhängten Strafe eingeschränkte Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat nach Anhörung (ikW) des anzeigenden Arbeitsinspektorates für den 18. Aufsichtsbezirk erwogen:

3.1. Als rechtliche Konsequenz aus der nun auf den Strafausspruch allein im Spruchpunkt 19. eingeschränkten Berufung ist das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich der Schuld zur Gänze und hinsichtlich der Strafe in den Spruchpunkten 1. bis 18. sowie 20. bis 30. rechtskräftig geworden. Der Kognition des unabhängigen Verwaltungssenates unterliegt antragsgemäß nur noch das Strafbemessungsverfahren zu Spruchpunkt 19. und das Ausmaß der dort verhängten Strafe.

3.2. Die für die Strafbemessung maßgeblichen Grundsätze regelt § 19 VStG. Danach obliegt es der Strafbehörde, ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens (hier gemäß § 30 KJBG: zw. 1.000 S bis 15.000 S oder Primärarrest zw. 3 Tage bis 6 Wochen) ua. anhand der objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts (§ 19 Abs.1 VStG) und der subjektiven Kriterien des Schuldgehalts (§ 19 Abs.2 VStG) zu bewerten.

3.3. Nach diesen Kriterien ist die belangte Behörde offensichtlich vorgegangen. Dabei ist sie zu dem Ergebnis gelangt, daß in der Mehrzahl der Straftaten mit 1.000 S nur die Mindeststrafe zu verhängen sei und in einigen anderen Spruchpunkten wegen des etwas höheren Unrechtsgehalts mit einem Strafbetrag von je 2.000 S das Auslangen gefunden werden könne. Die übrigen Übertretungen, darunter den Spruchpunkt 19., hat die belangte Behörde jedoch "hinsichtlich Zeitüberschreitung und Häufigkeit" als schwerwiegendere Straftaten gewertet und demgemäß eine Geldstrafe in der Höhe von je 3.000 S ausgemessen.

Die Hinzuzählung des Spruchpunktes 19. zu den schwerwiegenderen Übertretungen ist allerdings weder aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses noch aus dem vorgelegten Strafakt nachvollziehbar und scheint auf einem Versehen zu beruhen. Tatsächlich nämlich hätte, wie ein Vergleich innerhalb der betreffenden Fallgruppe der Straftaten (16. bis einschl. 20.) erweist, der Spruchpunkt 19. zu den Straftaten mit dem geringsten Unrechtsgehalt gezählt werden müssen. Sowohl in der Häufigkeit der Übertretungen (nur an drei Tagen!) als auch im Ausmaß der unbefugten Weiterbeschäftigung nach 22.00 Uhr des betreffenden Jugendlichen liegt der verpönte Unwert dieser Straftat sogar noch hinter der Straftat gemäß Spruchpunkt 20., die zutreffend mit der Mindeststrafe von 1.000 S geahndet wurde. In dieser Ungleichbehandlung kann der belangten Behörde nicht gefolgt werden.

4. Aus diesen Gründen war antragsgemäß die im Spruchpunkt 19. verhängte Strafe herabzusetzen. Als Geldstrafe war mit 1.000 S die Mindeststrafe zu verhängen; die Reduzierung der Ersatzfreiheitsstrafe ergibt sich aus der gemäß § 16 Abs.2 letzter Satz VStG anzustrebenden Verhältnismäßigkeit.

Zu II.:

Die Herabsetzung der Strafe hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von seinem 20%igen Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat (insgesamt) sowie die entsprechende Herabsetzung des Kostenbeitrags im Straferkenntnis vom 9. April 1992 zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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