Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220331/2/Kon/Fb

Linz, 04.10.1993

VwSen - 220331/2/Kon/Fb Linz, am 4. Oktober 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Friedrich K, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im eingangs zitierten Straferkenntnis wird dem Beschuldigten in seiner Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der MONTEX Montage- und Verbindungstechnik GesmbH Braunau/Inn, angelastet es verantwortet zu haben, daß die genannte Gesellschaft ebenfalls im Zeitraum von 15.10.1990 bis 27.6.1991 auf der Grundparzelle 595/1, KG ein Chemikalienlager und somit eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage, die geeignet ist, eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, betrieben, ohne in diesem Zeitraum im Besitz der hiefür erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigung zu sein und hiedurch folgende Rechtsvorschriften verletzt zu haben: § 366 Abs.1 Z3 iVm § 74 ff GewO 1973. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde gemäß § 366 Abs.1 Z3 leg.cit. über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt. Ferner wurde der Bestrafte gemäß § 64 VStG verpflichtet, 1.000 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen vorgebracht wie folgt: Es sei richtig, daß auf der angeführten Liegenschaft ein Chemikalienlager betrieben werde, für welches am 30.8.1990 um Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zur Lagerung von Aerosoldosen in geschlossenen Räumen angesucht worden sei. Er sei davon ausgegangen, daß die entsprechenden gewerberechtlichen Genehmigungen vorlägen. Es dürfe hier nicht übersehen werden, daß in diesen Räumlichkeiten vor der Lagerung derartiger Chemikalien bereits ein Chemikalienlager mit etwa gleichem Inhalt errichtet und betrieben worden sei. Dieser Betrieb erfolgte jedoch nicht durch die Fa M GesmbH, sondern durch ein Konkurrenzunternehmen. Er, der Beschuldigte, sei daher der Ansicht gewesen, daß die entsprechenden gewerberechtlichen Voraussetzungen vorgelegen seien. Darüber hinaus hätte er lange vor Einschreiten der Gewerbebehörde mit der Brandverhütungsstelle Oberösterreich Kontakt aufgenommen und diese um die Überprüfung des Chemikalienlagers ersucht. Seitens der O.ö. Brandverhütungsstelle (Dipl.-Ing. )H sei ihm mitgeteilt worden, daß die Anlage aus dessen Sicht in Ordnung sei. Da er hätte darauf vertrauen dürfen, daß eine gewerberechtliche Genehmigung vorgelegen sei, wie auch im Hinblick auf die Auskunft der Brandverhütungsstelle O.ö., könne ihm an deren Begehung kein Verschulden angelastet werden.

In bezug auf das Strafausmaß bringt der Berufungswerber vor, daß, selbst wenn eine Verwaltungsübertretung vorläge, die über ihn verhängte Geldstrafe in der Höhe von 10.000 S wesentlich überhöht sei. Er verweise hiezu auf die vorstehenden Ausführungen über sein mangelndes Verschulden. In seiner mehr als 20jährigen Tätigkeit als Geschäftsführer von Unternehmungen habe er ständig auch gewerberechtliche Verantwortlichkeit im Bereich der Chemikalienlagerung getragen. Die Strafbehörde übersehe bei der Bemessung der Geldstrafe den Umstand, daß er in all diesen Jahren in keiner Weise verwaltungsstrafbehördlich in Erscheinung getreten sei. Er weise keine einschlägigen Vorstrafen auf, sodaß dieser Milderungsgrund entsprechend ins Gewicht falle und bei der Ausmittelung der Strafe ausreichend berücksichtigt werden müsse. Weiters gehe die Erstbehörde davon aus, daß er über ein monatliches Bruttoeinkommen von rund 45.000 S verfüge und für 2 Kinder sorgepflichtig sei. Der Umstand, daß er auch Miteigentümer in der Fa M sei, vermöge ohne weitere Überprüfung der finanziellen Situation dieses Unternehmens wohl kein zusätzliches Einkommen zu begründen. Die Erstbehörde habe sich mit dieser Frage nicht auseinandergesetzt, sodaß davon auszugehen sei, daß ihm aus dem Miteigentum an der genannten Firma kein zusätzliches Einkommen erfließe. Bei einem Bruttoeinkommen in der Höhe von 45.000 S ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von etwa 25.000 S bis 30.000 S. Unter Berücksichtigung seiner Sorgepflicht für zwei Kinder, erweise sich die verhängte Strafe als wesentlich überhöht.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Zum Schuldspruch: Gemäß § 366 Abs.1 Z3 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 S zu bestrafen ist, wer eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage (§ 74) ohne die erforderliche Genehmigung errichtet oder betreibt.

Zunächst ist festzuhalten, daß der der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zugrundeliegende Sachverhalt unstrittig ist. In bezug auf sein Verschulden wird der Berufungswerber auf die zutreffende Begründung im erstbehördlichen Straferkenntnis verwiesen, welche den Ausführungen des Berufungswerbers die mangelnde Vorwerfbarkeit an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung betrifft, entgegenzuhalten sind.

Zur Strafhöhe: Dem diesbezüglichen Vorbringen des Berufungswerbers ist zunächst das Ergebnis der gewerbebehördlichen Betriebsanlagenverhandlung vom 27.6.1991 entgegenzuhalten. Wie aus der diesbezüglichen Verhandlungsschrift hervorgeht, entsprechen die Art und die Beschaffenheit der Lagerräume der gegenständlichen Betriebsanlage in keiner Weise den für die Lagerung der dort gelagerten Chemikalien vorgeschriebenen gesetzlichen Bestimmungen. Dies sowohl in brandschutztechnischer wie auch in abwasserbautechnischer Hinsicht. Insbesondere ist mangels einer flüssigkeitsdichten Auffangwanne wie auch eines flüssigkeitsdichten Hallenfußbodens, eine Grundwassergefahr bei einer eventuell auftretenden Leckage eines Behälters gegeben. Auch im übrigen ist die Art der vorgefundenen Lagerung geeignet, die durch § 74 Abs.2 Z1 und 5 leg.cit. geschützten Interessen zu gefährden und hat sich die gesamte vorgefundene Anlage als nicht gewerbebehördlich genehmigungsfähig erwiesen. Insbesondere in Anbetracht der Dauer des strafbaren Verhaltens (15.10.1990 bis 7.6.1991) sowie des Schadensausmaßes bei einer Grundwasservergiftung, die sich durch diese Chemikalienlagerung ergeben kann, erweist sich die verhängte Strafe als dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen. Aufgrund des Umstandes, daß der Beschuldigte von der Gewerbebehörde bereits mit Schreiben vom 17.7.1990, das sind rund drei Monate vor Tatbeginn, auf das Erfordernis einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigung für die gegenständliche Anlage hingewiesen wurde, ist zumindest Eventualvorsatz bei der Begehung der gegenständlichen Verwaltungsübertretung anzunehmen. Unter diesem Gesichtspunkt fand der strafmildernde Umstand der bisherigen Unbescholtenheit ausreichend Berücksichtigung. Die von der Erstbehörde ermittelten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, auf die in der Berufung hingewiesen wird, stehen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit der verhängten Strafe nicht entgegen. Für den unabhängigen Verwaltungssenat als Berufungsinstanz bestand daher kein Anlaß, das Strafausmaß herabzusetzen.

Der vorliegenden Berufung war daher der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h 6

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