Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220315/2/Ga/La

Linz, 24.05.1993

VwSen - 220315/2/Ga/La Linz, am 24. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Erich R, gegen das wegen Übertretung des O.ö. Privatzimmervermietungsgesetzes 1975 erlassene Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. vom 3. Oktober 1992, Zl. Wi-241-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben und die Geldstrafe auf 4.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt.

II. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde ermäßigt sich auf 400 S, ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, iVm § 24 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52; § 16, § 19, § 51 Abs.1, § 51c und § 51e Abs.2 VStG. Zu II.: § 64 Abs.2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1.1. Die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I. hat mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis den Berufungswerber einer Verwaltungsübertretung nach § 10 Abs.1 lit.a des O.ö. Privatzimmervermietungsgesetzes 1975 (O.ö. PriZvG) schuldig erkannt, weil er seit dem Entzug seiner Gastgewerbeberechtigung am 9. Mai 1990 in der "Pension E" in V, bis zumindest 8. September 1992 regelmäßig die Privatzimmervermietung ohne gültige Bescheinigung im Sinne des § 3 Abs.4 O.ö. PriZvG ausgeübt habe; deswegen wurde über ihn gemäß § 10 Abs.2 O.ö. PriZvG eine Geldstrafe in der Höhe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: sieben Tage) verhängt; außerdem wurde der Berufungswerber verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von 500 S zu leisten.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde mündlich eingebrachte Berufung.

2.1. Begründend stützt die Strafbehörde ihren Tatvorwurf vor allem auf das im Akt einliegende Geständnis des Berufungswerbers vom 11. September 1992 und rechtfertigt die Höhe der verhängten Geldstrafe mit der Fortdauer des deliktischen Verhaltens des Berufungswerbers über "gut zwei Jahre".

2.2. Der Berufungswerber bringt vor, daß es im Tatzeitraum eigentlich nur eine geringe Anzahl von Vermietungen ("pro Woche ein paar Leute"), und dies überwiegend an Freunde, gegeben hätte. Deswegen und in Anbetracht seines geringen Einkommens hält er die verhängte Geldstrafe für "weit überhöht" und beantragt ihre Herabsetzung.

3. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c VStG durch (nur) eines seiner Mitglieder; er hat über die - zulässige - Berufung, nach Beweisaufnahme durch Einsicht in den Strafakt der belangten Behörde zu Zl. Wi-241-1992, erwogen:

4.1. Der Berufungswerber bestreitet mit seinem Vorbringen weder die ihm angelastete Gesetzesübertretung, noch behauptet er seine Schuldlosigkeit. Er wendet sich allein gegen die Schwere der Strafwürdigkeit seines Verhaltens, wie sie in der Höhe der verhängten Geldstrafe zum Ausdruck kommt. Weil die Berufung sich somit nur gegen die Strafhöhe richtet, ist das Straferkenntnis hinsichtlich des Schuldspruchs rechtskräftig geworden. Die gemäß § 66 Abs.4 AVG (iVm § 24 VStG) für den unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorliegende "Sache" ist nur die Höhe der verhängten Geldstrafe bzw. die Frage, ob die belangte Behörde bei der Bemessung der Strafe rechtmäßig vorgegangen ist. Die Berufung ist begründet.

4.2. Der Strafbehörde obliegt es, auf der Grundlage des § 19 Abs.1 VStG ihre Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens darzutun. Dazu gehört die Beantwortung der rechtserheblichen Frage nach der Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, ob und inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehalts der Tat sind auch die subjektiven Kriterien des Schuldgehalts der Tat auf der Grundlage des § 19 Abs.2 VStG zu erörtern.

Diese Vorschrift verlangt ausdrücklich die besondere Bedachtnahme auf das Ausmaß des Verschuldens. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung selbst bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Zur Erleichterung dieses Vorganges ist die sinngemäße Anwendung der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches (StGB) angeordnet. Und schließlich sind die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

4.2.1. Tatsächlich bewertet die belangte Behörde den Unrechtsgehalt der Tat dadurch, daß sie auf die lange Zeitdauer des Gesetzesverstoßes ("gut zwei Jahre") hinweist und mit diesem Umstand (wenngleich fälschlich im Zusammenhang mit dem Schuldgehalt der Tat) die Höhe der verhängten Geldstrafe begründet. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß die hier anzuwendende Strafdrohung dem Schutz vor allem folgender Interessen dient: Einerseits Schutz der das Privatquartier aufsuchenden Gäste in ihrem Vertrauen auf ein Quartier, das den Voraussetzungen des § 2 O.ö. PriZvG entspricht, und andererseits das Interesse der Mitbewerber, vor unlauterer (weil den für alle anderen geltenden gesetzlichen Vorschriften sich entziehender) Konkurrenz geschützt zu sein. Dem entsprechend ist dieses Strafverfahren durch die Anzeige eines befugten Mitbewerbers aus der Tourismusbranche, wonach sich der Berufungswerber seit zwei Jahren Vorteile durch ungesetzliche Privatzimmervermietung verschaffe, ausgelöst worden. Diese Interessen hält der unabhängige Verwaltungssenat im Berufungsfall für verletzt, wobei der Unrechtsgehalt der Tat durch die lange Dauer des deliktischen Verhaltens (nahezu zweieinhalb Jahre) als erheblich einzustufen ist. Sonst nachteilige Folgen der Tat sind nach der Aktenlage nicht hervorgekommen. Die allfällige, mit Übertretungen der vorliegenden Art gewöhnlich einhergehende Verkürzung der der örtlichen Tourismusgemeinde zustehenden Tourismusabgabe ist kein Unrechtskriterium des O.ö. PriZvG, sondern wäre als solches gegebenenfalls nach dem O.ö. Tourismusabgabe-Gesetz 1991 zu werten.

4.2.2. Hinsichtlich des dem Berufungswerber vorgeworfenen Ausmaßes seines Verschuldens gibt das bekämpfte Straferkenntnis nur vermeintlich Auskunft. Tatsächlich muß das Verschulden als bereits jenseits bloßer Sorgfaltspflichtverletzung gelegen bewertet werden. So beweist die Niederschrift über seine Vernehmung am 11. September 1992, daß der Berufungswerber über das Deliktische seines Verhaltens von Anfang an gewußt haben muß. Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt daher für die Tatbegehung zumindest bedingten Vorsatz an.

4.3. Dennoch war die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 50% der im O.ö. PriZvG vorgesehenen Höchststrafe nicht gerechtfertigt. Die belangte Behörde hat nämlich zum Nachteil des Berufungswerbers die Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe unterlassen. Die vorliegende Übertretung ist ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt, in dessen Begehung bloße Fahrlässigkeit schon von Gesetzes wegen vermutet wird. Die darüber deutlich hinausreichende, bedingt vorsätzliche Begehungsweise muß sich der Berufungswerber somit als Erschwerungsgrund vorwerfen lassen. Dem steht der von der belangten Behörde übersehene Milderungsgrund im Sinne des § 34 Z2 StGB gegenüber: Nach der Aktenlage ist nämlich der Berufungswerber verwaltungsstrafrechtlich absolut und relativ völlig unbescholten.

4.4. Zusammenfassend ergibt sich, daß der Berufungswerber mit seinem Einwand gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe im Ergebnis im Recht ist. Eine im Einklang mit den objektiven und subjektiven Kriterien des § 19 VStG stehende Strafbemessung rechtfertigt die Herabsetzung der Geldstrafe auf das im Spruch dieses Erkenntnisses festgesetzte Ausmaß (immerhin noch vier Zehntel der zu verhängenden Höchststrafe). Eine weitere Herabsetzung ist nach dem Verfahrensergebnis auch angesichts der aktenkundig eher bescheidenen Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers (9.000 S Pension) aus der Sicht seiner persönlichen Verhältnisse deswegen nicht gerechtfertigt, weil er seinen Angaben gemäß frei von Sorgepflichten ist.

5. Die nunmehr - ohne daß gemäß § 51e Abs.2 VStG eine öffentliche mündliche Verhandlung anzuberaumen gewesen wäre - verhängte Strafe erfüllt die Strafzwecke, wobei auch generalpräventive Gesichtspunkte nicht außer Acht gelassen werden dürfen; die Bezahlung der Strafe ist dem Berufungswerber zumutbar. Die Ersatzfreiheitsstrafe war deswegen herabzusetzen, um das Verhältnis zwischen ihr und der nun geminderten Geldstrafe zu wahren.

Zu II.:

Der Ausspruch über die Beiträge zu den Verfahrenskosten hat seinen Grund in den angeführten Gesetzesbestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine schriftliche Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. Gallnbrunner

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