Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220310/4/Kon/Fb

Linz, 07.06.1993

VwSen - 220310/4/Kon/Fb Linz, am 7. Juni 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Paul H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 28. September 1992, Ge96/14/1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Strafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 544/1982; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 9 Abs.1 und Abs.2 VStG, § 45 Abs.1 Z2 (erster Fall) VStG.

II. Die Beiträge zu den Kosten des Strafverfahrens erster Instanz und des Berufungsverfahrens entfallen.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Der Beschuldigte wendet in seiner rechtzeitigen Berufung gegen das eingangs zitierte Straferkenntnis im wesentlichen ein, nie als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG oder als verwaltungsstrafrechtlich Bevollmächtigter der P GesmbH agiert zu haben, bzw. hätte er einer solchen Bestellung niemals zugestimmt. Die Erstbehörde habe es unterlassen, in bezug auf seine Stellung als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 oder als sonst Bevollmächtigter entsprechende Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Richtig sei, daß er Sicherheitsbeauftragter der oa Gesellschaft im Sinne des § 20 ASchG gewesen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Wie der Aktenlage nach geschlossen werden muß, hat die Erstbehörde die Stellung des Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 VStG aufgrund des in ihrem Akt unter ON 3 erliegenden Schreibens der seinerzeitigen P GesmbH & Co.KG vom 6. September 1989 für gegeben erachtet. In diesem Schreiben wird der Beschuldigte Paul H der Bezirkshauptmannschaft Perg als Sicherheitsbeauftragter für die Einhaltung der Sicherheitsvorkehrungen gemäß der Bauarbeitenschutzverordnung des ASchG der P GesmbH & Co.KG genannt. Nach den auf diesem Schreiben angebrachten Aktennotizen wurde von der Erstbehörde die Vorlage einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung angefordert, derzufolge Paul H zum verantwortlichen Beauftragten der genannten Kommanditgesellschaft bestellt worden ist. Diese Vereinbarung befindet sich auf der Rückseite des Aktenstückes ON 3. Vom unabhängigen Verwaltungssenat war im Zuge der Akteneinsicht festzustellen, daß diese Vereinbarung betreffend die Bestellung des Paul H zum Sicherheitsbeauftragten im Sinne des § 9 VStG am 1.9.1989 zwischen dem Genannten und der P Dachdecker GesmbH Ma abgeschlossen wurde. Sie wurde von Dr. Leonhard H und Paul H unterfertigt. Zufolge dieser Vereinbarung hat die P Dachdecker GesmbH "als Komplementärin" der "P GesmbH & Co.KG" und sohin als zur Vertretung nach außen Berufene dieser Kommanditgesellschaft Paul H für die vorangeführte Funktion bestellt. Paul H hat diese Vereinbarung unterfertigt, sodaß von seiner Zustimmung zu dieser Bestellung ausgegangen werden konnte.

Der Beschuldigtenvertreter hat dem unabhängigen Verwaltungssenat Kopien der Firmenauszüge HR A 2570 und HR B 917 des Handelsgerichtes Linz dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Einsichtnahme vorgelegt. Diese Einsichtnahme ergab, daß die P Dachdecker GesmbH, welche seit 11. Oktober 1989 "P GesmbH" lautet, die Komplementärin der "P GesmbH & Co.KG" gewesen ist. Die genannte Kommanditgesellschaft wurde am 23.10.1990 im Firmenbuch gelöscht. Die P GesmbH mit dem Sitz in M ist nach wie vor existent.

In rechtlicher Hinsicht ist zu bemerken, daß aufgrund der vorangeführten Vereinbarung zwischen der seinerzeitigen Komplementärin, der P Dachdecker GesmbH und Paul H vom 1.9.1989 nicht davon ausgegangen werden kann, daß Paul H nach Löschung der Kommanditgesellschaft nunmehr als bestellter Sicherheitsbeauftragter im Sinne des § 9 VStG der P GesmbH in M zu gelten hätte. Diesfalls hätte nämlich gemäß den Bestimmungen des § 9 Abs.2 VStG ("die zur Vertretung nach außen Berufenen ...") die Bestellungsvereinbarung zwischen Dr. Leonhard H - P als zur Vertretung nach außen Berufener der "P GesmbH" und Paul H erfolgen müssen. Unter Bezugnahme auf die unter VwSen - 220309 und VwSen - 220370 durchgeführten Berufungsverfahren stellt der unabhängige Verwaltungssenat fest, daß der Beschuldigte Paul H jedenfalls zum Tatzeitpunkt nicht verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG der P GesmbH gewesen ist. Bemerkt wird weiters, daß in dem unter VwSen - 220370 erfolgten Berufungsverfahren auch hervorgekommen ist, daß Paul H seine Stellung als Sicherheitsbeauftragter im Sinne des § 20 ASchG (richtig wohl Sicherheitsvertrauensperson) zu Jahresbeginn 1992 und sohin noch vor dem Tatzeitpunkt zurückgelegt hat.

Da sich sohin der Berufungseinwand als zutreffend erwiesen hat, war der Berufung Folge zu geben und wie im Spruch (Abschnitt I.) zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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