Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420247/3/Gf/Km

Linz, 30.11.1998

VwSen-420247/3/Gf/Km Linz, am 30. November 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des Dkfm. DDr. G G, vertreten durch RA Dr. W R, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion (bzw. der Justizanstalt) Wels am 15. Oktober 1998 beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit einem am 26. November 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der Bundespolizeidirektion Wels am 15. Oktober 1998 erhoben.

Darin bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er sich derzeit in Untersuchungshaft befinde und am Vorfallstag in der Zeit zwischen 10.00 Uhr und 11.00 Uhr "Organe der Bundespolizeidirektion Wels in Erfüllung einer Amtshilfeverpflichtung über Ersuchen von Organen der Justizanstalt Wels" seine im Bereich der Anstaltswäscherei aufbewahrten Fahrnisse, insbesondere seine persönlichen Korrespondenzen, durchsucht und gesichtet hätten.

Dadurch sei er in seinen gemäß Art. 5 und 10 StGG sowie Art. 8 MRK und Art. 1 des 1. ZPMRK verfassungsmäßig gewährleisteten Rechten verletzt worden, weshalb die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt wird.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde jedoch als ein bloß subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen, der stets erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

2.2. Im gegenständlichen Fall, wo sich der Rechtsmittelwerber nach seinen eigenen Angaben in Untersuchungshaft befindet, ergibt sich nun aus § 183 Abs. 1 der Strafprozeßordnung, BGBl.Nr. 631/1975 i.d.g.F. (im folgenden: StPO), daß auf die Anhaltung in Untersuchungshaft jene Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes, BGBl.Nr. 144/1969 i.d.g.F. (im folgenden: StVG) über den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr nicht übersteigt - nämlich gemäß den §§ 153 bis 156a StVG die §§ 1 bis 151 StVG -, sinngemäß anzuwenden sind, soweit nicht in der StPO selbst diesbezüglich Besonderes festgelegt ist.

Daraus resultiert insgesamt, daß zunächst nach § 188 Abs. 3 StPO (von hier nicht maßgeblichen Ausnahmefällen abgesehen) alle Anordnungen und Entscheidungen hinsichtlich der Anhaltung in Untersuchungshaft - also auch jene, im vorliegenden Fall die Fahrnisse des Beschwerdeführers im Amtshilfeweg von Organen der Bundespolizeidirektion Wels durchsuchen zu lassen - dem Anstaltsleiter oder den von diesem dazu bestellten Vollzugsbediensteten zustehen.

In den §§ 120 und 121 StVG sind sodann entsprechende Beschwerderechte und Vorschriften über das hiebei durchzuführende Verfahren enthalten, wobei sich aus § 121 Abs. 1 StVG ergibt, daß über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen der Anstaltsleiter zu entscheiden hat; i.V.m. § 12 StVG folgt schließlich, daß eine Beschwerde gegen den Leiter eines gerichtlichen Gefangenenhauses zunächst an den örtlich zuständigen Präsidenten des Gerichtshofes I. Instanz und in der Folge an den Bundesminister für Justiz (vgl. § 121 Abs. 2 StVG) zu richten ist.

Erst nach Ausschöpfung dieser ordentlichen Rechtsmittel kann - entsprechend dem Erkenntnis des VfGH v. 6. Oktober 1997, G 1393/95 ua. - eine Maßnahmenbeschwerde gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden.

3. Die vorliegende Beschwerde war daher mangels sachlicher Zuständigkeit gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

4.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

4.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch deshalb kein Kostenersatz zuzusprechen, weil ihr tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgewiesen;

VwGH vom 07.09.2000, Zl.: 99/01/0452

 

 

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