Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220251/8/Ga/Hm

Linz, 29.09.1992

VwSen - 220251/8/Ga/Hm Linz, am 29. September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk in Linz, Pillweinstraße 23, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 2. Juli 1992, Zl. Ge96/306/1991-13/92/H, über die Einstellung eines wegen des Vorwurfs der Übertetung der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) eingeleiteten Verwaltungsstrafverfahrens beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit dem eingangs zitierten Bescheid das gegen August G, auf Anzeige des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk mit dem Tatvorwurf, er habe in seinem Sägewerksbetrieb unterlassen dafür zu sorgen, daß die Kettenräder beim Direktantrieb einer dort verwendeten Maschine gemäß der Vorschrift des § 33 Abs.1 AAV verkleidet oder verdeckt waren, wodurch es zu einem Unfall gekommen sei, eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG mit der Begründung eingestellt, daß nach dem Ergebnis des ordentlichen Verfahrens den Beschuldigten an der vorgeworfenen Unterlassung kein Verschulden treffe.

1.2. Gegen diesen Bescheid hat das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk als die gemäß § 8 Abs.5 und § 9 Abs.1 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1974 an diesem Verwaltungsstrafverfahren beteiligte Amtspartei mit Schriftsatz vom 20. Juli 1992 bei der belangten Behörde Berufung eingebracht.

2. Die belangte Behörde hat die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Durch die Vorlage wurde im Grunde des § 51 Abs.1 VStG die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates ausgelöst. Er entscheidet gemäß § 51c VStG in diesem Fall durch (nur) eines seiner Mitglieder.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsstrafakt zu Zl.Ge96/306/1991 der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung Einsicht genommen und daraus - vorläufige - Bedenken zur Rechtzeitigkeit der Berufung gezogen:

3.1. Den angefochtenen Einstellungsbescheid hat nämlich die belangte Behörde für beide Parteien des erstinstanzlichen Strafverfahrens schon am Donnerstag, dem 2. Juli 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Dem Beschuldigten wurde am Freitag, dem 3. Juli 1992 zugestellt. Hingegen wäre die Zustellung an das Arbeitsinspektorat nach dem durch die im Strafakt auffindbaren, jedoch erkennbar unvollständigen Unterlagen vermittelten Anschein erst am Montag, dem 6. Juli 1992, und zwar vermeintlich im Wege einer Postbevollmächtigung, erfolgt. Die Eintragung des Übernahme-Datums hatte offensichtlich das Arbeitsinspektorat und nicht das Zustellorgan vorgenommen. Die Berufung ist sodann erst am Dienstag, dem 21. Juli 1992 durch Beförderung mit der Post bei der belangten Behörde eingetroffen; ein Nachweis über den Zeitpunkt der Übergabe der Berufung an das Zustellorgan liegt im Strafakt nicht auf. Diese, insgesamt aufklärungsbedürftigen, Zustellvorgänge veranlaßten den unabhängigen Verwaltungssenat zur vorläufigen Annahme der Verspätung des Rechtsmittels, worüber dem Arbeitsinspektorat Parteiengehör mit nachstehendem Ergebnis gewährt wurde.

3.2. Mit Schriftsatz vom 13. August 1992 bestätigte das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk, daß ihm der bekämpfte Einstellungsbescheid tatsächlich schon am Freitag, dem 3. Juli 1992 zugestellt worden war. Die somit tatsachenwidrige - Beurkundung einer Übernahme erst am Montag, dem 6. Juli 1992 sei auf ein Versehen der Verwaltungsstelle des Arbeitsinspektorates zurückzuführen. Aus einem diesem Schreiben angeschlossenen Nachweis geht weiters hervor, daß die Berufung des Arbeitsinspektorates am Montag, dem 20. Juli 1992 der Post zur Beförderung übergeben worden ist.

3.3. Auf der Grundlage dieses somit als maßgebend festgestellten Sachverhaltes hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß der bekämpfte Einstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung dem Arbeitsinspektorat Linz am Freitag, dem 3. Juli 1992 durch Zustellung mit der Post rechtswirksam zugestellt worden ist. Daran ändert nichts, daß - wie auch immer - die Bestätigung der Empfangnahme des zugestellten Schriftstückes an diesem Tag durch den Empfänger selbst (in seinem internen Verantwortungsbereich) mit einem falschen Datum erfolgte. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 20. Juli 1992 eingebrachte Berufung - unter den nun hervorgekommenen Umständen verspätet.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, ohne daß es der Druchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des mit Bescheid vom 2. Juli 1992 durch Einstellung abgeschlossenen Verwaltungsstrafverfahrens vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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