Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220265/2/Kl/Rd

Linz, 02.09.1992

VwSen - 220265/2/Kl/Rd Linz, am 2. September 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Juli 1992, Ge96-102-1992, wegen einer Übertretung nach der GewO 1973 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 16. Juli 1992, Ge96-102-1992, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 16. Juni 1992 in Bad Hall, Grünburgerstraße 28, die Eigentankanlage betrieben und am LKW einen Tankvorgang vorgenommen hat, ohne für diese Eigentankanlage eine rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung besessen zu haben. Gleichzeitig wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag verpflichtet.

2. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 11. August 1992, nachweislich zur Post gegeben am 12. August 1992, Berufung erhoben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 26. August 1992 vorgelegt. Da schon aufgrund der Akteneinsicht zu ersehen war, daß die Berufung zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 63 Abs.5 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

4.2. Das eingangs zitierte Straferkenntnis wurde laut Zustellnachweis vom Berufungswerber am 28. Juli 1992 persönlich übernommen und daher mit diesem Tage rechtswirksam zugestellt. Ab diesem Tag beginnt die zweiwöchige Berufungsfrist zu laufen und endet daher am 11. August 1992.

Die Berufung wurde laut Poststempel des Eingangskuverts erst am 12. August 1992 zur Post gegeben.

Bei der Berufungsfrist handelt es sich um eine durch Gesetz festgesetzte Frist, welche - da nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist - nicht geändert werden kann (§ 33 Abs.4 AVG).

Da das Rechtsmittel trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung nachweisbar verspätet zur Post gegeben wurde, war die Berufung zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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