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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220332/6/Gu/Gr

Linz, 18.05.1993

VwSen - 220332/6/Gu/Gr Linz, am 18. Mai 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Robert M gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 20. Oktober 1992, Ge81/1992, wegen Übertretung des Arbeitnehmerschutzgesetzes einerseits, sowie wegen Übertretung der Gewerbeordnung anderseits, zu Recht erkannt:

1. Der Berufung wird hinsichtlich des Faktums 1 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 3 Abs.1 Z21 der Verordnung des BMf-Soziale Verwaltung vom 14. Dezember 1973, BGBl.Nr.38/1974 über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten iVm § 31 Abs.2 lit.d ASchG, § 44a Z1 VStG, § 45 Abs.1 Z1 VStG.

Diesbezüglich entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG 2. Bezüglich des Faktums 2 - (unbefugte Ausübung des Schlossergewerbes) wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt und zwar mit der Maßgabe, daß der Einleitungssatz zu lauten hat: "Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ und zwar als handlsrechtlicher Geschäftsführer der Pferdeboxenverleih GesmbH ..." Rechtsgrundlage:

§ 366 Abs.1 Z1 GewO 1973, § 19 VStG Diesbezüglich hat der Berufungswerber einen Beitrag von S 1.000,-- zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen an den O.ö. Verwaltungssenat zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis den Rechtsmittelwerber zweier Verwaltungsübertretungen schuldig erkannt.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses lautet:

"Sie haben als nach außen hin vertretungsbefugtes Organ der Pferdeboxenverleih GesmbH,wie bei einer am 5. Mai 1992 durch das Arbeitsinspektorat Linz durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, 1.) die Arbeitnehmer Manfred Ennikl und Franz H mehr als 2 Monate in Ihrem Betrieb in Neuzeug, Steyrerstraße 41, mit Schweißarbeiten in der Schweißbox beschäftigt, somit mit einer Tätigkeit, bei der sie in Zeitabständen von höchsens 2 Jahren einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen sind, ohne daß durch eine solche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung zuläßt. Die letzte Untersuchung wurde am 18. Jänner 1989 im Betrieb Matau Sportgerätebau durchgeführt; 2.) in Ihrem oa. Betrieb in Neuzeug das Schlossergewerbe ausgeübt und u.a. gewerblich Schweißarbeiten durchgeführt, ohne hiefür eine Gwerbeberechtigung besessen zu haben." Wegen Verletzung des § 31 Abs.2 lit.d iVm § 8 Abs.2 des Arbeitnehmerschutzgesetzes iVm § 2 Abs.1, § 3 Abs.2 (richtig wohl Abs.1) Z21 und § 3 Abs.4 der Verordnung über die gesundheitliche Eignung von Arbeitnehmern für bestimmte Tätigkeiten, BGBl.Nr. 39/1974, einerseits und wegen Verletzung des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 andererseits wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 1) S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) und 2) eine solche von S 5.000,--(Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt und jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe als Verfahrenskostenbeiträge ausgesprochen.

In seiner rechtzeitigen Berufung macht der Berufungswerber geltend, daß die beiden Arbeitnehmer und zwar Manfred E erst seit 1. April 1992 und Franz H erst seit 1. Mai 1992 im Betrieb beschäftigt gewesen seien und bereits am 12. Juni 1992 daher 2 Monate nach Arbeitsbeginn zur Untersuchung im Landeskrankenhaus Steyr gewesen seien. Als Nachweis hiefür legt er Untersuchungszeugnisse des Landeskrankenhauses vor und ersucht, wegen der Sache nicht bestraft zu werden.

Über die Berufung wurde am 27. April 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart eines Vertreters des Arbeitsinspekotrates Linz, in Abwesenheit der rechtzeitig und unter Hinweis auf die Säumnisfolgen verständigten Parteien (Beschuldigter und Verwaltungsstrafbehörde Erster Instanz) durchgeführt, in deren Rahmen der Zeuge Ing.

W vernommen und in die im Akt erliegenden Ukunden Einsicht genommen.

Demzufolge ergibt sich folgendes: Bezüglich des Tatbestandes der nicht rechtzeitigen Nachuntersuchung von durch Schweißrauch betroffenen Arbeitnehmern war mit der Einstellung vorzugehen, zumal die Untersuchungspflicht erst bei mehr als 4stündigem täglichen Einsatz gegeben ist. Dieser pflichtenbegründete Umstand, welcher bei Säumnis Strafbarkeit auslöst, schien weder in der Verfolgungshandlung noch im Straferkenntnis auf und ist auch sonst nicht nachgewiesen, weshalb mit der sofortigen Einstellung dieses Tatvorwurfes vorzugehen war.

Hingegen reichte es, wie der Beschuldigte, der als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Pferdeboxenverleih GesmbH,fungiert, unzutreffend meint nicht hin, daß er persönlich das Schlossergewerbe angemeldet hat, wogegen die beiden Dienstnehmer Schlosserarbeiten verrichteten und hiebei infolge nachgewiesener Meldung bei der Gebietskrankenkasse als Dienstnehmer der Pferdeboxenverleih GesmbH tätig waren.

Eine Gewerbeanmeldung für das Schlossergewerbe zugunsten der letztgenannten GesmbH lag zumindest zum Tatzeitpunkt nicht vor, weshalb der handelsrechtliche Geschäftsführer der GesmbH für dieses Versäumnis einzustehen hatte. Die formale Stellung des Verantwortlichen, die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein Sachverhaltselement darstellt - war im Berufungsverfahren im Spruch noch förmlich zu ergänzen.

Bei der Strafbemessung fiel kein Ermessensmißbrauch in die Augen.

Bezüglich des Faktums 2 war daher das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen und diesbezüglich der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren im gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen dem Beschuldigten aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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