Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220256/2/Kl/Rd

Linz, 17.08.1992

VwSen - 220256/2/Kl/Rd Linz, am 17. August 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des L, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. Juli 1992, Ge-96/194/1992/Tr, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der GewO 1973, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG sowie § 63 Abs.3 AVG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis vom 7. Juli 1992, Ge-96/194/1992/Tr, hat die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 10.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil er eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.4 i.V.m. § 81 Abs.1 und § 74 Abs.2 Z.2 und 5 GewO 1973 begangen hat.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht, welche neben einer Sachverhaltsdarstellung ausführte, "ich sehe nicht ein, daß ich eine Strafe für Altlasten übernehmen muß bzw. bei Bezahlung der Strafe mache ich mich mitschuldig. Wir werden uns bemühen, mit Ihnen gemeinsam unseren Betrieb auf den neuersten Stand der Gesetzeslage in Ordnung zu bringen. Hochachtungsvoll. S-Baustoff-u. Fertigteilwerke GesmbH.".

3. Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Sinn der zitierten Bestimmung wurde erteilt.

Da aber die Berufungsschrift - wie unter Punkt 2. dargelegt - nur das Straferkenntnis nicht anerkennt und keinen Antrag bzw. kein zulässiges Begehren - wie z.B. Aufhebung des Straferkenntnisses, Herabsetzung der Strafe - stellt, war die Berufung, ohne daß in die Sache selbst einzugehen war, zurückzuweisen. Es stellt nämlich das Fehlen eines solchen Antrages keinen bloßen Formmangel, sondern einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

4. Da mit Zurückweisung vorzugehen war, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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