Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220264/4/Ga/Hm

Linz, 04.02.1993

VwSen - 220264/4/Ga/Hm Linz, am 4.Februar 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner zur Berufung der R, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) vom 13. Juli 1992, GZ. 100-1/16, beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen, weil sie verspätet eingebracht worden ist.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 und § 63 Abs.5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr.52.

Begründung:

1.1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem eingangs zitierten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin gegen eine Strafverfügung, mit der der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz (als Bezirksverwaltungsbehörde) über sie wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (unbefugte Ausübung des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z25 GewO 1973, beschränkt auf den Einzelhandel mit Lederwaren) eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen) verhängt hat, als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen Bescheid wendet sich die mit Schriftsatz vom 31. Juli 1992 bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung.

2. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt, jedoch ohne Gegenäußerung, dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Er ist wegen seiner grundsätzlichen Zuständigkeit als Berufungsbehörde im zugrundeliegenden Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG auch zur Prüfung der Zulässigkeit der vorgelegten Berufung kompetent.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt zu GZ 100-1/16 der belangten Behörde. Daraus war ersichtlich, daß die Berufung möglicherweise nicht rechtzeitig eingebracht wurde.

3.2. Der angefochtene Bescheid wurde am Donnerstag, dem 23. Juli 1992 der Berufungswerberin zu eigenen Handen zugestellt. Mit diesem Tag begann die mit zwei Wochen bemessene gesetzliche, nicht verlängerbare Berufungsfrist zu laufen. Letzter Tag für die Einbringung des Rechtsmittels war demnach Donnerstag, der 6. August 1992. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung durch die belangte Behörde hat die Berufungswerberin ihre Berufung erst am Freitag, dem 7. August 1992 der Post zur Beförderung übergeben. Dies geht aus dem auf dem (zur Eingabe gehörigen) Briefkuvert angebrachten Postdatumsstempel hervor. Am Montag, dem 10. August 1992 ist dann die Berufung bei der belangten Behörde eingelangt.

3.3. Ein Fehler beim behördlichen Zustellvorgang (§ 7 des Zustellgesetzes) ist aus dem Akteninhalt nicht erkennbar.

3.4 Zu der vorläufig angenommenen Verspätung des Rechtsmittels gewährte der unabhängige Verwaltungssenat der Berufungswerberin Parteiengehör. Die Einladung zur Äußerung hat die Berufungswerberin nicht genützt.

3.5. Der somit nicht bestrittene Sachverhalt (Punkt 3.2.) wird als maßgebend für die zu treffende Entscheidung festgestellt. Auf dieser Grundlage hält der unabhängige Verwaltungssenat für erwiesen, daß der angefochtene Bescheid am 23. Juli 1992 im Wege persönlicher Empfangnahme durch die Berufungswerberin rechtswirksam zugestellt worden ist. Damit jedoch war die trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung erst am 7. August 1992 eingebrachte Berufung verspätet.

3.6. Der unabhängige Verwaltungssenat hatte gemäß den angegebenen Gesetzesbestimmungen die verspätet eingebrachte Berufung mit Bescheid zurückzuweisen, ohne daß es einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte. Bei diesem Ergebnis ist es dem unabhängigen Verwaltungssenat von Gesetzes wegen verwehrt, eine inhaltliche Prüfung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides der belangten Behörde vom 13. Juli 1992 vorzunehmen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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