Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220322/6/Kon/Fb

Linz, 03.02.1994

VwSen-220322/6/Kon/Fb Linz, am 3. Februar 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Baumeisters J K , P , N , gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 22. September 1992, Ge96-137-1991, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufungswerber wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 idF BGBl.Nr. 544/1982; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte J K der Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs.2 lit.p ASchG iVm § 66 Abs.6 AAV, BGBl.Nr. 218/1983, idgF für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 31 Abs.2 ASchG eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von einer Woche verhängt, weil er es in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der H GesmbH im Sinne der Bestimmungen des § 9 VStG zu verantworten hat, daß wie im Zuge einer Inspektion der zur Baustelle "M " - Betriebsgelände der J M Comp. AG in P , L - am 21.10.1991 durch ein Organ des Arbeitsinspektorates für den 9.

Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, drei Arbeitnehmer der obgenannten Baufirma an der dritten Etage (mögliche Absturzhöhe ca 6 m) eines Metallrohrgerüstes mit Außenverputzarbeiten beschäftigt waren, wobei an drei von vier Gerüstfeldern keine Mittel- und Fußwehren angebracht waren und an einem Gerüstfeld zusätzlich die Brustwehr fehlte.

Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Die Erstbehörde erachtet die dem Beschuldigten angelastete Tat aufgrund der Feststellungen des Organs des Arbeitsinspektorates als erwiesen. Darüber hinaus habe der Beschuldigte in seiner schriftlichen Rechtfertigung vom 12.3.1992 die tatsächliche Verwirklichung der Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des § 46 Abs.6 ASchVO nicht bestritten. Das Verschulden des Bestraften wird von der Erstbehörde im wesentlichen sinngemäß damit begründet, daß sich dieser nicht mit der nötigen Aufmerksamkeit um die gesetzeskonforme Errichung und Ausführung des gegen ständlichen Gerüstes gekümmert hätte. Bei der Strafbemessung wurde als erschwerend der Umstand gewertet, daß der Beschuldigte bereits einmal wegen einer einschlägigen Verwaltungsübertretung bestraft worden ist.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht:

Ein Bauleiter, der viele Baustellen zu betreuen habe, könne sich nicht ständig um sämtliche Vorgänge auf allen Baustellen kümmern. Innerhalb seiner Dienstgeberfirma habe daher auch die Weisung bestanden, daß im Falle der Abwesenheit des Bauleiters von der Baustelle der zuständige Techniker bzw der Polier für die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich sei. Es entbehre jeglicher Rechtsgrundlage, würde man annehmen, daß er als Bauleiter von zahlreichen Baustellen, auf denen er nicht gleichzeitig anwesend sein könne, die volle Verantwortung zu tragen habe, und sich persönlich um die Errichtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen zu kümmern gehabt hätte. Die Errichtung der entsprechenden Schutzmaßnahmen obliege jedem einzelnen Arbeitnehmer, welcher die Arbeiten auf dem Gerüst durchzuführen habe. Seine (des Beschuldigten) Tätigkeit könne sich lediglich auf eine angemessene Kontrolle beschränken. Er habe, wie bereits in der Stellungnahme vom 12.3.1992 dargelegt, den für die Baustelle verantwortlichen Polier K R mit der Durchführung der Außenputzarbeiten beauftragt, und zwar unter der Anweisung, diese Arbeiten nicht vor Herstellung eines Schutzgerüstes zu beginnen.

Zusätzlich habe er den für diese Baustelle zuständigen Polier darauf hingewiesen, daß dieses Gerüst noch am selben Tag von ihm kontrolliert werde. In der Folge mußte er jedoch bei der von ihm vorgenommenen Kontrolle feststellen, daß sowohl die Fuß- als auch die Mittelwehren fehlten. Sofort nach Kenntnis der Mängel und noch vor der Inspektion des Arbeitsinspektorates habe er die Ergänzung des Gerüstes veranlaßt und den verantwortlichen Polier auf die Rechtslage und die Unfallgefährdung der Mitarbeiter hingewiesen. Diese von ihm erteilte Anweisung stelle seines Erachtens eine Maßnahme dar, die unter den voraussehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen habe erwarten lassen, noch dazu eine durch ihn persönlich durchgeführte Kontrolle an Ort und Stelle erfolgt sei.

Unter Punkt 2 seiner Berufungsschrift macht der Berufungswerber Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend, weil die Behörde nicht festgestellt habe, welche drei Arbeitnehmer auf der Gerüstetage mit Außenputzarbeiten beschäftigt gewesen wären. Mangels hinreichender Konkretisierung der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung entspreche das Straferkenntnis daher nicht den im § 44a VStG festgelegten Erfordernissen.

Unter Punkt 3 der Berufung wird der Antrag gestellt, sollte sich die Berufungsbehörde den vorstehenden Ausführungen nicht anschließen, dennoch von der Verhängung einer Strafe abzusehen, da das Verschulden geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend geblieben seien. Es sei nämlich keine konkrete Gefährdung der Arbeitnehmer eingetreten. In eventu wird noch die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zunächst ist festzuhalten, daß der objektive Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung, nämlich die Tatsache, daß Arbeitnehmer auf einem nicht den Bestimmungen des § 46 Abs.6 AAV entsprechenden Gerüst mit Außenputzarbeiten beschäftigt waren, unstrittig ist. Der Einwand, der Tatvorwurf entspreche nicht den Erfordernissen des § 44a VStG ist unbegründet, da der Hinweis im Spruch, daß es sich um Arbeitnehmer H GesmbH handelt, zur Tatkonkretisierung ausreichend ist. Einer namentlichen Anführung der Arbeitnehmer hat es daher nicht bedurft, weil deshalb der Beschuldigte in seinen Verteidigungsmöglichkeiten nicht eingeschränkt wird.

Zur subjektiven Tatseite:

Die unter Punkt 1 der Berufung erhobenen Einwände vermögen den Berufungswerber nicht von seinem Verschulden zu befreien. So ist ihm zunächst generell entgegenzuhalten, daß er in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter die Möglichkeit gehabt hätte, für die einzelnen Baustellen Bevollmächtigte iSd § 31 Abs.2 ASchG zu bestellen, welche für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften an den einzelnen Baustellen verantwortlich gewesen wären. Auch der Umstand, daß er den Polier R mit der Verbesserung des Gerüstes beauftragt habe, reicht nicht hin, sein Verschulden zu verneinen. Es wäre ihm diesfalls oblegen gewesen, die tatsächliche Nachrüstung des mangelhaften Gerüstes abzuwarten und sich sodann von dessen Tauglichkeit in bezug auf Absturzsicherheit zu überzeugen.

Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht erfolgt.

In bezug auf das Strafausmaß ist festzuhalten, daß sich in Anbetracht der im Gesetz vorgesehenen Höchststrafe von 50.000 S einerseits und das Ausmaß des Schadens wie ihn die gegenständliche Verwaltungsübertretung herbeizuführen ge eignet ist, andererseits, die verhängte Strafe als angemessen erweist. Zu Recht wurde von der Erstbehörde eine einschlägige Verwaltungsübertretung als straferschwerend gewertet. Anhaltspunkte dafür, daß die verhängte Strafe in diesem Ausmaß dem Bestraften wirtschaftlich nicht zumutbar ist, liegen nicht vor. Eine Herabsetzung der Strafe oder gar ein Absehen von dieser wäre sowohl aus general- wie auch spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar und würde außerdem dem Schuztzweck der übertretenen Norm zuwiderlaufen.

Insgesamt erweist sich daher die vorliegende Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen und wie im Spruchabschnitt I. zu entscheiden war.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

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