Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220281/12/Ga/La

Linz, 15.07.1994

VwSen-220281/12/Ga/La Linz, am 15. Juli 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Dr. K B, vertreten durch Dr. H O, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 27. Juli 1992, Zl. 501/R, wegen Übertretungen von Arbeitnehmerschutzvorschriften, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben; das Straferkenntnis wird aufgehoben und die Einstellung des Strafverfahrens verfügt.

II. Der Berufungswerber hat keine Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 45 Abs.1 Z2, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.1 VStG.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber 1. einer Übertretung des § 31 Abs.2 lit.p des Arbeitnehmerschutzgesetzes (ANSchG) iVm § 100 sowie § 22 Abs.10 AAV und 2. einer Übertretung des § 31 Abs.2 lit.p iVm § 33 Abs.2 Z12 und § 33 Abs.7 ANSchG iVm § 22 Abs.1 der Kälteanlagenverordnung schuldig gesprochen.

Als erwiesen wurde angenommen (§ 44a Z1 VStG): Der Berufungswerber sei als Mitglied des Vorstandes der Österr.

Brau AG und somit als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ verwaltungsstrafrechtlich dafür verantwortlich, daß, wie am 19. Juli 1991 durch Einsichtnahme des zuständigen Arbeitsinspektorates in die Prüfbücher festgestellt wurde, im Verkaufslager Kitzbühel (des Filialbetriebes "H K" der Österr. Brau AG) 1. zwei dort vorhandene Rolltore in vorschriftswidriger Weise nicht wiederkehrend mindestens einmal jährlich auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft wurden und 2. die dort vorhandene Kälteanlage in näher beschriebener, vorschriftswidriger Weise nicht in Zeitabständen von höchstens einem Jahr einer Überprüfung hinsichtlich ihrer Betriebssicherheit unterzogen wurde.

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurde über den Berufungswerber im Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe in der Höhe von 2.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: zwei Tage) und im Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: ein Tag), je kostenpflichtig, verhängt.

1.2. Begründend verweist die Strafbehörde darauf, daß das Ermittlungsverfahren den Nachweis der Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht erbracht habe.

Den subjektiven Tatbestand hält die Strafbehörde für erfüllt, weil der Berufungswerber zum Tatzeitpunkt als Vorstandsmitglied die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die als Arbeitgeber im Sinne des ANSchG auftretende (und vom Vorwurf der Verwaltungsübertretungen eigentlich getroffene) Aktiengesellschaft getragen habe; zum Tatzeitpunkt habe eine Delegierung dieser Verantwortlichkeit im Sinne des § 9 VStG nicht bestanden; der Einwand des Berufungswerbers, wonach nicht er, sondern der namhaft gemachte gewerberechtliche Geschäftsführer auch im Bereich des vorliegend involvierten Betriebes verantwortlich sei, sei unter Hinweis auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verwerfen gewesen, weil die hier angesprochenen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht zu den vom gewerberechtlichen Geschäftsführer zu beobachtenden Gewerbevorschriften zählten.

2. Die dagegen erhobene Berufung bestreitet weder den ermittelten Sachverhalt noch die Erfüllung der zugrundegelegten Übertretungstatbestände.

Der Berufungswerber wendet sich aber dagegen, daß ihm die Verwaltungsübertretungen verantwortlich zugerechnet werden.

Er bringt vor, daß der gewerberechtliche Geschäftsführer Dipl.-Ing. Dr. G S auch als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs.2 VStG zur Einhaltung der den Arbeitnehmerschutz betreffenden Vorschriften im Betrieb Österr. Brau AG, H K, bestellt worden sei.

Dies ergebe sich zum einen aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere aus dem Zeugenbeweis vom 27. April 1992, wo Dipl.-Ing. Dr. S ausgesagt habe, daß er im Sinne der Stellenbeschreibung für die Übertretung von Arbeitnehmerschutzvorschriften für den Filialbetrieb Kaltenhausen verantwortlich sei. Und zum anderen aus dem zwischen der Österr. Brau AG und Dipl.-Ing. Dr. S bestehenden Dienstvertrag, mit dem dieser ua. die Pflicht übernommen habe, auch im Bereich des genannten Filialbetriebes für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu sorgen; im Grunde des Abschlusses dieses Dienstvertrages liege sowohl die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten als auch seine entsprechende Anordnungsbefugnis vor. Diese Umstände hätten bei richtiger rechtlicher Würdigung dazu führen müssen, daß die nämlichen Verwaltungsübertretungen nicht dem Berufungswerber als Mitglied des Vorstandes der genannten Gesellschaft, sondern dem gemäß § 9 Abs.2 VStG als Verantwortlichen mit Dienstvertrag bestellten Dipl.-Ing. Dr.

Seeleitner anzulasten gewesen wären.

Dessen ungeachtet verneint der Berufungswerber aber auch das ihm von der belangten Behörde zugesonnene Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften. So lasse die gegebene Unternehmensgröße mit der weit verzweigten Organisation der Österr. Brau AG einem Vorstandsmitglied, was die Verantwortung für die Einhaltung (ua.) von Arbeitnehmerschutzbestimmungen betrifft, nur noch eine "Oberaufsicht" zu. Dieser Oberaufsicht entsprechend habe er alle zweckmäßigen und einschlägigen Vorkehrungen, so im konkreten Fall den Abschluß des schon genannten Dienstvertrages mit seinem spezifischen Inhalt, getroffen.

Auch ein Auswahlverschulden liege nicht vor, weil er in der Person des Dipl.-Ing. Dr. S einen entsprechend qualifizierten, durch jahrelange anstandslose Aufgabenerfüllung vertrauenswürdigen Dienstnehmer zum Verantwortlichen für die Einhaltung der Schutzbestimmungen bestellt habe und ihm weiters auch kein Kontrollverschulden vorgeworfen werden könne.

Gestützt auf dieses Vorbringen beantragt der Berufungswerber die Aufhebung des Straferkenntnisses und Verfahrenseinstellung.

3. Die Strafbehörde als belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Strafakt zu Zl. 501/R vorgelegt. Zum Inhalt der Berufung hat sich die belangte Behörde nicht, die beteiligten (und zum Berufungsvorbringen angehörten) Arbeitsinspektorate dahin geäußert, daß die Verantwortung des Berufungswerbers verworfen und das angefochtene Straferkenntnis hingegen bestätigt werden möge.

Nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt und in die in Ergänzung des Berufungsvorbringens vorgelegte Stellenbeschreibung als Bestandteil des Dienstvertrages der genannten Gesellschaft mit Dipl.-Ing. Dr. S sowie nach ergänzenden Ermittlungen zur Geltungsdauer des genannten Dienstvertrages einerseits und zu dem in der Gesellschaft (auch) zur Überwachung der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften eingerichteten Kontrollsystem andererseits war - ohne daß es diesbezüglich noch eines umfänglichen Beweisverfahrens im Rahmen einer öffentlichen mündlichen Verhandlung bedurft hätte - ersichtlich, daß das bekämpfte Straferkenntnis aufzuheben ist.

Dies aus folgenden Gründen:

4.1. Im Berufungsfall nicht zu lösen waren Fragen zu dem den Tatvorwürfen zugrundegelegten und ohnedies nicht bestrittenen Sachverhalt und dessen Eignung, die objektiven Tatbilder der als verletzt angenommenen Rechtsvorschriften zu erfüllen.

Strittig hingegen ist, ob der Berufungswerber für die Verwaltungsübertretungen überhaupt verantwortlich gemacht werden durfte.

Diesbezüglich hat die belangte Behörde die vom Berufungswerber zunächst vorgetragene Verteidigungslinie, wonach für die Verwaltungsübertretungen der bestellte gewerberechtliche Geschäftsführer einzutreten habe, zu Recht verworfen. Vorliegend wurden zweifellos Arbeitnehmerschutzvorschriften im engeren Sinn (vgl. OGH 15.9.1992, 10 Ob S 169/92) übertreten. Diese Vorschriften gehören jedoch - in Literatur und Judikatur unstrittig nicht zu den gewerberechtlichen Vorschriften, für deren Einhaltung gemäß § 39 Abs.1 GewO 1973 (GewO 1994) der gewerberechtliche Geschäftsführer im Grunde des öffentlichen Interesses bzw. gegenüber der Gewerbebehörde unter Strafsanktion (§ 370 Abs.2 leg.cit.) verantwortlich ist. In Pflicht genommen für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften ist vielmehr der Arbeitgeber iSd § 31 Abs.2 ANSchG, in den Fällen des § 9 VStG das dort genannte Organ, also derjenige, der zur Vertretung nach außen, zB, wie hier, das Mitglied des Vorstandes einer Aktiengesellschaft, berufen ist (vgl. VwGH 21.10.1993, 93/02/0220 uwZ). Das Vorstandsmitglied, das verwaltungsstrafrechtlich haftend als Arbeitgeber einzustehen hat, kann diese seine Verantwortlichkeit zur Gänze oder in bestimmtem Umfang an einen sogen. verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs.2 und 4 VStG delegieren, dies allerdings nur unter ganz bestimmten, strengen gesetzlichen Voraussetzungen. Dazu gehört vor allem die ausdrückliche, schon vor der Tat erfolgte und im Sinne der diesbezüglich eindeutigen Judikatur (zB VwGH 26.9.1991, 91/09/0067; 27.5.1993, 93/18/0054) auch aus der Zeit vor der Tat nachweisliche Zustimmung der betreffenden Person zu dieser seiner Bestellung als verantwortlicher Beauftragter. Daß vorliegend schon vor der Tatzeit eine solche Bestellung und Verantwortlichkeits-Delegierung iSd § 9 Abs.2 und 4 VStG gerade nicht stattgefunden hat, hat die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zutreffend ausgeführt.

4.2. Der Berufungswerber hat jedoch diese seine ursprüngliche Verantwortung im Berufungsverfahren nicht mehr aufrechterhalten, sondern sein Vorbringen nunmehr dahin präzisiert, daß er in der Person des Dipl.-Ing.

Dr. S eine schon mit Wirkung für die Tatzeit aufrecht gewesene Bestellung zum schlicht "Bevollmächtigten" nach § 31 Abs.2 ANSchG geltend macht.

4.3. Bei der Bestellung eines solchen Bevollmächtigten nach § 31 Abs.2 ANSchG müssen die strengen Voraussetzungen des § 9 Abs.4 VStG (zB die nachweisliche Zustimmung des Beauftragten) nicht eingehalten werden. Immerhin aber muß ein Bevollmächtigter nicht nur mit seinem Einverständnis vom Arbeitgeber mit der Überwachung der Einhaltung (hier) der arbeitnehmerschutzrechtlichen Bestimmungen betraut, sondern von diesem auch mit den entsprechenden Anordnungs- und Entscheidungsbefugnissen zu ihrer Durchsetzung ausgestattet worden sein. Das ist im Berufungsfall geschehen.

4.3.1. Mit ergänzendem Vorbringen vom 29. September 1992 hat der Berufungswerber unter Hinweis auf die schon erwähnte Zeugenaussage des Dipl.-Ing. Dr. S eine generelle Stellenbeschreibung für die Funktion "Leiter Erzeugungsbetrieb" der Österr. Brau AG vorgelegt, die seit Jahren mit diesem beschriebenen Umfang bestehe und jeweils Inhalt des konkreten Dienstvertrages, so auch jenes mit Dipl.-Ing. Dr. S (geworden) sei.

Unter den in dieser Stellenbeschreibung angeführten Hauptaufgaben ist unter anderem auch das "Setzen von Betriebssicherheits- und Umweltschutzmaßnahmen" sowie die "Planung, Durchführung und Kontrolle der laufenden Instandhaltungen von Gebäuden, Maschinen und Einrichtungen" aufgezählt.

4.3.2. Weil jedoch die auf diesem Weg vorgelegte Ausfertigung der Stellenbeschreibung mit dem Datum "1.

Jänner 1992" versehen ist und deswegen für die Tatzeit im zu untersuchenden Zusammenhang unbeachtlich zu bleiben hätte, hat der Rechtsfreund des Berufungswerbers, darauf vom unabhängigen Verwaltungssenat im Zuge der ergänzenden Erhebungen hingewiesen, eine urschriftlich unterfertigte, ausdrückliche Bestätigung der Personalleitung der Generaldirektion der Österr. Brau AG vom 7. Oktober 1992 zum Beweis dafür unterbreitet, "daß die bereits mit Eingabe vom 29. September 1992 vorgelegte 'Stellenbeschreibung für die Stelle Leiter Erzeugungsbetrieb' seit dem Zeitpunkt der Bestellung des Dipl.-Ing. Dr. S zum Braumeister des Hofbräu K, somit seit 1. April 1990 und damit auch im Tatzeitpunkt der inkriminierten Verwaltungsübertretungen, Inhalt des Dienstvertrages war." Der unabhängige Verwaltungssenat sieht keinen Grund, die Richtigkeit dieser Bestätigung anzuzweifeln und hält sie für glaubwürdig; sie deckt sich mit der Zeugenaussage des Braumeisters vom 27. April 1992, die schon für sich genommen im Sinne der Judikatur (vgl. VwGH 25.2.1988, 87/08/0240) als Bestätigung der Bevollmächtigung durch eigenes Zugeständnis gewertet werden kann.

Damit aber war davon auszugehen, daß Dipl.-Ing. Dr.

S schon zum Tatzeitpunkt für die Einhaltung auch der den Arbeitnehmerschutz betreffenden Sicherheitsvorschriften in der zu seinem örtlichen Verantwortungsbereich gehörenden Verkaufsstelle des Hofbräus Kaltenhausen zuständig gewesen ist und daß er im Umfang dieser von ihm dienstvertraglich übernommenen Verantwortung auch über die erforderliche Anordnungs- und Entscheidungsbefugnis zur Durchsetzung verletzter Arbeitnehmerschutzvorschriften verfügte und er somit Bevollmächtigter iSd § 31 Abs.2 ANSchG war (vgl. VwGH 9.6.1988, 88/08/0104).

4.4. Die somit erwiesene Bestellung eines Bevollmächtigten befreit für sich den Berufungswerber als Arbeitgeber im Grunde des Arbeitnehmerschutzgesetzes noch nicht von seiner Verantwortlichkeit.

Gemäß § 31 Abs.5 ANSchG nämlich sind Arbeitgeber neben ihren Bevollmächtigten strafbar, wenn die Übertretung mit ihrem Wissen begangen wurde oder wenn sie bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Auswahl oder der Beaufsichtigung der Bevollmächtigten es an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.

Nach der Rechtsprechung zu dieser als Verschuldensnorm auszulegenden Bestimmung ist jeweils von Amts wegen, freilich unter verpflichtender Mitwirkung des Beschuldigten zu ermitteln, ob die im § 31 Abs.5 ANSchG genannten subjektiven Tatbestandselemente vorliegen oder nicht.

Nur dann, wenn keines dieser Schuldelemente sich als erfüllt herausstellt, ist der Arbeitgeber persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit befreit. Eine solche Befreiungswirkung ist im Berufungsfall anzunehmen:

4.4.1. Der Berufungswerber hat schon im Verfahren vor der belangten Behörde glaubhaft dargetan, daß die festgestellten Verwaltungsübertretungen nicht mit seinem Wissen begangen worden sind. Auch ein Auswahlverschulden bei der Bestellung des Dipl.-Ing. Dr. S zum Bevollmächtigten liegt nicht vor. Nach allen Ermittlungsergebnissen konnte der Berufungswerber mit Recht darauf vertrauen, in der Person des Dipl.-Ing. Dr. S seinen qualifizierten und verantwortungsbewußten Dienstnehmer der genannten Gesellschaft, der verläßlich die ihm übertragene Verantwortung für die Einhaltung auch der Arbeitnehmerschutzbestimmungen wahrnehmen werde, ausgewählt zu haben.

4.4.2. Und schließlich ist auch nicht hervorgekommen, daß es der Berufungswerber bei der ihm nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung des Betriebes oder bei der Beaufsichtung des Bevollmächtigten an der erforderlichen Sorgfalt habe fehlen lassen.

So hat der Rechtsfreund des Berufungswerbers in mündlicher Vervollständigung der ergänzenden Stellungnahme vom 17. Mai 1994 ausgeführt, daß die genannte Gesellschaft im Jahr 1991/92 insgesamt 2.100 Mitarbeiter in fünf Brauereien mit den Standorten S, W, Z, K und I, in einer Mälzerei in Liesing sowie in 25 sogen.

Verkaufslagern in ganz Österreich (darunter jenes in Kitzbühel) beschäftigt habe. Damit zusammenhängend hat der Beschuldigte schon in seiner Berufungsschrift geltend gemacht, daß im Hinblick auf eine derartige Größe und weitverzweigte Organisation des Unternehmens die Aufsicht eines satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenen Organs zweckmäßigerweise nur in einer "Oberaufsicht" bestehen könne und dargelegt, daß demnach die Vorkehrung für die Überwachung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften durch eine hierarchisch gegliederte Organisation von Verantwortungsträgern und Anweisung der dergestalt eingebundenen Dienstnehmer im Wege entsprechend ausgestatteter Dienstverträge getroffen worden sei. Die nähere Ausgestaltung dieses, wie der Berufungswerber glaubwürdig versichert, zum Tatzeitpunkt schon eingeführt gewesenen und auch heute noch gültigen Arbeitnehmerschutz-Kontrollsystems wird in der erwähnten Stellungenahme vom 17. Mai 1994 unter Anschluß einer schematischen Darstellung (die diesem Erkenntnis als Bestandteil der Begründung in der Anlage beigeschlossen ist) wie folgt erläutert:

Der für den Vertriebsbereich zuständige Ressortvorstand, d.i. der Beschuldigte Dr. K B, führe gemeinsam mit dem jeweils nach § 31 Abs.2 ANSchG bestellten Bevollmächtigten, das ist im Berufungsfall Dipl.-Ing. Dr.

G S, und mit dem nationalen Vertriebsleiter (Prok. O N) einmal monatlich ein Kontrollgespräch zur Wahrung der Angelegenheit 'Arbeitnehmerschutz'. Weiters führt Dr. K B zweimal jährlich ein Kontrollgespräch mit dem regionalen Vertriebsleiter, im konkreten Fall J B.

Der nationale Vertriebsleiter, Prok. N, führt darüber hinaus einmal monatlich ein Kontrollgespräch mit dem regionalen Vertriebsleiter B und einmal jährlich vor Ort mit dem Verkaufslagerleiter, das war im konkreten Fall in K Herr E. Dieser wiederum führt als zuständiger Verkaufslagerleiter in K darüber hinaus einmal monatlich ein Kontrollgespräch mit dem für die Evidenthaltung von Überprüfungsterminen und entsprechenden Veranlassungen zuständigen Innendienstmitarbeiter des Verkaufslagers in K, der seinerzeit Herr T war.

Durch das mit Hilfe der graphischen Darstellung in der Beilage anschaulich gemachte, bei der Österr. Brau AG eingerichtete Kontrollsystem ergebe sich, daß ein dichtes, hinlänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen eingerichtet und dessen Funktionieren auch dadurch sichergestellt gewesen sei, daß in monatlich stattfindenden Kontrollgesprächen zwischen den hierarchisch eingesetzten Verantwortungsträgern die Einhaltung der Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzes sichergestellt worden sei.

Daß im konkreten Fall trotz Einrichtung und Durchführung dieses Kontrollsystems für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Verkaufslager Kitzbühel die regelmäßige Überprüfung der dort installierten Rolltore und der Kälteanlage unterblieben war, sei offensichtlich auf eine unvollständige Evidenthaltung der Überprüfungstermine bzw.

der zu treffenden Veranlassungen durch den 'Innendienst-Verkaufslager' (Innendienstmitarbeiter Teskaj) zurückzuführen gewesen, welcher Mangel auch nicht bei den monatlich stattgefundenen Kontrollgesprächen zutage gekommen sei. Dieser Fehler in der untersten Hierarchieebene der Verantwortungsträger sei nach Auffassung des Beschuldigten ein Umstand, der das Vorliegen einer konkret-effizienten Kontrolle des Arbeitnehmerschutzes nicht widerlege, weil für ihn mit Rücksicht auf das durchorganisierte Rückkoppelungsverfahren in Form von regelmäßigen Kontrollgesprächen nicht vorhersehbar gewesen sei, daß die jeweils von der übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften trotz der abgewickelten Kontrollgespräche auf der untersten Ebene ausnahmsweise nicht erfüllt worden seien.

4.4.3. Diese Darstellung würdigt der unabhängige Verwaltungssenat als in sich widerspruchsfrei und glaubwürdig, wie er auch die Angabe des Berufungswerbers, wonach dieses heute noch gültige Arbeitnehmerschutz-Kontrollsystem bereits zum Tatzeitpunkt eingeführt gewesen sei, für glaubwürdig hält. Was den Inhalt anbelangt, ist der unabhängige Verwaltungssenat der Auffassung, daß dieses Entlastungsvorbringen die Zweckmäßigkeit der auf die "Oberaufsicht" (vgl. Erk.

VwSlg.Nr. 12031 A) zurückgenommenen Aufsicht des Berufungswerbers als Vorstandsmitglied ebenso hinlänglich begründet, wie die Nichterfüllung der beiden letzten, oben angeführten Schuldkriterien des § 31 Abs.5 ANSchG.

So liegt auf der Hand, daß wegen der Größe und der Verzweigtheit der Betriebsorganisation dem Berufungswerber die eigene Beaufsichtigung des Verkaufslagers K nach diesen Verhältnissen weder möglich noch zumutbar war.

Indem weiters der Berufungswerber monatliche, auf die Wahrnehmung des Arbeitnehmerschutzes gerichtete Kontrollgespräche mit dem Bevollmächtigten und mit diesem gemeinsam zweimal jährlich solche Kontrollgespräche mit dem regionalen Vertriebsleiter geführt hat, kann der unabhängige Verwaltungssenat nicht finden, daß es der Berufungswerber iSd § 31 Abs.5 ANSchG an der erforderlichen Sorgfalt in der Beaufsichtigung des Bevollmächtigten habe fehlen lassen.

In diesem Zusammenhang hat der unabhängige Verwaltungssenat auch nicht zu untersuchen und zu bewerten, ob das im Zuge des Berufungsverfahrens hervorgekommene Kontrollsystem das beste aller möglichen Kontrollsysteme für Betriebe vergleichbarer Struktur ist; es genügt vielmehr, daß ein bestimmtes Kontrollsystem eingerichtet war, dem - weil auch über bloße Stichprobenkontrollen hinausreichend - nicht abgesprochen werden kann, daß es dem Grunde nach für die Zweckerfüllung geeignet ist.

Gegen diese Wertung spricht nicht, daß auf unterster Hierarchieebene (durch Umstände, über die - ohne Relevanz für die Sache - im nachhinein nur spekuliert werden könnte) jener Fehler passiert ist, der schließlich als Verstoß gegen die bezeichneten Vorschriften festgestellt werden mußte.

Fehler dieser Art nämlich sind im menschlichen Fehlerkalkül gelegen und nicht grundsätzlich verhinderbar; sie können freilich Anlaß zur Verbesserung eines Kontrollsystems sein.

Im Lichte jedoch der hier zu untersuchenden Kontrollsorgfalt des Berufungswerbers wäre der erst im nachhinein hervorgekommene Fehler - nach den Umständen dieses Falles möglicherweise im Rahmen der somit auf den Bevollmächtigten Dipl.-Ing. Dr. S übertragen gewesenen Verantwortlichkeit zu relevieren gewesen.

5. Da aus all diesen Gründen den Berufungswerber für die dem Schuldspruch zugrundegelegten Verwaltungsübertretungen keine Verantwortlichkeit (mehr) zugekommen ist, ist auch erwiesen, daß er diese Verwaltungsübertretungen nicht begangen hat.

Somit war wie im Spruch zu entscheiden bzw. zu verfügen.

Zu II.:

Die Aufhebung hat auf der Kostenseite die Entlastung des Berufungswerbers von allen Beiträgen zum Strafverfahren zur Folge.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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