Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220320/2/Gu/Ka

Linz, 27.11.1992

VwSen - 220320/2/Gu/Ka Linz, am 27. November 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Berufung bezeichnete Eingabe des Cafe C vom 6. Oktober 1992 zu Recht:

Die an den unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich gerichtete Eingabe wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 63 Abs.3 AVG i.V.m. § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG, § 51e Abs.1 VStG erster Fall.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Am 28. Oktober 1992 langte beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ein Schriftsatz ein, der folgenden Text hatte:

"Cafe Co, Öffnungszeiten: Montag-Samstag 7-24 Uhr." Linz, am 6.10.1992 An den unabhängigen Verwaltungssenat d. Landes , Fabrikstr. 32, 4020 Linz.

Berufung gegen Bescheid v. 23.9.1992, Gesch.Z.:501/0-142/92(c)StR Ich kann immer wieder nur behaupten, daß der Gastgarten nie in Betrieb war. Dieser war für meine Gäste nie zugänglich. Ich bitte Sie, da durch diese Strafe auch meine Existenz gefährdet wäre, von dieser Strafe abzusehen. Hochachtungsvoll Unterschrift unleserlich" Gemäß § 63 Abs.3 AVG, der im Verwaltungsstrafverfahren kraft § 24 VStG anzuwenden ist, hat eine Berufung den Bescheid (das Straferkenntnis) zu bezeichnen, gegen den (das) sie sich richtet und einen begründenden Berufungsantrag zu enthalten.

Die Bezeichnung hat demnach die Behörde, das Datum und die Zahl des Bescheides zu enthalten, damit eindeutig feststeht, wogegen sich die Berufung richtet. Ohne daß damit ein übertriebener Formalismus verlangt wird, setzt damit der Gesetzgeber als Selbstverständlichkeit voraus, daß, falls ein Eingehen in die Sache möglich sein soll, anzugeben ist und festzustellen hat, um welchen Gegenstand es sich tatsächlich handelt.

Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Nach dem Text des vorstehenden Schriftsatzes kann zwar vermutet werden, daß es sich um eine Strafsache handelt. Nicht bescheinigt ist, ob es sich um eine Verwaltungsstrafsache handelt, wer der Beschuldigte ist und welche Behörde den bekämpften Hoheitsakt erlassen haben soll.

Demzufolge war der Schriftsatz gemäß § 51e Abs.1 VStG ohne mündliche Verhandlung und, weil die Sache, das ist das Fehlen der Bezeichnung der Behörde und das Fehlen eines Beschuldigten, einwandfrei feststeht, ohne weiteres Ermittlungsverfahren (vgl. §§ 37 bis 39 und 56 AVG) zurückzuweisen. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Erkenntnis ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen dieses Erkenntnis kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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