Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
A-4012 Linz, Fabrikstraße 32 | Telefon (+43 732) 70 75-155 85 | Fax (+43 732) 70 75-21 80 18

Wie ein Verfahren abläuft

Allgemeine Grundsätze

Am Beginn jedes Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat steht ein "verfahrenseinleitender Schriftsatz", der je nach Verfahrensart bezeichnet wird (Berufung, Beschwerde, Antrag etc.).

Für das Verfahren vor dem UVS gelten grundsätzlich das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG). Diese Gesetze enthalten auch besondere Bestimmungen für das Verfahren vor den UVS in den §§ 67a bis 67h AVG sowie in den §§ 51 bis 51i VStG.

Im Verfahren vor dem UVS besteht kein Anwaltszwang. Umgekehrt ist die Beiziehung eines Rechtsanwaltes natürlich zulässig. Für das Verwaltungsstrafverfahren gibt es gemäß § 51a VStG die Möglichkeit, dass bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag des Beschuldigten ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben wird.

Für die Durchführung des Verfahrens ist entweder ein Einzelmitglied oder eine Kammer zuständig. (§ 67a Abs 1 AVG bzw § 51c VStG). Welches Einzelmitglied bzw. welche Kammer im konkreten Einzelfall zuständig ist, ergibt sich aus der auf der Basis des Art. 129b Abs. 2 B-VG erlassenen Geschäftsverteilung.

Vor dem UVS findet auf Antrag, der schon mit der Berufung gestellt worden ist oder von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung statt; in bestimmten Fällen kann die Verhandlung entfallen (§ 67d AVG bzw § 51e VStG). In einer solchen Verhandlung haben der Rechtsmittelwerber und alle sonstigen Parteien insbesondere das Recht, Fragen an die Zeugen und Sachverständigen zu stellen.

Es gelten folgende Kostenregelungen

Eingabegebühren (in Administrativ- und Maßnahmebeschwerdeverfahren) 14,30 Euro (Gebührengesetz 1957) ohne allfälliger Beilagengebühren
Verwaltungsstrafverfahren Für das Berufungsverfahren ist ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 20% der verhängten Strafe - mindestens jedoch 10 Euro - zu entrichten, wenn der Berufung nicht zumindest teilweise Folge gegeben worden ist. (§§ 64 bis 66 VStG)
Maßnahmebeschwerden sowie Beschwerden nach dem Fremdenpolizeigesetz, dem Sicherheitspolizeigesetz und dem Polizeikooperationsgesetz Die obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. (§ 79a AVG, UVS-Aufwandersatzverordnung 2008)
Sonstige Verfahren Es gelten die allgemeinen Kostenbestimmungen der §§ 74 bis 79 AVG.
Verfahren nach dem Oö. Vergaberechtsschutzgesetz 2006 Die Gebührensätze richten sich nach der Oö. Vergabe-Pauschalgebührenverordnung

Zeugen in UVS-Verfahren haben Anspruch auf Zeugengebühren nach dem Gebührenanspruchsgesetz 1975.

Das Verfahren vor dem UVS wird grundsätzlich mit Bescheid (Erkenntnis, Beschluss) abgeschlossen, welcher den Parteien jedenfalls auch schriftlich zuzustellen ist.

Gegen Entscheidungen des UVS ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht mehr zulässig. Es kann aber innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – jeweils von einer bevollmächtigten Rechtsanwältin oder einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Für jede dieser Beschwerden ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.