Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220306/28/Kl/Rd

Linz, 18.05.1994

VwSen-220306/28/Kl/Rd Linz, am 18. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Im Grunde des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.4.1994, 94/04/0004-6, hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch seine 4. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Beisitzer: Dr. Schön; Berichterin: Dr. Klempt) über die Berufung des Dkfm. G W, N, vertreten durch RA Dr. W R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.9.1992, Ge96-1037-1992/Bi, wegen einer Verwaltungsübertretung nach der Gewerbeordnung 1973 aufgrund der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.1993 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wird. Im übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch a) der Ausdruck "und für das eine gewerbebehördliche Genehmigung nach der ha. Aktenlage nicht erteilt wurde" zu entfallen hat, b) bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des § 9 Abs.1 VStG der "§ 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist und c) als Strafnorm "§ 366 Abs.1 Einleitungssatz iVm § 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 19, 16 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.9.1992, Ge96-1037-1992/Bi, wurde wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm §§ 74ff und § 81 GewO 1973 und § 9 Abs.1 VStG eine Geldstrafe von 25.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen, verhängt, weil Dkfm. G W als gewerberechtlicher Geschäftsführer der G W GesmbH es zu verantworten hat, daß am 5.9.1991, 25.11.1991 und 10.2.1992 in der Zurichtehalle im Bau 16, OG, der L in N, die Rundspritzmaschine mit Trockenkanal Nr. 4 (laut Numerierung der beiliegenden Maschinenaufstellungsskizze vom 22.3.1991) ohne nähere Firmenbezeichnung mit der Laufrichtung von West nach Ost ohne gewerbebehördliche Änderungsgenehmigung betrieben wurde; das Spritzband Nr. 4, das bereits vor dem Jahr 1971 im Altbau der L in Verwendung gestanden war und für das eine gewerbebehördliche Genehmigung nach der ha.

Aktenlage nicht erteilt wurde, wurde zu Beginn des Jahres 1977 am derzeitigen Standort aufgestellt und in Betrieb genommen. Der Betrieb des Spritzbandes Nr. 4 stellt insofern eine Änderungs- bzw. Ausbaumaßnahme der mit Bescheid vom 17.2.1971, Zl. Ge-848-1970, genehmigten Spritzlackieranlage dar, als in den dem Verfahren Ge-848-1970 zugrundegelegenen Einreichunterlagen das Spritzband Nr. 4 als Airless-Spritzmaschine ohne Rundläuferspritzeinrichtung eingezeichnet war und auch in dieser Form genehmigt wurde, dieses Spritzband aber tatsächlich auch mit Druckluft und einer Rundläuferspritzeinrichtung betrieben wird, wodurch höhere Lösungsmittelimmissionen als beim Airless-Spritzen auftreten. Der Betrieb des Spritzbandes 4 ist somit insbesondere wegen der Abluftführungen der beim Farb- und Lackauftrag sowie beim Trocknen entstehenden Farbnebel geeignet, geruchstragende Stoffe sowohl in Richtung Süden aber auch in Richtung Nordwest bis Nordost zu emittieren, die in die Umgebung gelangen und somit geeignet sind, ua bei den Nachbarn H, M und B Geruchsbelästigungen hervorzurufen, weshalb der Betrieb des Spritzbandes Nr. 4 gemäß § 81 GewO 1973 genehmigungspflichtig ist. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.500 S verhängt.

In der Begründung hat die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine ausführliche Darstellung der vorausgegangenen Verfahren sowie des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Feststellung des zugrundegelegten Sachverhaltes gegeben und sie ist aufgrund des Verfahrensergebnisses zu dem Schluß gekommen, daß die gegenständliche Spritzmaschine mit Trockenkanal Nr. 4 (laut Numerierung der Skizze vom 22.3.1991) zu den im Spruch angeführten Tatzeitpunkten als Rundlaufspritzmaschine mit Trockenkanal in Laufrichtung von West nach Ost in Betrieb war, in ihrer Situierung der Spritzmaschine Nr. 5 laut Einreichplan vom 8.10.1970 entsprach, die Ausführung aber entgegen diesem Einreichplan (dort als Rundläufer- und als Airless-Spritzmaschine sowie in Laufrichtung Ost nach West) jetzt nicht entsprach, da sie sowohl mit Druckluft als auch als Rundläuferspritzmaschine betrieben wurde. Zufolge der geänderten Ausführung des Spritzbandes Nr. 4 ist dieses geeignet, durch die entstehenden Farbnebel geruchstragende Stoffe in Richtung der namentlich genannten Nachbarn zu emittieren und diese durch Geruchsbelästigungen zu beeinträchtigen, weshalb eine Genehmigungspflicht bestehe, welcher vom Beschuldigten nicht nachgekommen wurde. Daß das gegenständliche Spritzband bereits im Altbestand vor dem Jahr 1971 bestanden hat und allenfalls auch behördlich genehmigt war, hindere nicht die neuerliche Genehmigungspflicht aufgrund eines geänderten Standortes, wodurch eine andere Nachbarsituation und geänderte Geruchsbelästigung von Nachbarn eingetreten ist. Zur Begehungsweise hat die belangte Behörde Vorsatz angenommen. Dieser Umstand wurde auch der Strafbemessung zugrundegelegt. Zum Unrechtsgehalt der Tat wurde die Gefährdung des besonders schützenswerten Rechtsgutes der menschlichen Gesundheit hervorgehoben.

Dagegen wurde als mildernd gewertet, daß durch eine lange Zeit hindurch keine behördliche Beanstandung stattgefunden hat. Erschwerend wurden einerseits die sukzessive konsenslose Änderung der Anlagen und andererseits die vorsätzliche Beharrlichkeit, den ordnungsgemäßen bzw. konsensgemäßen Zustand herzustellen, und zwei rechtskräftige Vormerkungen wegen Verwaltungsübertretungen sowie die mangelnde Bereitschaft zur Gesetzeskonformität gewertet.

Auch wurden die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten berücksichtigt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche das Straferkenntnis dem gesamten Inhalt nach anficht und nach Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

Als Begründung wurden im wesentlichen die Befangenheit des für die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen tätig gewordenen Organwalters Dr. Öberseder ins Treffen geführt.

Weiters wurde in der Berufung behauptet, daß der Genehmigungsplan aus dem Jahr 1970 keinerlei Rückschluß darauf zuläßt, ob dieses Spritzband als Airlessgerät oder mit Druckluft betrieben wird. Dagegen werden mehrere Betriebsanlagenbesichtigungen der Gewerbebehörde in den Jahren 1981 und 1985 ins Treffen geführt, wo keinerlei Beanstandung vorgenommen wurde. Auch wurde darauf hingewiesen, daß mit dem gegenständlichen Spritzband nur mit wasserlöslichen Farben gespritzt wurde und wird. Im übrigen wurde eingewendet, daß die gegenständliche Spritzmaschine durch Bescheid vom 9.9.1957 im Altbau genehmigt wurde. Erst über Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.10.1976 sei die Spritzmaschine aus dem Altbau übersiedelt worden. Schließlich sei der konsensmäßige Zustand bei den gewerberechtlichen Überprüfungen 1981 und 1985 festgestellt worden.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet. Darin verweist sie auch auf am 19.9.1991 gezogene Lackproben und den Nachweis von darin enthaltenen organischen Lösemitteln. Entsprechende Unterlagen wurden angeschlossen.

Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, hat eine Kammer zu entscheiden.

Neben der Einsicht in die von der belangten Behörde vorgelegten Akten sowie in den vom Berufungswerber bei der mündlichen Verhandlung in Ablichtung vorgelegten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.9.1957, Ge(II)-699-1956, samt technischer Beschreibung und die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft Gries kirchen vom 1.10.1981 und 5.10.1981, Ge-778/1981, wurde Beweis erhoben durch die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5.11.1993, zu welcher neben den Verfahrensparteien auch der Zeuge Dipl.-Ing. W H, gewerbetechnischer Amtssachverständiger, geladen wurden und erschienen sind. Weiters wurde vom Berufungswerber der Zeuge Mag. C W, Sohn des Berufungswerbers, namhaft gemacht und bei der mündlichen Verhandlung einvernommen.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat mit Erkenntnis vom 26.11.1993, VwSen-220306/14/Kl/Rd, der Berufung insofern Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage herabgesetzt wurde. Im übrigen wurde das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß der Ausdruck "und für das eine gewerbebehördliche Genehmigung nach der ha. Aktenlage nicht erteilt wurde" zu entfallen hat und bei der verletzten Rechtsvorschrift anstelle des § 9 Abs.1 VStG der "§ 370 Abs.2 GewO 1973" zu zitieren war.

Einer dagegen eingebrachten Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit eingangs zitiertem Erkenntnis vom 26.4.1994 wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes Folge gegeben, weil im Spruchteil gemäß § 44a Z3 VStG als Strafnorm "§ 366 Abs.1 Z4 iVm § 370 Abs.2 GewO 1973" genannt wird, obwohl die Z4 des § 366 Abs.1 leg.cit.

lediglich die Umschreibung des Tatbildes der Verwaltungsübertretung enthält, während sich die Strafdrohung im Einleitungssatz des Abs.1 befindet.

Weil eine Berufungsentscheidung im Grunde der Aufhebung des Verwaltungsgerichtshofes nicht mehr vorlag, war in Entsprechung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes der gegenständliche Ersatzbescheid zu erlassen.

5. Im Grunde der öffentlichen mündlichen Verhandlung in Verbindung mit der in diesem Zuge dargelegten Aktenlage wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich folgender Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung als erwiesen zugrundegelegt:

5.1. Mit Schreiben vom 15.10.1970 wurde von der G W GesmbH die Genehmigung des Zubaues einer Fabrikshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle auf den Grundparzellen und der KG N beantragt und ein Einreichplan und eine Baubeschreibung jeweils in dreifacher Ausfertigung vorgelegt. Der Einreichplan im Maßstab 1 : 100 wurde von der Baumeister Ing. A D KG verfaßt und mit 8.10.1970 datiert.

Aufgrund dieses Ansuchens wurde eine gewerbebehördliche kommissionelle Verhandlung für den 16.11.1970 von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anberaumt und auch an diesem Tage abgehalten, und es wurde in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift im Befund festgehalten, daß diese Unterlagen abgeändert werden, da die Breite des Objektes in Richtung Ost - West um 13m verlängert wird, da inzwischen auch ein Grundkauf der Parzelle 107/2 erfolgte.

Berichtigte Pläne werden noch vorgelegt. Weiters wurde festgehalten, daß in dem eingereichten Plan die einzelnen Maschinen für die L eingezeichnet sind, wobei ein Teil dieser Maschinen im Altbestand vorhanden ist und nur umgestellt wird und zum Teil auch neue Maschinen für die Ledererzeugung in Verwendung genommen werden. Es wurde sodann ein Gutachten erstattet, wobei ua unter Punkt 1 die Vorlage von berichtigten Plänen und unter Punkt 12 das Ansuchen um Kollaudierung nach Fertigstellung der Betriebserweiterung zur Vorschreibung gelangten. Das Arbeitsinspektorat Linz hat in seiner Stellungnahme vom 2.2.1971 ua auch die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung verlangt.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde gemäß §§ 25, 26, 27, 30 und 32 der GewO 1859 die gewerbepolizeiliche Bewilligung für den Zubau einer Betriebshalle und die Aufstockung der bestehenden Kranhalle (Bau 16) nach Maßgabe der bei der Verhandlung vorgelegenen und als solche gekennzeichneten Pläne sowie der im Befund der Verhandlungsschrift unter Punkt A) enthaltenen Beschreibung bei Einhaltung der unter Punkt C)b) angeführten Auflagen erteilt und weitere Auflagen vorgeschrieben, wie zB unter Punkt 15)a) die Vorlage eines Maschinenaufstellungsplanes der Gesamtanlage bei der Kollaudierung.

Wesentlich dabei ist, daß auf dem Standort der gegenständlichen Spritzmaschine in den hier zitierten Einreichunterlagen bzw. im Einreichplan eine Spritzmaschine Nr. 5 mit Laufrichtung von Ost nach West ohne Rundläufer und als Airless-Spritzmaschine eingezeichnet ist.

5.2. Über Anfrage der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 8.11.1971 über die Erfüllung der Vorschreibungen und Vorlage der geforderten Pläne wurden am 29.6.1973 seitens der G W GesmbH Maschinenaufstellungspläne und ein Beleuchtungsplan in dreifacher Ausfertigung vorgelegt, und es wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen für den 9.6.1975 zur Überprüfung des Zubaues einer Fabrikshalle und der Aufstockung einer Kranhalle bei der L in N eine Überprüfungsverhandlung mit Lokalaugenschein anberaumt und durchgeführt, in deren Zuge laut Verhandlungsschrift befunden wurde, daß der Neubau der Gerbhalle - gemeint ist wohl die Fabrikshalle, da die Gerbhalle zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeführt war - im allgemeinen unter Beachtung der Festlegung in der Niederschrift vom 16.11.1970 durchgeführt wurde. Die Halle ist seit etwa zwei Jahren in Benützung und besteht aus zwei Geschoßen ohne Unterkellerung, wobei im Erdgeschoß die Gerberei und im ersten Stock die Trocknung und Zurichtung erfolgt. In gewerbepolizeilicher Hinsicht wurde ua festgestellt, daß bis zum heutigen Tage keine Beschwerden darüber vorgebracht wurden, daß eine übermäßige Belästigung der Nachbarschaft durch den Betrieb eingetreten wäre (Auflagepunkt 9). Weiters wurde festgestellt, daß die unter Punkt 15)a) (Maschinenaufstellungsplan), b, c und e erteilten Auflagen erfüllt wurden. Es wurde abschließend vom Amtssachverständigen geäußert, daß, sofern die festgestellten Mängel bis Jahresende 1975 behoben werden, dann anschließend die Benützungsbewilligung erteilt werden kann.

Es lag daher der von der G W GesmbH vorgelegte Maschinenaufstellungsplan im Maßstab 1 : 100 vom Juni 1973 bei der Überprüfungsverhandlung vor, es lagen die darin dargestellten und seit zwei Jahren in Benützung stehenden Maschinen der Überprüfung zugrunde und wurde dieser Plan mit dem Vermerk (amtlicher Befund über 7,60 S am 22.12.1976 aufgenommen) und mit dem Genehmigungsvermerk "genehmigt mit Bescheid vom 17.2.1971" am 23.2.1977 versehen und laut Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 23.2.1977, Ge-848-1970, eine Ausfertigung unter Anschluß ua einer Verhandlungsschrift dem Berufungswerber sowie auch dem Arbeitsinspektorat Linz zugesandt.

Eine weitere bescheidmäßige Erledigung ist nicht ergangen.

Die im Einreichplan 1970 eingetragene Maschine Nr. 5 ist in dem zitierten Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 nicht eingezeichnet. Es ist daher auch davon auszugehen, daß die laut der dem angefochtenen Straferkenntnis angeschlossenen Planskizze vom 22.3.1991 bezeichnete gegenständliche Spritzmaschine Nr. 4 nicht in dem der Überprüfung am 9.6.1975 zugrundegelegenen Maschinenaufstellungsplan eingetragen und daher zu diesem Zeitpunkt nicht als im Bestand existierend und als dem Konsens entsprechend festgestellt wurde.

Die gegenständliche Spritzmaschine Nr. 4 wurde daher erst zu einem späteren Zeitpunkt im Obergeschoß des Bau 16 aufgestellt.

Die belangte Behörde hat aufgrund von Zeugenaussagen im Verwaltungsstrafverfahren festgestellt, daß das Spritzband Nr. 4 Ende des Jahres 1976 bis Anfang des Jahres 1977 aus dem Altbau in den Bau 16, Obergeschoß, umgestellt wurde.

Dies wurde vom Berufungswerber nicht bestritten, sondern stützt er sich selbst in seiner Berufungsschrift auf einen Auftrag der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 24.10.1976, die Spritzmaschine aus dem Altbau zu übersiedeln, und geht er selbst im gesamten Verfahren davon aus, daß die Spritzmaschine Nr. 4 Anfang 1977 umgestellt wurde. Dies gab auch der einvernommene Zeuge Mag.

C W widerspruchsfrei an.

Aus den vorliegenden Bezugsakten bzw. auch aus den vom Berufungswerber in Ablichtung vorgelegten Aktenteilen geht hervor, daß eine gewerbebehördliche bescheidmäßige Genehmigung für den Altbau vorlag (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 9.9.1957, Ge(II)-699-1956). In der dem Bescheid zugrundeliegenden technischen Beschreibung weist das Objekt 6 im zweiten und dritten Stock jeweils eine Lederzurichte und Ledertrocknung aus. Für jedes Stockwerk wurde eine Farbspritzanlage vorgesehen und genehmigt. Diese Genehmigungsunterlagen lagen der belangten Behörde ua auch bei einer Begehung am 1.10. bzw.

5.10.1981 vor und zugrunde.

5.3. Weder in den Folgejahren bzw. bei der Überprüfung am 1. und 5.10.1981 kam es zu einer gewerbebehördlichen Überprüfung des Baus 16, Obergeschoß (Zurichterei und Spritzlackiererei), im Hinblick auf die konsensgemäße Ausführung bzw. den konsensgemäßen Betrieb dieser Betriebsanlage. Anläßlich der Überprüfung am 5.10.1981 wurde zu Bau 16 lediglich festgestellt, daß im Obergeschoß fünf Spritzbänder mit Absaugung über Dach vorhanden waren, wobei die Absaugung getrennt für Spritzstand und Trockenstrecke erfolgte. Lediglich an einem der Spritzbänder erfolgte eine Zurichtung mit Nitrodeckfarben, bei den übrigen Spritzbändern wurde mit wässrigen Emulsionen gearbeitet. Es wurden weiters zwei gesonderte Trockenanlagen und drei Bügelmaschinen festgestellt. Weiters wurde ausgeführt, daß hier seinerzeit auch die Schleiferei untergebracht war, welche in das Obergeschoß des Objektes 9 verfrachtet wurde.

5.4. Bereits am 10.7.1990 (zu Zl. Ge-762/1990) wurde von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen anläßlich eines Ortsaugenscheins auf dem Areal der W GesmbH festgestellt, daß durch das Dach der Zurichtehalle, welches als Flachdach ausgebildet ist, durch einen Glasgiebel acht Abluftführungen horizontal Richtung Marktzentrum durchgeführt sind. Weitere Feststellungen zu weiteren Ausblasungen und auch zu Abluftkanälen sowie dadurch hervorgerufene Farbverschmutzungen der Umgebung wurden getroffen. Bereits zu diesem Zeitpunkt befanden sich in der Zurichtehalle sechs Rundlaufmaschinen (Spritzmaschinen mit angeschlossenen Trockentunneln).

Ab diesem Zeitpunkt wurde auch die G W GesmbH schriftlich von der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen aufgefordert, die Genehmigung für die geänderte Ausführung der Spritzlackieranlagen zu beantragen.

In der Folge kam es auch zu gehäuften Beschwerden der Nachbarn wegen Geruchsbelästigungen an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen.

5.5. Eine gewerbebehördliche Überprüfung des Baues 16, Spritzlackieranlagen mit Trocknung, am 22.3.1991, kam zu den Feststellungen, daß der genehmigte Einreichplan vom 8.10.1970 der Firma D Grundrisse sowie Ansichten für den Zubau eines Fabriksgebäudes und daher den Charakter eines Bauplanes aufweist, in welchem schematisch an maschinellen Einrichtungen zwei Rundläuferspritzmaschinen und eine Airless-Spritzmaschine dargestellt sind. Zum weiters vorhandenen Maschinenaufstellungsplan vom Juni 1973 wurde festgehalten, daß dieser Plan das Obergeschoß schematisch ohne Koten mit der Eintragung der maschinellen Einrichtung (in ihrer grundrißförmigen Ausdehnung) sowie Leistungsangaben zeigt. Es wurde auch festgehalten, daß dieser Maschinenaufstellungsplan mit dem Einreichplan aus dem Jahr 1970 nicht übereinstimmt, den gesamten Maschinenbestand (alte und neue Maschinen) enthalten hat und daher offensichtlich den tatsächlichen Bestand im Jahr 1973 darstellt. An diesem Tag (22.3.1991) wurde auch eine Handskizze über die Situierung der Spritzmaschinen vom beigezogenen Amtssachverständigen angefertigt. Die gegenständliche Spritzmaschine wurde mit Nummer 4 versehen.

Diese Handskizze wurde auch dem angefochtenen Straferkenntnis zugrundegelegt. Die Spritzmaschine Nr. 4 wurde als Rundspritzmaschine ohne genauere Firmenbezeichnung mit der Laufrichtung von West nach Ost beschrieben. Auch wurde diesbezüglich festgehalten, daß sie aufgrund einer Beanstandung der Behörde am 24.10.1976 zu Ge-774/76 spätestens zu Beginn des Jahres 1977 vom Altbestand hierher umgestellt wurde. (Die Beanstandung erfolgte deshalb, weil die Spritzmaschine noch in einer Halle aus Holzkonstruktion steht. Ein bescheidmäßiger Auftrag hiezu erging nicht).

5.6. Anläßlich einer weiteren gewerbebehördlichen Überprüfung des Betriebes von Spritzlackieranlagen am 5.9.1991 wurde festgestellt, daß zu diesem Zeitpunkt bis auf die Spritzmaschine Nr. 4 sämtliche Spritzlackieranlagen in Betrieb waren; die Spritzmaschine Nr. 4 war gerade vor wenigen Minuten defekt geworden.

Bei weiteren behördlichen Überprüfungen auf dem Areal der Wurm GesmbH, wie zB am 25.9.1991, an welchem Tage auch Lackproben von der Spritzmaschine Nr. 1 und 3 gezogen wurden, wurde starker Geruch nach Lösemitteln, insbesondere in Richtung Marktplatz, von Amtsorganen festgestellt.

Auch bei einer weiteren gewerbebehördlichen Überprüfung am 25.11.1991 war das Spritzband Nr. 4 (vom Beschuldigten als Spritzband Nr. 3 bezeichnet) in Betrieb. Auch anläßlich dieses Lokalaugenscheines wurde festgestellt, daß die im Einreichplan vom 8.10.1970 eingezeichnete Spritzmaschine Nr. 5 der nunmehr bezeichneten Maschine Nr. 4 hinsichtlich der Situierung gleichkommt, daß die Spritzmaschine Nr. 5 aber als Airless-Spritzmaschine ausgewiesen ist und die an diesem Platz nunmehr betriebene Maschine Nr. 4 an diesem Tage mit Druckluft betrieben wurde. Zur Abluftführung dieser Maschine wurde festgehalten, daß diese sowohl auf die Nordseite als auch auf die Südseite über eine dreiecksförmige Lichtkuppel horizontal ausblasend geführt ist. Auch wurde bereits zu diesem Zeitpunkt vom Amtssachverständigen angemerkt, daß beim Airless-Spritzen ein höherer Auftragswirkungsgrad erzielt wird als im Vergleich zum Druckluftspritzen. Bei abnehmendem Wirkungsgrad tritt ein größerer Lackverbrauch und somit eine größere Lösemittelemission auf. Bei diesem Lokalaugenschein war auch der O.ö. Umweltanwalt anwesend, und er hat das diesbezügliche Ergebnis in einem Schreiben vom 16.12.1991 dahingehend konkretisiert, daß die gegenwärtig betriebenen Anlagen nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen. Dies betrifft insbesondere die Abscheidung von Partikeln (Farbnebel) und die Ableitung der lösungsmittelbelastenden Abluft. Die derzeitige Abluftführung ist geeignet, unzumutbare Geruchsbelästigungen im Nachbarschaftsbereich des Betriebes hervorzurufen. Der Anpassungsbedarf der gegenständlichen Spritzlackieranlagen wird vor allem in einer Absenkung der Lösungsmittelemissionen, in der Installation der notwendigen Abscheideeinrichtungen für Partikel und gegebenenfalls Lösungsmittel sowie in der Herstellung einer ordnungsgemäßen Ableitung der lösungsmittelhältigen Abluft gesehen.

5.7. Bei einem Lokalaugenschein der belangten Behörde vom 10.2.1992 wurde schließlich zu der Spritzmaschine Nr. 4 festgestellt, daß von der Rundläuferanlage ausgehend seitlich zwei Abluftführungen mit Gebläsemotoren angeordnet sind, welche zunächst getrennt bis knapp unter die Oberlichte geführt werden und anschließend in einen gemeinsamen Kanal münden und an die nördliche Seite der dreiecksförmigen Oberlichte austreten. Im Bereich des Trockenkanales ist eine weitere Absaugung mit einem runden Rohr, welches ebenfalls im Bereich der Oberlichte an die südliche Seite ausmündet. Sonstige Ablufteinrichtungen sind bei der Maschine Nr. 4 nicht vorhanden.

In Zusammenhalt mit dem übrigen Akteninhalt und den Aussagen des sachverständigen Zeugen sind daher in dieser Ausblasrichtung in nördlicher bzw. nordwestlicher Richtung die Nachbarn H und B und in südwestlicher Richtung die Wohnungen beim Bahnhof betroffen.

5.8. Über Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat auch der gewerbetechnische Amtssachverständige mit Schreiben vom 22.1.1992 zu der Frage der Eignung von Spritzlackier- und Trocknungsanlagen zu Geruchsbelästigungen Stellung genommen und auch im speziellen eine Einwirkungsmöglichkeit auf Nachbarn durch eine Verlegung einer solchen Anlage Bezug genommen.

5.9. Der geschilderte Aktenvorgang lag sowohl dem Verfahren vor der belangten Behörde als auch dem Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat zugrunde. Daraus sowie auch aus dem Ergebnis der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat sich einwandfrei ergeben, daß die gegenständliche Spritzmaschine Nr. 4 als Rundlaufspritzmaschine in Richtung West nach Ost ausgeführt und an den Tatzeitpunkten mit Druckluft betrieben wurde. Die genannte Spritzmaschine ist geeignet sowohl für den Druckluft- als auch für den Airless-Betrieb. Dies ergab sich einwandfrei aus den zeugenschaftlichen Aussagen des gewerbetechnischen Amtssachverständigen sowie auch aus den Ausführungen des Zeugen Mag. Wurm und wurde im übrigen auch vom Berufungswerber nicht bestritten.

Was jedoch die Situierung des gegenständlichen Spritzbandes Nr. 4 anlangt, so gaben sowohl der Zeuge Mag. W als auch der Zeuge Dipl.-Ing. H widerspruchsfrei an, daß die Situierung der Spritzmaschine Nr. 4 in etwa der Situierung des im Einreichplan 1970 eingetragenen Spritzbandes Nr. 5 entspricht. Beide Zeugen gaben aber an, daß die Ausführung der Maschinen völlig verschieden ist.

Im übrigen wird dazu vom Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich darauf hingewiesen, daß es sich bei der gegenständlichen Maschine um keine der Maschinen handelt, welche im Einreichplan 1970 eingezeichnet sind.

Was jedoch die Aussage des Zeugen Mag. W hinsichtlich der Umstellung der Maschine im Jahr 1977 anlangt, so kommt dieser Aussage nicht volle Überzeugungskraft zu, weil dieser im Jahr 1977 sich im wesentlichen noch im Studium befunden hat und noch nicht im Betrieb der Lfabrik W GesmbH mitgearbeitet hat. Da er nicht ständig bei der Übersiedelung der Maschine anwesend war, konnte von ihm auch nicht mit Sicherheit nachgewiesen werden, ob diese Maschine unverändert in den Bau 16 überstellt und weiterbetrieben wurde, oder ob eine Veränderung hinsichtlich der Betriebsart vorgenommen wurde. Was aber eine Veränderung vor dem Jahr 1977 bzw. seit der Genehmigung dieser Maschine im Altbau im Jahr 1957 anlangt, so kann der Zeuge, welcher erst im Jahr 1957 geboren wurde, nicht als Beweis dafür dienen, daß eine Veränderung dieser Maschine seit dem Jahr 1957 nicht erfolgt ist. Im übrigen hat aber auch die öffentliche mündliche Verhandlung einwandfrei ergeben, daß keine der nunmehr im Bau 16 befindlichen Spritzmaschinen der genehmigten Spritzmaschine Nr. 5 im Einreichplan 1970 entspricht.

Im übrigen legte der gewerbetechnische Amtssachverständige - wie auch bereits dem Verfahren vor der belangten Behörde zugrundegelegt wurde - widerspruchsfrei zeugenschaftlich seine Feststellungen hinsichtlich des Unterschiedes von Airless-Spritzen und Druckluftspritzen dar und gab dazu im wesentlichen an, daß beim Druckluftspritzen der Lack durch Luft, welche mit hohem Druck bis zu 6 bar hineingepreßt wird, sofort beim Einblasen der Luft zerstäubt wird. Durch den dadurch geringeren erzielten Auftragswirkungsgrad (nur 60 % der Einsatzmenge) durch einen sogenannten Oversprayeffekt ist daher eine erhöhte Lackeinsatzmenge erforderlich. Dagegen wird beim Airless-Spritzen der Lack in zähflüssigem Zustand zur Düse gepreßt und dann unter hohem Druck beim Verlassen der Düse zerstäubt. Der dadurch bedingte höhere Auftragungswirkungsgrad erfordert weniger Lackeinsatz bezogen auf die selbe Menge an Werkstücken.

Aufgrund der reduzierten Lackmenge wäre daher beim Airless-Spritzen auch eine geringere Lösemittelmenge erforderlich. Dies hat weiters zur Folge, daß die Lackreste bzw. Partikel aufgrund der Schwerkraft absinken, die Lösemittel hingegen durch die Abluftführung, welche im übrigen vertikal erfolgt, ins Freie gelangen und als hauptsächlicher Geruchsträger Geruchsbeeinträchtigungen hervorrufen können. Hingegen sagt aber die Verwendung von wasserlöslichen Lacken noch nichts über eine allfällige Geruchsbelästigung aus, da auch in solchen Lacken ein Restprozentsatz von 5 bis 10 % von von Wasser verschiedenen Lösemitteln enthalten ist, wobei dieser Restprozentsatz der hauptsächliche Geruchsträger sein kann, je nachdem, welchen Geruchsschwellenwert jenes Restlösemittel aufweist. Es brachte daher der Zeuge Dipl.-Ing. Hüthmayr widerspruchsfrei und auch vom Berufungswerber unwidersprochen zum Ausdruck, daß eine Veränderung der Betriebsart von Airless- auf Druckluftspritzen einen geänderten Lack- und Lösemitteleinsatz und erhöhte Lösemittelemissionen zur Folge hat, sowie auch daß eben im Hinblick auf eine Geruchsbelästigungsmöglichkeit durch Spritzlackieranlagen und deren Abluftführung ein Umstellen der Anlage die Betroffenheit von Nachbarn auslösen kann.

Beide bei der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen erschienen glaubwürdig und es konnten ihre Aussagen - wie oben dargelegt - dem Verfahrensergebnis zugrundegelegt werden. Insbesondere handelte es sich beim Zeugen Dipl.-Ing. H um einen gewerbetechnischen Amtssachverständigen, welcher nunmehr in der mündlichen Verhandlung unter Wahrheitspflicht auszusagen hatte, und es hatte daher der unabhängige Verwaltungssenat keine Zweifel an den von ihm getroffenen Feststellungen, welche er im übrigen in seiner Aussage bekräftigte.

5.10. Was aber eine mögliche Veränderung der Spritzmaschine Nr. 4, bzw. die Behauptung, daß die Spritzmaschine aus dem Altbau nicht verändert wurde, anlangt, so war jedenfalls der behördlich genehmigte Einreichplan aus dem Jahr 1970 mit dem anläßlich der Lokalaugenscheine festgestellten Ist-Zustand der Spritzmaschine Nr. 4 zu vergleichen und war diesbezüglich eindeutig und auch vom Berufungswerber nicht bestritten ein anderer Zustand festzustellen.

5.11. Hinsichtlich der bei den Spritzmaschinen gezogenen Lackproben hat die belangte Behörde selbst konzediert, daß diese Proben dem Schließungsverfahren und nicht dem gegenständlichen Strafverfahren zugrundegelegt wurden.

Auch stand außer Streit, daß bei den Spritzanlagen wässrige Emulsionen in Verwendung standen.

6. Aufgrund des festgestellten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

6.1. Gemäß § 366 Abs.1 Z4 der GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigte Betriebsanlage ohne die erforderliche Genehmigung ändert oder nach der Änderung betreibt (§ 81).

Gemäß § 74 Abs.2 GewO 1973 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, ua die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen.

Wenn es zur Wahrung in der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage soweit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs.2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist (§ 81 Abs.1 GewO).

6.2. Gemäß dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 17.2.1971, Ge-848-1970, wurde die Genehmigung zur Aufstockung der Kranhalle, Bau 16, Obergeschoß, samt der Ausstattung laut Einreichplan vom 8.10.1970 rechtskräftig erteilt. Da aber noch bauliche Änderungen besprochen wurden und Genehmigungsgrundlage waren, und auch ein Maschinenaufstellungsplan sowie ein Beleuchtungsplan als Auflage in dieser Genehmigung vorgeschrieben wurden, wurde der Behörde, wie schon im Sachverhalt unter Punkt 4. dargelegt, ein Maschinenaufstellungsplan gemäß Aufforderung und Mitteilung, daß sodann eine gewerbebehördliche Überprüfung stattfinden werde, vorgelegt. Wie sowohl aus der Verhandlungsniederschrift vom 9.6.1975 als auch aus dem nachfolgenden Schriftverkehr zu entnehmen ist, wurde die diesbezügliche Genehmigungsbescheidauflage als erfüllt betrachtet und der diesbezügliche Plan daher auch der Überprüfung zugrundegelegt und sodann im weiteren Verfahren auch mit einem diesbezüglichen amtlichen Vermerk unter Anschluß einer bezughabenden Verhandlungsabschrift dem Berufungswerber rückgemittelt.

Es zeigt sich daher, daß die gegenständliche Spritzmaschine Nr. 4 im Maschinenaufstellungsplan nicht enthalten ist, und daher zum Zeitpunkt der behördlichen Überprüfung am 9.6.1975 auch nicht vorhanden war bzw.

nicht als fehlend bemängelt wurde. Vielmehr ist daher davon auszugehen, daß die Spritzmaschine Nr. 5 (laut Einreichplan) erst zu einem späteren Zeitpunkt - nämlich, wie aus dem Beweisverfahren der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen sowie auch des unabhängigen Verwaltungssenates hervorgeht, erst Anfang des Jahres 1977 - aufgestellt wurde. Auch wurde zu diesem Zeitpunkt (9.6.1975) eine Änderung der Maschinen bzw. der Maschine Nr. 4 nicht besprochen und geht dies aus der Niederschrift nicht hervor. Es ist daher nach wie vor davon auszugehen, daß der gewerbebehördliche Konsens sich auf den im Einreichplan 1970 ausgewiesenen Zustand der Spritzmaschine Nr. 5 (im Plan 1970) in der dort ausgeführten Betriebsweise erstreckt.

Es ist daher auch aufgrund der Feststellungen unter Punkt 4. davon auszugehen, daß die Spritzmaschine Nr. 4 aber bereits bei den behördlichen Lokalaugenscheinen am 1. bzw.

5.10.1981 vorhanden war, da zu diesem Zeitpunkt das Vorhandensein von fünf Spritzbändern im Obergeschoß des Baus 16 festgestellt wurde. Konkrete Feststellungen über die Betriebsart der Maschinen wurden aber in der diesbezüglichen Niederschrift nicht getroffen. Es geht lediglich hervor, daß auf der Spritzmaschine Nr. 4 wässrige Emulsionen verwendet werden.

Weder zu diesem Zeitpunkt noch in den Folgejahren wurde aber ein Antrag auf Genehmigung der Änderung der Anlage bzw. der Aufstellung einer anderen Anlage gestellt bzw.

ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeleitet. Daß aber der Betrieb von Spritzlackier- und Trocknungsanlagen grundsätzlich geeignet ist, Nachbarn im Bereich der Betriebsanlagen durch Geruch zu belästigen, hat der gewerbetechnische Amtssachverständige - wie oben zitiert schriftlich am 22.1.1992 ausgeführt. Auch haben die bereits zitierten Lokalaugenscheine zu den Tatzeitpunkten ergeben, daß die nunmehr im Bestand existierende Spritzlackieranlage Nr. 4 gegenüber der Einreichplanung und der dort befindlichen Spritzmaschine Nr. 5 dieselbe örtliche Situierung, aber eine geänderte Ausführung und Betriebsweise aufweist. Es wurde auch nachvollziehbar anhand der Ortsaugenscheine dargestellt, daß die gegenüber der vom behördlichen Konsens getragenen Einreichplanung abgeänderte Betriebsweise der Spritzmaschine eine Beeinträchtigung durch Geruchsbelästigung der Nachbarn hervorrufen kann. Es ist daher jedenfalls durch die gegenüber dem Einreichplan geänderte Betriebsweise der Spritzlackieranlage Nr. 4 eine Genehmigungspflicht der Änderung im Sinn der obzitierten Gesetzesstellen abzuleiten.

6.3. An dieser Genehmigungspflicht ändert auch der Umstand nichts, daß - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt in zunehmendem Maße wasserlösliche Lacke verwendet werden, da auch bei diesen Lacken - wie bereits unter Punkt 4.

ausgeführt wurde - eine Restmenge von Lösemitteln, welche von Wasser verschieden sind, enthalten ist, welche aber hauptsächlicher Geruchsträger und daher Verursacher von Geruchsbelästigungen ist. Es ist daher auch durch die Verwendung von wasserlöslichen Lacken die Eignung der Nachbarbeeinträchtigung durch Geruch gegeben.

6.4. Auch der weitere Einwand des Berufungswerbers, daß die Maschine bereits im Altbestand vorhanden und Grundlage eines Genehmigungsbescheides aus dem Jahre 1957 ist, ändert nichts an der Tatsache, daß diese Spritzmaschine mit der im Einreichplan 1970 eingezeichneten Maschine Nr.

5 nicht ident ist und daher nicht vom Konsens an diesem Standort erfaßt ist, wobei entgegen der Rechtsauffassung des Berufungswerbers die Genehmigung einer Maschine standortbezogen zu sehen ist. Denn je nach Standort können die Umgebung und auch die dort situierten Nachbarn einer Beeinträchtigung ausgesetzt werden.

6.5. Daß aber nicht nur lediglich die Möglichkeit einer Nachbarbeeinträchtigung durch Geruchsbelästigung bestanden hat, sondern auch tatsächlich eine massive Geruchsbelästigung stattgefunden hat, hat auch die Realität gezeigt, da noch anläßlich der Überprüfung im Jahr 1975 keine Beschwerden wegen übermäßiger Belästigung der Nachbarn eingegangen sind (vgl. die dortige Niederschrift), und daß erst die aufgezeigten Änderungen in den Folgejahren Grund für Nachbarbeschwerden gaben.

6.6. Wenn der Berufungswerber weiters mehrere Überprüfungen seines Betriebes in den Folgejahren einwendet, so können diese Ortsaugenscheine nicht ein förmliches Genehmigungsverfahren mit den vom Konsenswerber beizubringenden Einreichunterlagen ersetzen.

6.7. An der Genehmigungspflicht für Änderungen ändert auch der Umstand nichts, daß die Anlage bereits vor der Erlassung der Gewerbeordnung 1973 genehmigt wurde, da nach der alten Rechtslage Änderungen in der Beschaffenheit der Betriebsanlage oder in der Fabrikationsweise oder eine bedeutende Erweiterung des Betriebes vor der Ausführung der Gewerbebehörde zur Kenntnis zu bringen waren (§ 32 Abs.1 GewO 1859) und seit dem Inkrafttreten der Gewerbeordnung 1973 gemäß deren § 376 Z11 Abs.1 die §§ 79 bis 83 auch auf bestehende, nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften genehmigte Betriebsanlagen Anwendung finden.

6.8. Eine Kollaudierung der Spritzmaschine Nr. 4 hatte aber nie stattgefunden und wurde dies auch vom Berufungswerber nicht behauptet. Abgesehen davon, daß ein solcher Bescheid nie ergangen ist, kann aber ein solcher Bescheid lediglich ein Feststellungsbescheid sein, der die konsensgemäße Ausführung der Betriebsanlage beinhaltet und keine zusätzlichen Auflagen enthalten kann. Bringen die Änderungen keine größeren Nachteile, Gefahren oder Belästigungen, so ist dies festzustellen, ansonsten muß der Antragsteller ein neuerliches Ansuchen um Genehmigung der Betriebsanlage einbringen. Es wurde aber die Spritzmaschine Nr. 4 weder in ihrer Konsensgemäßheit festgestellt noch eine genehmigungspflichtige Änderung an ihr bis zum Jahr 1990 festgestellt.

6.9. Es ist daher bei diesem Verfahrensergebnis als erwiesen anzusehen, daß die gegenständliche Spritzanlage Nr.

4 entgegen dem Einreichplan und dem Genehmigungsbescheid in geänderter Form in Betrieb genommen wurde und diese Änderung geeignet ist, eine Geruchsbelästigung bei den betroffenen Nachbarn hervorzurufen. Es ist sohin objektiv der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs.1 Z4 iVm § 81 GewO 1973 erfüllt.

6.10. Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört oder der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Die belangte Behörde hat nicht nur Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz des Berufungswerbers angenommen.

Darin kann keine Rechtswidrigkeit erblickt werden. Es kann nämlich dem Berufungswerber als Gewerbetreibenden zugemutet bzw. von ihm verlangt werden, daß er die für seine Berufsausübung erforderlichen Vorschriften kennt und sich danach verhält. Insbesondere ist dem Betreiber einer Betriebsanlage bzw. einem gewerberechtlichen Geschäftsführer die Kenntnis der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften zuzumuten. Im übrigen wäre auch darauf hinzuweisen, daß im Zweifel eine Feststellung seitens der Gewerbebehörde über die Voraussetzungen für die Genehmigungspflicht beantragt werden kann. Es ist sohin keine Fahrlässigkeit, sondern jedenfalls schon dolus eventualis seitens des Berufungswerbers vorhanden, dies um so mehr, als auch die Gewerbebehörde in weiterer Folge (wenn auch erst nach einem längeren Zeitraum nach der Änderung) auf die Genehmigungspflicht anläßlich behördlicher Überprüfungen hingewiesen hat. Im übrigen hat der Berufungswerber keine Umstände geltend und glaubhaft gemacht, die ein Verschulden an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift ausschließen könnten. Auch wurden keine weiteren Schuldausschließungsgründe vom Berufungswerber geltend gemacht und kamen solche im Verwaltungsstrafverfahren nicht hervor.

Es war auch die subjektive Tatseite erfüllt.

Hingegen hat schon die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen als belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis zutreffend ausgeführt, daß die behördlichen Überprüfungen, in denen eine konsenswidrige Änderung der Betriebsanlage nicht bemängelt wurde bzw. in früheren Jahren nicht auf eine Genehmigungspflicht hingewiesen wurde, den konsenswidrigen Zustand nicht als genehmigt gelten lassen bzw. ein diesbezügliches Genehmigungsverfahren nicht ersetzen können.

Auch das Berufungsvorbringen, daß Anrainer tatsächlich nicht durch Geruchseinwirkung belästigt werden, kann nicht zum Erfolg verhelfen, weil schon allein die Möglichkeit bzw. die Eignung der Betriebsanlage zu einer Nachbareinwirkung eine Bewilligungspflicht auslöst. Eine tatsächliche konkrete Nachbarbeeinträchtigung muß hingegen nicht vorliegen bzw. nachgewiesen werden, wenngleich solche Nachbarbeschwerden aktenkundig vorliegen.

6.11. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Gemäß § 370 Abs.2 GewO 1973, welche Vorschrift daher im Sinne der zitierten Gesetzesstelle als Spezialbestimmung anzusehen ist, sind Geld- und Arreststrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen, wenn die Bestellung eines Geschäftsführers angezeigt oder genehmigt (§ 39) wurde.

Es ist daher entsprechend dem Schuldvorwurf und der darin genannten Verantwortlichkeit als bezughabende Rechtsvorschrift der § 370 Abs.2 GewO 1973 anstelle des § 9 Abs.1 VStG zu zitieren. Eine diesbezügliche Spruchberichtigung war daher - unbeschadet der Frist gemäß § 31 VStG - zu treffen.

Die weitere Spruchberichtigung war deshalb erforderlich, weil, wie bereits aus den Sachverhaltsfeststellungen unter Punkt 4. hervorgeht, für den Altbestand (Objekt 6) eine gewerbebehördliche Genehmigung aktenkundig und dem gegenständlichen Verfahren zugrundezulegen ist. Die diesbezügliche feststellende Ausführung im Spruch hat daher zu entfallen.

7. Hinsichtlich der Strafbemessung hat bereits die belangte Behörde in ihrer Entscheidung den § 19 VStG zugrundegelegt und im Rahmen des § 19 Abs.1 den Unrechtsgehalt der Tat bzw. die geschützten Interessen hervorgehoben. Auch hat die belangte Behörde hinreichend die Erschwerungs- und Milderungsgründe dargetan und entsprechend gewertet. Zum Verschulden führte sie die vorsätzliche Beharrlichkeit des Berufungswerbers an, die gewerberechtliche Ordnung nicht herstellen zu wollen. Auch ist der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich nicht unbescholten. Die belangte Behörde hat weiters in dem angefochtenen Straferkenntnis ausführlich die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Berufungswerbers dargelegt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Hingegen ist dem Berufungswerber anzulasten, daß er trotz Aufforderung, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen, dieser Möglichkeit nicht nachgekommen ist. Selbst im Berufungsverfahren hat er keine konkreten Angaben über seine persönlichen Verhältnisse gemacht. Unter Zugrundelegung des Unwertes der Tat sowie der Erschwerungsgründe und der persönlichen Verhältnisse des Berufungswerbers ist das verhängte Strafausmaß tat- und schuldangemessen und im übrigen jedenfalls erforderlich, um den Berufungswerber von einer weiteren Begehung einer ähnlichen Verwaltungsübertretung abzuhalten. Im Hinblick auf einen Strafrahmen bis zu 50.000 S ist die verhängte Strafe jedenfalls auch nicht überhöht. Aus bereits rechtskräftig entschiedenen, beim unabhängigen Verwaltungssenat anhängig gewesenen Verfahren mit gleichem Vorwurf ist abzuleiten, daß das verhängte Strafausmaß jedenfalls erforderlich ist, den Berufungswerber von einer weiteren Tatbegehung abzuhalten bzw. ihn zu einer gesetzeskonformen Denkweise zu bewegen.

Gemäß § 16 Abs.2 VStG darf die Ersatzfreiheitsstrafe das Höchstausmaß der für die Verwaltungsübertretung angedrohten Freiheitsstrafe und, wenn keine Freiheitsstrafe angedroht und nicht anderes bestimmt ist, zwei Wochen nicht übersteigen.

Im Lichte dieser Gesetzesstelle erscheint daher die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit im Höchstausmaß von zwei Wochen nur für das Höchstausmaß einer Geldstrafe von 50.000 S gerechtfertigt. Im Sinne einer diesbezüglich sich ergebenden Relation war daher die von der belangten Behörde verhängte Ersatzfreiheitsstrafe auf ein angemessenes Ausmaß in der Höhe von sieben Tagen herabzusetzen.

8. Das weitere Berufungsvorbringen hinsichtlich der Befangenheit des bei der belangten Behörde handelnden Verwaltungsorganes geht ins Leere, da die Befangenheitsgründe nach § 7 AVG nicht hervortraten. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß nach der zitierten Gesetzesstelle eine Befangenheit vom Verwaltungsorgan von sich aus wahrzunehmen und die Vertretung zu veranlassen ist (vgl.

Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage, Seite 91ff). Es konnte aber auch der unabhängige Verwaltungssenat aus den in der Berufung angeführten Behauptungen allein noch keine Befangenheit des Verwaltungsorganes der belangten Behörde ersehen, weshalb auch dem Verfahren erster Instanz kein wesentlicher Mangel anhaftet, der zu einem anderen Bescheidergebnis der belangten Behörde geführt hätte.

9. Wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wird, sind die Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen (§ 65 VStG), weswegen eine weitere Kostenentscheidung nicht zu treffen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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