Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-220292/4/Gu/Bf

Linz, 05.11.1992

VwSen - 220292/4/Gu/Bf Linz, am 5. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 23.7.1992, Zahl III-2424-92, wegen drei Übertretungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes zu Recht:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG und § 63 Abs.5 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51e Abs.1 VStG.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Die Bezirkshauptmannschaft Melk hat den Berufungswerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen berufenes Organ der F GesmbH. Nachf. KG., K, in der Funktion des handelsrechtlichen Geschäftsführers es verantworten zu müssen, daß (laut einer Überprüfung des Arbeitsinspektorates für den 9. Aufsichtsbezirk, 4010 Linz) am 18.2.1992 im Steinbruch, Schotterwerk, W) für die im Steinbruch beschäftigten Arbeitnehmer kein Waschplatz mit fließendem einwandfreiem Wasser zur Verfügung gestanden sei, 2) für die Arbeitnehmer kein benutzbarer Abort zur Verfügung gestanden sei, 3) die Wandhöhe im südwestlichen Bereich des Abbaues von der Bruchsohle bis zur 1. Stufe ca. 18 m betragen habe, wobei von dieser Stufe aus eine ca. 40 m hohe Wand ohne Zwischenstufen ausgeführt worden sei, obwohl in Auflage 1) der Auflagen des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg, Zahl Ge129/1985, vorgeschrieben worden sei, daß der Abbau projekts- und befundgemäß zu erfolgen hat, wogegen im Projekt und Befund eine Stufenhöhe von 15 m angegeben gewesen sei.

Wegen der zu Faktum 1 erfolgten Verletzung des § 31 Abs.2 lit.h ASchG i.V.m. § 14 Abs.2 AAV und § 84 Abs.4 und 5 AAV wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden), bezüglich des Faktums 2 wegen Verletzung des § 31 Abs.2 lit.h ASchG i.V.m. § 14 Abs.3 ASchG und § 85 Abs.1 und 3 AAV eine Geldstrafe von 3.000 S, (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) und bezüglich des Faktums 3 wegen Verletzung des § 31 Abs.2 lit.p ASchG i.V.m. § 27 Abs.2 ASchG eine Geldstrafe von 3.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt und ein gesamter Kostenbeitrag zum erstinstanzlichen Verfahren von 900 S zur Zahlung vorgeschrieben. Dieses Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten am 27.7.1992 nachweislich zugestellt.

Gegen das Straferkenntnis hat der Beschuldigte eine mit Datum vom 13.8.1992 versehene und an diesem Tag der Post zur Beförderung übergebene, an den unabhängigen Verwaltungssenat für Niederösterreich (entsprechend der Rechtsmittelbelehrung) gerichtete Berufung eingebracht, welche von M als Gattin des Beschuldigten gefertigt und mit dem Hinweis versehen war, daß F nach dem Diktat verreist ist.

Dem Beschuldigten wurde zur Sache - der verspäteten Einbringung der Berufung - Gelegenheit des rechtlichen Gehörs geboten. Der Beschuldigte hat die Berufung dessen ungeachtet aufrecht erhalten und gemeint, es sei nicht seine Schuld gewesen, daß er die Rechtsmittelfrist nicht eingehalten habe, ohne sonst näheres auszuführen.

Nachdem im angefochtenen Straferkenntnis als Tatort "Steinbruch-Schotterwerk ", sohin ein Ort in Oberösterreich aufscheint, war der O.ö. Verwaltungssenat gemäß § 51 Abs.1 VStG zur Entscheidung berufen.

Da gemäß § 51e Abs.1 VStG ein Zurückweisungsgrund vorliegt, war die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zu treffen.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG, der im Sinne des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, auf welche Bestimmung die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses Bedacht genommen hat, ist eine Berufung, damit sie im Sinne des § 64 Abs.1 AVG aufschiebene Wirkung hat, von der Partei binnen 2 Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in I. Instanz erlassen hat oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat.

Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Falle der mündlichen Verkündung mit dieser.

Nachdem die Zustellung des Straferkenntnisses an den Beschuldigten am 27.7.1992 einwandfrei feststeht, war die am 13.8.1992 der Post zur Beförderung übergebene Berufung verspätet, ohne daß die Adressierung des Schriftsatzes an den unabhängigen Verwaltungssenat für Niederösterreich im Sinne der Rechtsmittelbelehrung - dem Rechtsmittelwerber zum Nachteil gereichte.

Die Verspätung bringt es mit sich, daß ein Eingehen auf den Inhalt der Berufung nicht mehr zulässig ist.

Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum