Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220283/2/Gu/La

Linz, 29.09.1992

VwSen - 220283/2/Gu/La Linz, am 29. September 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Amstetten vom 26.6.1992, Zahl 3-12758-91, wegen Übertretung der Gewerbeordnung 1973 zu Recht:

Aus Anlaß der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 27 Abs.1 VStG, § 45 Abs.1 Z.2 VStG, § 366 Abs.1 Z.3 GewO 1973.

Eine Kostenentscheidung entfällt.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat mit 26.6.1992 zur Zahl 3-12758-91 ein Straferkenntnis erlassen. Dessen Spruch lautet: "Sie haben in der Zeit von 1988 bis 22.10.1991 auf den Parzellen und , KG Altenhofen, einen LKW-Abstellplatz Ihrer Firma in (Tatort) betrieben, ohne die erforderliche gewerbebehördliche Genehmigung zu besitzen. Die Genehmigungspflicht im Sinn des § 74 Abs.2 GewO 1973 liegt deshalb vor, da nach den Erfahrungen des täglichen Lebens Gefährdungen, Belästigungen oder nachteilige Auswirkungen im Sinn des § 74 Abs.2 GewO 1973 beim Betrieb dieser Anlage sicher nicht auszuschließen sind (Lärm und Geruchsbelästigung beim Starten der Motoren).

Dadurch übertretene Verwaltungsvorschrift, verhängte Strafe und entstandene Verfahrenskosten: Übertretung gemäß § 366 Abs.1 Z.3 2. Fall GewO 1973; Geldstrafe gemäß § 366 Abs.1 Einleitungssatz GewO 1973 3.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden. Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2 VStG 300 S, Gesamtbetrag 3.300 S. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes)." Gegen dieses am 14.7.1992 zugestellte Straferkenntnis hat der Beschuldigte am 20.7. - sohin rechtzeitig - eine als Einspruch bezeichnete Berufung eingebracht und damit im wesentlichen den Charakter des Abstellplatzes als (konsenslose) gewerbliche Betriebsanlage in Zweifel gezogen.

Nachdem es vorgängig nur Rechtsfragen zu prüfen galt, war die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten hat in ihrer Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung vom 11.2.1992 zur Zahl 3-12758-91 ursprünglich zutreffend als Tatort die Grundstücke 769/4 und 769/5, KG Altenhofen (offenbar Gemeindegebiet St. Valentin - Niederösterreich) bezeichnet.

In einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 31.3.1992 wurde dem Beschuldigten neben Fragen zu den persönlichen Verhältnissen Gelegenheit geboten, zu dem nunmehr von der belangten Behörde geänderten Tatort, nämlich Stellung zu beziehen. Die Bezirkshauptmannschaft Amstetten trat am 6. Mai 1992 das Verfahren gemäß § 27 VStG an die Bezirkshauptmannschaft Perg ab, welche mit Schreiben vom 1. Juni 1992 den Abtretungsgrund rückgefragt hat und sich jedoch ohne diesbezügliche Antwort mit weiterem Schreiben vom 19. Juni 1992 zu einer Abtretung gemäß § 29a VStG entschloß. Im Anschluß daran erging ohne weiteres Dazwischentreten des Berufungswerbers das angefochtene Straferkenntnis.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat hiezu erwogen: Eine Betriebsanlage wird dort betrieben, wo auf einem bestimmten Teil der Erdoberfläche durch Menschenhand Vorkehrungen ortsfester (bleibender) Natur getroffen wurden, um dort eine Tätigkeit im Rahmen eines Gewerbes zu entfalten, unabhängig ob der Sitz des Unternehmens bzw. die Firmenleitung ebendort angesiedelt ist. Die Genehmigungspflicht tritt dann ein, wenn Gefährdungen oder Belästigungen der Nachbarschaft oder andere im § 74 GewO 1973 bezeichnete Einwirkungen ausgehend von dieser Anlage möglich sind. Für die Genehmigung solcher Anlagen sind (abgesehen von Sonderfällen) gemäß § 333 GewO 1973 die Bezirksverwaltungsbehörden sachlich zuständig. Mangels Sonderregelung richtet sich die örtliche Zuständigkeit gemäß § 3 und zwar gleichermaßen nach lit.a und b AVG nach der Lage des Gutes (Betriebsanlagengenehmigungen haben in rem-Wirkung) bzw. nach dem Ort an dem die Tätigkeit (im gegenständlichen Fall der Betrieb des Abstellplatzes im Rahmen des Güterbeförderungsgewerbes) ausgeübt wird bzw. werden soll. Anders als bei der Wahrnehmung der Pflichten nach den arbeitnehmerschutzrechtlichen und arbeitszeitrechtlichen Vorschriften, bei denen am Sitz des Unternehmens die Vorsorge zu deren Wahrung insbesondere auch in organisationsmäßiger Hinsicht zu treffen ist und der Verantwortliche daher dort selbst zu handeln hätte, hat der Betreiber einer Betriebsanlage ungeachtet, ob es sich um den Stammbetrieb, eine Filiale, ein Magazin, eine Abstellfläche und dergleichen handelt, bei der Bezirksverwaltungsbehörde die Genehmigung zu erwirken, in deren Sprengel das Grundstück der Anlage liegt. Hier hat er also zu handeln (um die Genehmigung anzusuchen) und wird gleichermaßen tätig, wenn er die Anlage, die sich auch nur auf einen Teilbereich der Gewerbeausübung erstrecken kann, konsenslos errichtet oder betreibt.

Daß die belangte Behörde den Beschuldigten ausdrücklich für einen anderen Tatort, nämlich in Naarn, Oberösterreich, belangte, muß dieser nicht verantworten.

Eine solche Tat hat er nicht begangen.

Aus diesem Grunde war das Strafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z.2 VStG einzustellen, ohne daß der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an die seinerzeitige zutreffende Verfolgungshandlung anknüpfen, den Tatort substituieren und somit über eine Tat in Niederösterreich absprechen durfte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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