Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220268/9/Ga/La

Linz, 05.11.1993

VwSen - 220268/9/Ga/La Linz, am 5. November 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J, gegen das wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 23. Juli 1992, Zl. Ge-96/195/1992/Tr, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird teilweise stattgegeben.

a) Der Schuldspruch ist wie folgt einzuleiten: "Sie haben als gemäß § 9 Abs.1 VStG iVm § 370 Abs.2 GewO 1973 verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der ...."; b) in seinem letzten Teil hat der Schuldspruch wie folgt zu lauten: "...... lackiert wurden, wodurch die Möglichkeit einer Belästigung von Nachbarn durch Geruch, Lärm und Staub sowie weiters die Möglichkeit der Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch auslaufende Lacke und Lösungsmittel bestand, und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage zur Ausübung des Schlossergewerbes ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde."; c) im übrigen wird der Schuldspruch bestätigt; d) im Ausspruch der durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften haben die Z1 und Z4 des § 74 Abs.2 der Gewerbeordnung 1973 zu entfallen; in der Begründung des Straferkenntnisses hat der erste Satz im ersten Absatz auf Seite 4 zu entfallen; e) die verhängte Geldstrafe wird auf 9.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf neun Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Strafbehörde wird auf 900 S herabgesetzt; ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 25 Abs.2, § 32 Abs.2, § 51 Abs.1, § 51c, § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z3 iVm § 77 und § 74 Abs.2 Z1, 2, 4 und 5 GewO 1973 schuldig erkannt, weil er als verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer der "C Gesellschaft m.b.H." für das Schlossergewerbe im Standort zu vertreten habe, daß zumindest am 25. Mai 1992, wie von einem Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, und am 26. Mai 1992 sowie am 11. Juni 1992, wie von Organen der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land festgestellt wurde, im Standort einem beim do. Bauernhaus angeschlossenen Holzgebäude ca. 200 Gitterboxen, ca. 60 Metallboxen sowie Lacke und Nitroverdünnung gelagert und von Arbeitnehmern der o.a. Gesellschaft (Karl G und weitere) Gitterboxen und Metallboxen unter Zuhilfenahme von zwei Schutzgasschweißgeräten Fabrikat "Fronius Vario Star 160" und einem Handschleifgerät repariert und mittels einer Spritzanlage (bestehend aus einem Druckluftkompressor und Spritzpistolen) lackiert wurden, wodurch die Möglichkeit einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von die Betriebsanlage aufsuchenden Kunden bzw. eine Belästigung von Nachbarn durch Geruch, Lärm oder Staub sowie die Möglichkeit der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf der do. Straße und weiters die Möglichkeit der Herbeiführung einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch auslaufende Lacke oder Lösungsmittel bestand, und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage zur Ausübung des Schlossergewerbes ohne die hiefür erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung betrieben wurde; deswegen wurde über den Berufungswerber gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 eine Geldstrafe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt; außerdem wurde er verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 1.000 S zu leisten.

1.2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde rechtsfreundlich eingebrachte Berufung; der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis zur Gänze an und beantragt dessen Aufhebung und die Einstellung des Strafverfahrens, in eventu die tat- und schuldangemessene Herabsetzung der verhängten Geldstrafe; auch beantragt er, daß ihm im Falle weiterer Erhebungen durch die Berufungsbehörde die Möglichkeit der Stellungnahme zu den Erhebungsergebnissen eingeräumt werde.

2.1. In der Begründung verweist die Strafbehörde auf die am 26. Mai und 11. Juni 1992 unangemeldet durchgeführten gewerbebehördlichen Überprüfungen des als Betriebsanlage genutzten Holzschuppens beim Anwesen P in der Gemeinde Niederneukirchen (im folgenden kurz: Betriebsanlage) als Grundlage der Sachverhaltsfeststellung. Die Rechtfertigungen des Beschuldigten vom 23. Juni und vom 13. Juli 1992 sind mit ihrem wesentlichen Inhalt zusammengefaßt wiedergegeben. Die Beweiswürdigung erschöpft sich im Hinweis auf die behördlichen Feststellungen (und auf die dadurch wohl implizit ausgedrückte Beweiskraft des an Ort und Stelle unter Beiziehung eines technischen Amtssachverständigen durchgeführten Augenscheinsbeweises). In der rechtlichen Beurteilung legt die Strafbehörde ihren Schlußfolgerungen auch die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zugrunde. Gestützt darauf, daß es sich bei der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt handle, sieht die Strafbehörde im Verhalten des Berufungswerbers zumindest Fahrlässigkeit und bejaht so die Schuldfrage.

Strafbemessend sind in der Begründung jene Faktoren dargestellt, die die belangte Behörde für die Beurteilung des Unrechtsgehalts der Tat herangezogen hat. Erschwerend hat sie eine - erkennbar als einschlägig gewertete Vorstrafe, mildernd hat sie keinen Umstand berücksichtigt. Konkrete nachteilige Folgen der Tat hat die Strafbehörde nicht angenommen. Bei der schließlich festgesetzten Höhe ist sie von einem monatlichen Nettoverdienst von 20.000 S des Berufungswerbers und der Sorgepflicht für seine Frau und zwei Kinder ausgegangen.

2.2. Dem hält der Berufungswerber seinem gesamten Vorbringen nach im wesentlichen entgegen, daß die Strafbehörde den festgestellten objektiven Sachverhalt in mehrfacher Hinsicht rechtlich falsch beurteilt und vor allen Dingen sein Verschulden rechtswidrig angenommen habe. Auch hätte die Strafbehörde im Ermittlungsverfahren sein Parteiengehör nicht gewahrt. Ihm sei nur die Lagerung der Gitter- und Metallboxen bekannt gewesen. Von der Lagerung anderer Materialien und von Reparaturarbeiten im fraglichen Schuppen habe er keine Kenntnis gehabt und auch nicht haben müssen. Er habe nämlich, was seine Überwachungspflicht anbelangt, keinen Grund gehabt, von etwas anderem als von der bloßen Lagerung der Boxen auszugehen. Im Rahmen des ihm zumutbaren Umfanges der Überwachungspflicht sei er natürlich grundsätzlich über die Gegebenheiten in der Firma unterrichtet und habe er sich auch immer wieder von den tatsächlichen Gegebenheiten unter Einhaltung der behördlichen Vorschriften überzeugt. Seine Hauptaufgabe aber bestehe darin, der ihm für das Betriebsgebäude in Wolfern obliegenden Überwachungspflicht nachzukommen; für ein allenfalls eigenmächtiges Verhalten von Arbeitnehmern im Schuppen in Niederneukirchen hafte er verwaltungsstrafrechtlich jedenfalls nicht. Im übrigen seien Kunden durch die gestapelten Boxen schon deswegen nicht gefährdet gewesen, weil die Betriebsanlage von Kunden der Cevela Gesellschaft m.b.H. gar nicht aufgesucht werde. Gegen die Höhe der Geldstrafe wendet der Berufungswerber ein, daß sie bei weitem überhöht sei, daß die gesetzlich vorgesehenen Strafzumessungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt und gewichtet worden seien und auch nicht der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Strafbemessung entsprächen.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern die Berufung samt Strafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen. Die Berufung ist zulässig.

4.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben, durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Ge-96/195/1992/Eich sowie durch ergänzende Erhebungen, u.zw. im Wege des Augenscheinsbeweises durch das erkennende Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates am 11. Dezember 1992 an Ort und Stelle und durch Einsicht in einen bei der Gemeinde Niederneukirchen eingeholten Lageplan (Katastermappe 1: 2000) über die örtliche Situierung der Betriebsanlage. Zum Ergebnis des Augenscheinsbeweises und über den mit der Gemeinde Niederneukirchen gepflogenen Schriftverkehr einschließlich des Lageplanes hat der unabhängige Verwaltungssenat dem Berufungswerber jeweils Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme verschafft.

4.2. Auf Grund dieser Beweisaufnahme sowie unter Einbeziehung des sachverhaltsbezogenen Vorbringens des Berufungswerbers in seiner Berufungsschrift vom 10. August 1992 und seiner Stellungnahme vom 14. April 1993 wird für die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates folgender Sachverhalt als maßgebend festgestellt:

4.2.1. Der fragliche Holzschuppen im Standort P in der Gemeinde Niederneukirchen ist dort direkt an der nördlichen Flanke eines Vierkantgehöftes, von diesem durch eine Wegfläche in der Breite von ca. 10 m getrennt, gelegen. Diese Wegfläche wurde auch zum Anliefern und Lagern der Gitter- und Metallboxen genutzt. Das Eingangstor der Betriebsanlage öffnet sich längsseitig zum Bauernhaus hin. Das Gehöft ist ständig bewohnt.

Auf Flächen mit öffentlichem Verkehr erfolgt die Zufahrt zur Betriebsanlage über eine Bezirksstraße, die von der Wolfener Landesstraße abzweigt und leicht ansteigend zum Ortszentrum Niederneukirchen hinaufführt. Die eigentliche Zufahrt (mit der Benennung: "P") zweigt, ohne Abbiegespur, von dieser Bezirksstraße auf der Höhe zwischen zwei nordseitig gelegenen Wohnhäusern Richtung Süden ab und führt über freies Gelände in einer Länge von ca. 240 m, zuletzt leicht ansteigend, bis zum Anwesen bzw. zur Betriebsanlage. Für den von der Wolfener Landesstraße kommenden Betriebsverkehr stellt sich die Abzweigung in den Panhalmweg als leicht ansteigender, scharfer Rechtsknick mit sehr engem Radius dar. Eine zweite Zufahrtmöglichkeit besteht über eine schmale, asphaltierte Privatstraße (mit beschildertem allgemeinen Fahrverbot), die direkt von der Wolfener Landesstraße nach Osten abzweigt und in gerader Linie (ca. 180 m) ansteigend bis zum Anwesen führt. Die Abzweigung der Privatstraße von der Wolfener Landesstraße ist rechtwinkelig und so schmal gestaltet, daß die Benützung dieser Zufahrt für größere LKW praktisch ausscheidet; jedenfalls könnten Abbiegemanöver ohne wesentliche Beeinträchtigung des flutenden Verkehrs auf der Wolfener Landesstraße nicht durchgeführt werden; eine Abbiegespur auf der Landesstraße ist dort nicht eingerichtet.

4.2.2. Am 26. Mai 1992 waren ca. 200 Gitterboxen und ca. 60 Metallboxen gelagert, u.zw. überwiegend im Bereich zwischen dem Schuppen und dem Anwesen. Am 11. Juni 1992 war gleichfalls eine große Anzahl von Gitter- und Metallboxen in der Betriebsanlage, zT mehrere Meter hoch gestapelt, gelagert. Der An- und Abtransport der Boxen zur Betriebsanlage erfolgte mittels LKW; innerhalb der Betriebsanlage wurde für den Boxen-Transport ein Elektrostapler verwendet. Gelagert im Schuppen waren weiters Lacke und Nitroverdünnung. Von Arbeitnehmern der genannten Gesellschaft wurden im Schuppen Gitterboxen und Metallboxen unter Zuhilfenahme von zwei Schutzgasschweißgeräten, Fabrikat "Fronius Varius Star 160" und einem Handschleifgerät repariert und mittels einer Spritzanlage (bestehend aus einem Druckluftkompressor und Spritzpistolen) lackiert.

4.2.3. Daß der Holzschuppen samt unmittelbar davor gelegener Wegfläche als Betriebsanlage von der Cevela Gesellschaft m.b.H. betrieben wurde, und zwar jedenfalls für die Lagerung einer großen Stückzahl von (mit LKW anund abtransportierten) Gitter- und Metallboxen, daß weiters der Holzschuppen eines von mehreren Nebengebäuden des ständig bewohnten Gehöftes "Mayr in Hof" ist, ist ebenso unbestritten und unstrittig, wie die (zur Tatzeit jedenfalls aufrechte) Stellung des Berufungswerbers als gewerberechtlicher Geschäftsführer der genannten Gesellschaft.

4.3. Da schon aus diesen Beweisaufnahmen und Akteninhalten (P. 4.1. und 4.2.) der maßgebende Sachverhalt vollständig vorliegt, sind weitere Beweise nicht aufzunehmen. Es war daher auch keine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen, zumal weder der Berufungswerber noch die belangte Behörde die Verhandlung beantragt hatten.

5. Darüber hat der unabhängige Verwaltungssenat rechtlich erwogen:

5.1. Gemäß § 74 Abs.2 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, das Leben oder die Gesundheit (ua.) der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, zu gefährden (Z1), die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen (Z2), die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen (Z4) oder eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen (Z5).

Wer eine nach diesen Vorschriften genehmigungspflichtige Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Einleitungssatz und Z3 GewO 1973 und ist mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen.

Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Vorliegend ist § 370 Abs.2 GewO 1973 eine solche Verwaltungsvorschrift, die hinsichtlich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit anderes bestimmt. Danach sind Geld- und Arreststrafen gegen den (gewerberechtlichen) Geschäftsführer zu verhängen, wenn ein solcher gemäß § 39 GewO 1973 bestellt (und angezeigt) worden ist.

Zur Strafbarkeit genügt gemäß § 5 Abs.1 VStG fahrlässiges Verhalten dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift - wie hier - über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeitsschuld ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot ohne weiteres dann anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

5.2. Vor dem Hintergrund dieser hier maßgeblichen Rechtslage steht nach dem Ergebnis der Sachverhaltsermittlung die objektive Tatbildmäßigkeit des Verhaltens des Berufungswerbers im Sinne des - vom unabhängigen Verwaltungssenat eingeschränkten Tatvorwurfs fest. Indem der Berufungswerber als strafrechtlich verantwortlicher gewerberechtlicher Geschäftsführer die Betriebsanlage, wie er selbst zugibt, nicht in die ihm als Geschäftsführerpflicht obliegende Kontrolltätigkeit einbezogen hat, ist ihm zumindest Fahrlässigkeit anzulasten, weil er auch nicht glaubhaft machen konnte, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift (hier: das Verbot des Betreibens einer genehmigungspflichtigen gew. Betriebsanlage ohne gewerbebehördliche Genehmigung) kein Verschulden trifft; somit steht auch die Erfüllung der subjektiven Tatseite fest.

5.2.1. Dabei ergibt sich die Annahme einer gewerblichen Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs.1 GewO 1973 aus folgender Beurteilung: Daß der Holzschuppen samt vorgelagerter Wegfläche jedenfalls für die Lagerung der Gitter- und Metallboxen regelmäßig verwendet wurde und diese Lagerung bestimmungsgemäß im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit (Ausübung des Schlossergewerbes) der Cevela Gesellschaft m.b.H. erfolgte, wird vom Berufungswerber teils ausdrücklich zugegeben, teils nicht bestritten. Schon dieser Sachverhalt begründet die gewerbliche Betriebsanlage.

5.2.2. Die Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage stützt sich im Grunde des § 74 Abs.2 Z2 GewO 1973 auf folgende Beurteilung:

5.2.2.1. Jedenfalls die Bewohner des Gehöftes "Mayr in Hof" sind Nachbarn im Sinne des § 75 Abs.2 GewO 1973; ihre nach § 74 Abs.2 GewO 1973 geschützten Interessen werden durch die Betriebsanlage berührt; sie können zumindest aus dem Titel des Belästigungsschutzes die in der Gewerbeordnung grundgelegten Ansprüche ableiten (zB. Anspruch, vor im Sinne des § 77 GewO 1973 unzumutbaren Belästigungen durch behördlich-hoheitliches Eingreifen geschützt zu sein); in Betracht kommen hier jedenfalls die Belästigungen Lärm, Geruch und Staub, die vom unmittelbaren Bereich der Betriebsanlage ursächlich deswegen ausgehen konnten, weil die Gitter- und Metallboxen mittels LKW zumindest angeliefert werden mußten. Die Anlieferung (zumindest) ist mit verschiedenen Fahrtmanövern der LKW (zB. Start, Anfahren, Reversierung; Abladen der Boxen uä.) verbunden, die die erwähnten Belästigungen auslösen. Dabei genügt jedoch, wie im bekämpften Straferkenntnis unter Hinweis auf die gesicherte Judikatur des VwGH zutreffend begründet ist, wenn Belästigungen der angeführten Art (bloß) nicht auszuschließen sind.

Selbst bei einer - gemäß der Verantwortung des Berufungswerbers - nur der Lagerung der Boxen dienenden Betriebsanlage hätte er als gewerberechtlicher Geschäftsführer nach den Umständen dieses Falles erkennen müssen, daß er um die Herstellung der gewerberechtlichen Ordnung besorgt zu sein hat und die Einleitung des Genehmigungsverfahrens wenigstens beantragen muß. Diesbezüglich war ihm die Kenntnis der Rechtsordnung und die daraus für ihn abzuleitende Handlungspflicht schon deshalb zuzumuten, weil derartige Kenntnisse und Handlungspflichten jedem gewerberechtlichen Geschäftsführer in vergleichbaren Fallkonstellationen regelmäßig abverlangt werden können und die Umstände des Berufungsfalles vom einschlägigen Normalfall nicht signifikant abweichen. Im Ergebnis ist dem Berufungswerber die Sorgfaltsverletzung zumindest als Fahrlässigkeitsschuld anzulasten.

5.2.2.2. Der unabhängige Verwaltungssenat beurteilt aber auch die erwiesene (siehe oben P. 4.2.2.) regelmäßige Nutzung der Betriebsanlage für Reparaturarbeiten an den Boxen (Schweißen; Lackieren) als iSd § 74 Abs.2 Z2 und Z5 GewO 1973 tatbilderfüllend für die daraus abzuleitende Möglichkeit von Belästigungen der Nachbarn sowie von nachteiligen Einwirkungen. Der Berufungswerber selbst hat den Sachverhalt als solchen in Wahrheit nicht bestritten; nur dessen Kenntnis verneint er und versucht darzutun, daß die Kenntnis ihm auch nicht zuzumuten gewesen sei.

Daß wegen dieser Reparaturarbeiten zu den oben schon beschriebenen Belästigungen noch weitere Belästigungen und Einwirkungen hinzugekommen sind (wobei auch hier wiederum die bloße Möglichkeit genügt) und die Betriebsanlage neuerlich genehmigungspflichtig machten, steht nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens fest. Es sind dies, bezogen auf die nämlichen Nachbarn, jedenfalls die Belästigungen Lärm und Geruch sowie die nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit des Grundwassers durch auslaufende Lacke und Lösungsmittel. Zur letzteren Einwirkungsmöglichkeit (gemäß § 74 Abs.2 Z5 GewO 1973) hält der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß ihre Einbeziehung als ein wesentliches, die Genehmigungspflichtigkeit auslösendes Tatbestandselement vom Berufungswerber in seinem ganzen Vorbringen nicht bekämpft worden ist, somit gänzlich unbestritten geblieben ist. Die Einwirkungsmöglichkeit war daher auch diesem Erkenntnis zugrundezulegen.

5.2.3. Die Kenntnis der Reparaturarbeiten war dem Berufungswerber, gerade in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer, gleichfalls zuzumuten. Dabei bedeutet die Erwartung, daß sich ein gewerberechtlicher Geschäftsführer während eines mehrwöchigen Zeitraumes genaue und umfassende Kenntnisse darüber verschafft, welche Tätigkeiten in einer, wenngleich dislozierten Betriebsanlage ausgeübt werden, keineswegs eine "Überspannung der ihn grundsätzlich treffenden Aufsichts- und Überwachungspflicht. Ohne rechtliche Bedeutung im vorliegenden Zusammenhang ist dabei, daß, wie der Berufungswerber (freilich ohne konkrete Ausführung) bloß andeutet, die in der Betriebsanlage tätig gewesenen Arbeitnehmer der C Gesellschaft m.b.H. "allenfalls eigenmächtig" gehandelt hätten. Auch mit dem Hinweis auf seine "Hauptaufgabe", die darin bestünde, daß er der ihm für das Betriebsgebäude in Wolfern obliegenden Überwachungspflicht nachkomme, kann der Berufungswerber eine ihm hinsichtlich der Betriebsanlage in Niederneukirchen von vornherein nur eingeschränkt abzuverlangende Verantwortung nicht begründen.

5.2.4. Im Ergebnis hätte der Berufungswerber bei Ausübung der einem gewerberechtlichen Geschäftsführer regelmäßig zumutbaren Sorgfalt (s. vorhin P. 5.2.2.1.) nach den Gegebenheiten dieses Falles von den Reparaturarbeiten einerseits und den gelagerten weiteren Materialien andererseits Kenntnis erlangen müssen und entsprechend auch dieser Kenntnis um die Herstellung der gewerberechtlichen Ordnung hinsichtlich der Betriebsanlage besorgt sein müssen. Die Sorgfaltsverletzung ist dem Berufungswerber auch in diesem Punkt zumindest als Fahrlässigkeitsschuld vorzuwerfen. Das seine Fahrlässigkeit in Abrede stellende Vorbringen des Berufungswerbers vermag schon deshalb nicht zu überzeugen, weil es im wesentlichen nur in dem schlichten Einwand besteht, daß er von den fraglichen Vorgängen in der Betriebsanlage keine Kenntnis hatte und auch nicht habe haben müssen; seine Schuldlosigkeit in diesem Punkt konnte er damit schlüssig nicht dartun.

6. Aus dem Schuldspruch zu eliminieren waren hingegen die von der belangten Behörde rechtswidrig als erfüllt angesehenen Tatbestandselemente a) der Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen (§ 74 Abs.2 Z1 GewO 1973), weil im gesamten Ermittlungsverfahren der belangten Behörde eine Kundenfrequenz nicht nachgewiesen (sondern offenbar nur angenommen) worden ist; nach dem Akteninhalt ist jedoch nicht zweifelsfrei auszuschließen, daß die gelagerten und/oder reparierten Boxen sowie die diversen Materialien mit firmeneigenen Fahrzeugen jeweils an- und abtransportiert worden sind; insoweit ist der bezügliche Einwand des Berufungswerbers erfolgreich und war der Schuldspruch einzuschränken; in der Konsequenz - als ein im Grunde des § 25 Abs.2 VStG den Beschuldigten entlastender Umstand - war deshalb auch die von der belangten Behörde in der Stapelung der Boxen gesehene Gefahrenquelle nicht mehr zu berücksichtigen (im bekämpften Spruch war diese Gefahrenquelle nämlich nur auf die Kunden und nicht auch, wie in der Begründung, auf die Nachbarn bezogen!); b) der Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs "auf der do. Straße", weil mit dieser Formulierung - entgegen der Vorschrift des § 44a Z1 VStG - unbestimmt bleibt, auf welcher Straße mit öffentlichem Verkehr konkret die Beeinträchtigung im Sinne des § 74 Abs.2 Z4 GewO 1973 für (zumindest) möglich gehalten wurde: auf der Wolfener Landesstraße, auf der Bezirksstraße oder am "Panhalmweg"? (zu den örtlichen Gegebenheiten dieser Straßen als Zufahrtmöglichkeiten zur Betriebsanlage und daraus ableitbaren Rückschlüssen auf mögliche Verkehrsbeeinträchtigungen siehe oben P. 4.2.1.). Auch die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juni 1992 enthält dieselbe unbestimmte Formulierung, sodaß diesbezüglich Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Deswegen ist dem unabhängigen Verwaltungssenat die konkretisierende Verbesserung des Spruchs in diesem Punkt verwehrt (im übrigen ist die Verkehrsbeeinträchtigung in der Begründung des Straferkenntnisses nicht dargetan weder mit einem bezüglichen Beweisergebnis noch mit einer rechtlichen Beurteilung).

7. Die zahlreichen anderen Einwände des Berufungswerbers gegen das Ergebnis der rechtlichen Beurteilung durch die belangte Behörde und auch die Verfahrensrügen können eine weitergehende Entlastung im Schuldspruch jedoch nicht bewirken. Soweit die Einwände nicht schon in den bisherigen Ausführungen inhaltlich gewürdigt worden sind, wird hiezu bemerkt:

7.1. Einwände in der Berufung 7.1.1. Entgegen der nicht näher spezifizierten Behauptung des Berufungswerbers ist die belangte Behörde sehr wohl auf sein Vorbringen in den Stellungnahmen vom 23. Juni bzw. 13. Juli 1992 eingegangen, wie aus der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses nachvollzogen werden kann. Unrichtig ist die weitere Behauptung des Berufungswerbers, wonach ihm die belangte Behörde die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nicht zur Kenntnis gebracht hätte und ihm kein Parteiengehör zu diesen Ergebnissen eingeräumt worden wäre; diesbezüglich genügt es, auf die an den Berufungswerber gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juni 1992, ihm zu eigenen Handen am 17. Juni 1992 zugestellt, zu verweisen; in Entsprechung dieser Aufforderung hat der Berufungswerber, damals noch nicht rechtsfreundlich vertreten, mit Schreiben vom 23. Juni 1992 persönlich Stellung genommen.

7.1.2. Nicht zielführend ist die vom Berufungswerber vertretene Auffassung, wonach erst die Feststellung, "wann, in welchem Auftrag oder gegebenenfalls auch ohne derartigem Auftrag" die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Arbeitnehmer Reparaturarbeiten durchgeführt haben sollen, die Grundlage für die weitere Beurteilung des Sachverhalts nach allfälligen Kriterien einer Verwaltungsübertretung hätte sein können. Zum einen: Wann die Arbeitnehmer Reparaturarbeiten durchgeführt haben, ist den konkreten und unmißverständlichen Tatzeit-Angaben im Schuldspruch und auch in der Begründung des bekämpften Straferkenntnisses unschwer zu entnehmen; die Behauptung, dies sei im "bekämpften Bescheid nicht einmal festgestellt", grenzt nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenats an Mutwillen (in diesem Sinn vergleichbar: VwGH v. 11.11.1992, Zl. 92/02/0294). Zum anderen: Daß die Cevela Gesellschaft m.b.H. den Schuppen als Betriebsanlage, nämlich als Lagerraum genützt hat, ist unbestritten. Daß der Betriebsinhaber der genannten Firma bei der gewerbebehördlichen Überprüfung am 26. Mai 1992 persönlich zugegen gewesen ist, ist gleichfalls unbestritten. Auf Seite 2 der über diese Überprüfung aufgenommenen Niederschrift vom 26. Mai 1992 bestätigt der Betriebsinhaber die an diesem Tag an diesem Ort von Arbeitnehmern der Gesellschaft durchgeführten Spritzarbeiten.

Die Zurechnung der zur Tatzeit am Tatort unbestreitbar durchgeführten Reparaturarbeiten zur C Gesellschaft m.b.H. ist daher nicht zweifelhaft. Im Hinblick darauf ist es vor dem Hintergrund der übertretenen Verwaltungsvorschriften ohne Belang, "in welchem Auftrag" bzw. ob "ohne Auftrag" die Arbeiten durchgeführt worden sind.

7.1.3. Die in die Richtung des § 9 Abs.2 VStG zielenden Ausführungen gehen ins Leere. Vorliegend ist nach der Aktenlage unbestreitbar und nach dem gesamten bisherigen Vorbringen auch nicht bestritten, daß der Berufungswerber als gewerberechtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 39 iVm § 370 Abs.2 GewO 1973 für die Firma C Gesellschaft m.b.H. bestellt und die Bestellung angezeigt gewesen ist. Diese Bestellung war zur Tatzeit aufrecht. Vorliegend geht es unzweifelhaft um die Einhaltung gewerberechtlicher Vorschriften. Für den Bereich des Gewerberechts ist jedoch infolge des diesbezüglich klaren Wortlautes der im § 9 Abs.1 VStG normierten Subsidiaritätsklausel der § 9 Abs.2 VStG dann, wenn die Delegierung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der nach außen zur Vertretung berufenen Organe juristischer Personen angesprochen ist, nicht anwendbar.

7.1.4. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie in erschließbarer Weise die Regelmäßigkeit der Reparaturarbeiten sowie der Lagerung von Lack und Lösungsmittel deswegen angenommen hat, weil sie im Zuge wiederholter Überprüfungen die Fortdauer der maßgebenden Sachverhalte über eine nicht bloß geringfügige Zeitspanne, sondern immerhin über einen Zeitraum von 18 Tagen feststellen mußte. Wenn die Sachverhalte bei einer Kontrolle durch das zuständige Arbeitsinspektorat am 25. Mai 1992 festgestellt und der Behörde angezeigt werden, sodann von der Gewerbebehörde am 26. Mai 1992 eine unangemeldete Überprüfung durch die Gewerbebehörde durchgeführt wird, bei der die angezeigten Sachverhalte in Gegenwart des Vertreters der Betreiber-Gesellschaft und sodann bei einer neuerlich unangemeldet durchgeführten behördlichen Überprüfung am 11. Juni 1992 die inkriminierten Sachverhalte wiederum wahrgenommen werden mußten, dann war - zumal unter Bedachtnahme auf die auch wahrgenommene unverändert große Anzahl von Gitter- und Metallboxen - die Schlußfolgerung auf eine Regelmäßigkeit gerechtfertigt. Auch der unabhängige Verwaltungssenat hält auf Grund dieser Umstände die regelmäßige Entfaltung der Ausübung des Schlossergewerbes in der Betriebsanlage für erwiesen (vgl. oben P. 4.2.2. und P. 4.2.3.). Im übrigen begibt sich der Berufungswerber im Hinblick darauf, daß das Straferkenntnis dezidiert und unmißverständlich sowohl die verwendeten Geräte als auch drei festgestellte Zeitpunkte der Reparaturarbeiten benennt, mit seiner in diesen Punkten ausdrücklich gegenteiligen Behauptung auf Seite 3 unten der Rechtsmittelschrift neuerlich an die Grenze des Mutwillens (vgl. oben P. 7.1.2.). Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist weiters die von ihm verlangte Feststellung des Umfanges der Reparaturarbeiten hier ohne rechtliche Relevanz: Die Arbeiten sind im Schuldspruch ihrer Art nach und durch die Angabe der dabei verwendeten Hilfsmittel aus dem Blickwinkel der durchzuführen gewesenen rechtlichen Beurteilung ausreichend determiniert.

7.2. Einwände in der Stellungnahme vom 14. April 1993 7.2.1. Die Bestreitung der Nachbarn-Eigenschaft der Bewohner des Gehöftes stützt sich darauf, daß wegen der baulich-räumlichen Gegebenheiten des Vierkanthofes einerseits und der Lage der Betriebsanlage andererseits "direkte Auswirkungen auf den Wohntrakt und dessen Bewohner" auszuschließen seien. Mit diesem Vorbringen gewinnt der Berufungswerber angesichts des festgestellten Sachverhalts (P. 4.2.1. und P. 4.2.3.) und der rechtlichen Beurteilung (P. 5.2.2.) nichts für sich. Danach kann alles in allem die Möglichkeit der Belästigung (nicht der "Gefährdung", von der der Berufungswerber hier fälschlich ausgeht!) der Bewohner nach menschlichen Ermessen und allgemeiner Lebenserfahrung nicht ausgeschlossen werden.

7.2.2. Auf das auf die Verkehrssituation im Zusammenhang mit der Zufahrt zur Betriebsanlage bezogene Vorbringen braucht wegen P. 6 b) nicht eingegangen werden. Ebenso erübrigt sich eine Auseinandersetzung damit, ob die ständigen Bewohner der an der Zufahrt über die Bezirksstraße gelegenen Häuser im Hinblick auf die Entfernung von der Betriebsanlage (nach dem Mappenplan mind. 230 m) selbst bei Annahme ungünstiger Verhältnisse (zB Südwind) tatsächlich nicht als Nachbarn in die Beurteilung des Falles einzubeziehen sind. Vorliegend genügt für den Schuldspruch schon die Nachbareigenschaft der Bewohner des Gehöftes.

8. In der Begründung des Straferkenntnisses auf Seite 3 (zweiter Absatz von unten) scheint die belangte Behörde hinsichtlich der Genehmigungspflichtigkeit der Betriebsanlage im Sinne von § 74 Abs.2 Z1 GewO 1973 auch von einer Gefahr für die Nachbarn durch die Möglichkeit "des Entstehens eines Brandes durch Funkenflug" auszugehen. In den Spruch jedoch und auch in die erste Verfolgungshandlung vom 16. Juni 1992 ist dieser Tatbestand nicht aufgenommen worden. Im Hinblick auf die rechtliche Wirkungslosigkeit dieses Bestandteiles der Begründung konnte daher auf seine Eliminierung verzichtet werden.

9. Da auch sonst weder Rechtfertigungs- noch Entschuldigungsgründe vorliegen noch solche der Berufungswerber dargetan hat, ist insgesamt nichts hervorgekommen, was den Schuldspruch schließlich hätte abwenden können.

10. Zur Strafbemessung 10.1. Der Berufungswerber ficht das Straferkenntnis "seinem gesamten Inhalt" an und bekämpft "auch insbesondere die Höhe" der verhängten Geldstrafe. Diese sei bei weitem überhöht; außerdem habe die belangte Behörde die gesetzlich vorgesehenen Strafzumessungsgründe nicht entsprechend berücksichtigt und gewichtet und sei auch nicht der ständigen Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hinsichtlich der Strafbemessung entsprochen worden.

Außer diesen allgemein gehaltenen Behauptungen enthält die Berufungsbegründung keinerlei Ausführung darüber, welche Fehler der belangten Behörde bei der Bewertung des Unrechtsgehalts der Tat (§ 19 Abs.1 VStG) oder des Ausmaßes des Verschuldens des Berufungswerbers (§ 19 Abs.2 VStG) oder der Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe konkret vorgeworfen werden. So bleibt dunkel, worin und in welchem Ausmaß der Berufungswerber die Überhöhung der Geldstrafe sieht, welche Strafzumessungsgründe im einzelnen unberücksichtigt oder nicht richtig berücksichtigt worden sind und schließlich, worin konkret der Verstoß gegen welche, allenfalls als einschlägig erachtete Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes gesehen wird.

10.2. Tatsächlich hat die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses sowohl den Unrechtsgehalt der Tat als auch den Schuldgehalt der Tat vollständig und übersichtlich so erörtert, daß aus dem Blickwinkel des Rechtsschutzes die Ermessensübung der belangten Behörde mit ihren maßgeblichen Überlegungen für den Berufungswerber offen vorgelegen ist. Im Hinblick darauf genügt die bloß mit allgemein gehaltenen Formulierungen zum Ausdruck gebrachte Ablehnung der Höhe der Geldstrafe nicht, um die Strafbemessung der belangten Behörde grundsätzlich zu erschüttern.

10.3. Dennoch konnte die Geldstrafe im ursprünglichen Ausmaß vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht bestätigt werden, weil die belangte Behörde bei ihrer objektiven, auf den Unrechtsgehalt zielenden Wertung der Tat auch die Gefährdung von Kunden in die zu beurteilende Interessensverletzung miteinbezogen hat. Die Gefährdung von Kunden war jedoch, wie dargestellt, aus dem Schuldspruch des Straferkenntnisses zu eliminieren, sodaß dieses Kriterium auch bei der Festsetzung der Höhe der Strafe nicht mehr berücksichtigt werden durfte. Deshalb war die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Eine stärkere Herabsetzung der Geldstrafe, hält, gerade auch unter Bedachtnahme auf den hier gegebenen Strafrahmen, der immerhin als Höchststrafe 50.000 S vorsieht, der unabhängige Verwaltungssenat nicht für gerechtfertigt, weil auch schon die belangte Behörde der von ihr angenommenen Gefährdung von Kunden nur einen untergeordneten Anteil am Unrechtsgehalt der Tat zugebilligt hatte (vgl. Seite 4 oben des Straferkenntnisses). Insbesondere aber steht der Erschwerungsgrund einer zutreffend schon von der belangten Behörde als einschlägig gewerteten Verwaltungsvorstrafe der weiteren Herabsetzung der Geldstrafe entgegen. Die nun festgesetzte Strafhöhe ist auch vor den aktenkundig angenommenen Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Berufungswerbers, deren Änderung er auch in seiner Stellungnahme vom 14. April 1993 nicht behauptet hat, vertretbar; sie erfüllt den Strafzweck, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht gänzlich außer Acht gelassen werden durften; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar.

Die Ersatzfreiheitsstrafe war herabzusetzen, um ihr Verhältnis zu der geminderten Geldstrafe zu wahren.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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