Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220323/3/Kl/Rd

Linz, 16.11.1992

VwSen - 220323/3/Kl/Rd Linz, am 16. November 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer unter Dr. Alfred Grof als Vorsitzenden, Dr. Gustav Schön als Beisitzenden und Stimmführer und Dr. Ilse Klempt als Berichterin über die Berufung der Holzbau W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 14.10.1992, Ge96/105/1992/Pa, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Arbeitnehmerschutzgesetz beschlossen:

Die Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 AVG i.V.m. §§ 24 und 51 VStG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis vom 14.10.1992, Ge96/105/1992/Pa, hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt über Herrn Franz Wolfinger eine Geldstrafe von 20.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen, verhängt, weil er eine Verwaltungsübertretung nach § 43 Abs.1 der Bauarbeitenverordnung i.V.m. §§ 31 Abs.2 lit.p und 33 Abs.7 des ANSchG dadurch begangen hat, daß er es als verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher Arbeitgeber zu vertreten hat, daß auf der Baustelle GWG, Bauabschnitt III, am 25.05.1992, wie anläßlich einer Überprüfung durch das Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk festgestellt wurde, zwei seiner Arbeitnehmer, nämlich Herr Ludwig K und Herr Martin W, bei einer Traufenhöhe von ca. 12m und einer Dachneigung von ca. 15 Grad mit Zimmereiarbeiten im Traufenbereich beschäftigt waren, ohne daß Sicherheitsmaßnahmen, die ein Abstürzen von Menschen, Materialien und Geräten hintanhalten, gesetzt worden wären.

2. Dagegen wurde fristgerecht Einspruch (richtig: Berufung) eingebracht, welche neben der Zitierung einer Auskunft des Arbeitnehmers K ausführte: "Herr Wfühlt sich daher nicht schuldig, da die beiden Arbeitnehmer die Sorgfaltspflicht nicht verletzt haben. Wir möchten Sie auch darauf hinweisen, daß von Herrn W immer wieder auf die Schutzbestimmungen hingewiesen wird. Wir hoffen auf eine positive Erledigung und verbleiben. Hochachtungsvoll F.W, Zimmerei- LeimbauBlockhausbau, Holzdecken- Balkon- und Stiegenbau, Klebeund Stabparkett - Schiffböden, HolzverkleidungenZiersäulen, 3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung und den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt. Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht getroffen.

4. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde.

Gemäß § 63 Abs.3 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung im Sinne der Verwaltungsverfahrensgesetze wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis erteilt.

4.2. Erhebungen des unabhängigen Verwaltungssenates haben ergeben, daß nach Aussagen des Beschuldigten die Berufungseingabe von seiner Sekretärin geschrieben und unter Beisetzung der Firmenstampiglie unterschrieben wurde. Es wurde auch weiters festgestellt, daß die Unterschrift auf der Berufungseingabe nicht mit der Unterschrift eines an den Beschuldigten gerichteten und von ihm übernommenen RSa-Briefes übereinstimmt. Gemäß der obzitierten Verwaltungsvorschrift steht aber das Recht der Berufung nur dem (im angefochtenen Straferkenntnis benannten) Beschuldigten zu. Eine diesbezügliche Eingabe ist daher von ihm persönlich einzubringen und zu unterfertigen, sofern nicht eine andere geeignete Person mit einer schriftlichen Vollmacht betraut ist. Die gegenständliche Berufung stützt sich nicht auf ein Vollmachtsverhältnis. Es war daher die Berufung mangels Legitimation zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst einzugehen war.

4.3. Es wird aber auch darauf hingewiesen, daß eine schriftliche Berufung eines begründeten Berufungsantrages bedarf. Ein solches Begehren (z.B. Aufhebung des Straferkenntnisses, Herabsetzung der Strafe usw.) fehlt aber der gegenständlichen Eingabe, sodaß auch dieser Umstand die Unzulässigkeit der Berufung bewirkt. Es stellt nämlich das Fehlen eines solchen Antrages keinen bloßen Formmangel, sondern einen unbehebbaren inhaltlichen Mangel dar, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat.

5. Da mit Zurückweisung vorzugehen war, konnte von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Abstand genommen werden (§ 51e Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f 6

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