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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220337/2/Kl/Ho

Linz, 17.11.1992

VwSen - 220337/2/Kl/Ho Linz, am 17. November 1992 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ilse Klempt über die Berufung des Franz S, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Oktober 1992, Ge-96/227/1992/Eich, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: §§ 66 Abs.4 und 71 AVG i.V.m. § 24 VStG.

Begründung:

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 14. Oktober 1992, Ge-96/227/1992/Eich, wurde der Antrag von Herrn Franz S auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, datiert mit 5. August 1992, abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, daß eine telefonische Anfrage bei der Behörde am 4. August 1992 durch Herrn Walter S erfolgte, wobei dieser mitteilte, daß ihm wegen Abwesenheit (Urlaub) ein Rechtsmittel gegen die Strafverfügung nicht früher möglich gewesen sei. Beschuldigter und Adressat der Strafverfügung war aber Herr Franz S als gewerberechtlicher Geschäftsführer und sohin Verantwortlicher. Nur dieser kann einen Einspruch gegen die Strafverfügung erheben. Die Strafverfügung wurde vom Beschuldigten am 21.7.1992 persönlich übernommen. Eine Verhinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis konnte nicht glaubhaft gemacht werden.

2. Dagegen wurde fristgerecht Berufung eingebracht und damit begründet, daß der Berufungswerber seinen Sohn damit beauftragt habe, diese ganze Angelegenheit in Ordnung zu bringen. Er habe auf die fristgerechte Erledigung durch seinen Sohn vertraut, und es treffe ihn daher keine Schuld an der Versäumung der Frist. Auch habe sein Sohn einmal bei der Bezirkshauptmannschaft angerufen, der zuständige Bearbeiter sei aber nicht anwesend gewesen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keine Gegenschrift erstattet.

Da nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde, konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 51e Abs.2 VStG).

4. Nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt wurde als erwiesen festgestellt und der Entscheidung zu grunde gelegt:

Die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 15.7.1992, Ge-96/227/1992/Eich, mit der über den nunmehrigen Berufungswerber eine Geldstrafe wegen einer Übertretung nach der Gewerbeordnung verhängt wurde, wurde dem Berufungswerber persönlich am 21.7.1992 rechtswirksam zugestellt. Die Strafverfügung enthielt eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 5.8.1992, laut Poststempel des Briefumschlages am 5.8.1992 zur Post gegeben, Einspruch erhoben. Einem Telefongespräch vom 4. August 1992 ist zu entnehmen, daß lediglich der Sohn des Berufungswerbers kurz abwesend war, der Berufungswerber selbst aber regelmäßig an der Zustelladresse aufhältig war.

5. Hierüber hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Gemäß § 71 Abs.1 AVG, welcher nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft (Ziffer 1). Der Antrag auf Wiedereinsetzung muß binnen 2 Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses gestellt werden (Abs.2 leg. cit).

5.2. Wie bereits unter Punkt 4 festgestellt wurde, wurde die Strafverfügung am 21.7.1992 rechtswirksam zugestellt, womit die 14tägige Rechtsmittelfrist zu laufen begann. Diese endete daher am 4. August 1992. Der am 5. August 1992 eingebrachte Einspruch war daher verspätet. Wenn nunmehr der Berufungswerber als Grund der Verhinderung einer fristgerechten Einbringung angibt, daß er seinen Sohn mit der Einspruchseinbringung beauftragt habe und auf eine ordnungsgemäße Erledigung vertraut habe, und deshalb seinerseits kein Verschulden vorliege, so ist dem entgegenzuhalten, daß in diesem Umstand im Sinne der zitierten Gesetzesstelle kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis gesehen werden kann, für welches der Ausschluß des Verschuldens glaubhaft gemacht wurde. Vielmehr ist das Verschulden (Fahrlässigkeit) nach dem Maßstab einer "ordentlichen Prozeßpartei" zu messen (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 5. Auflage, RN 618). Es hat daher auch der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, daß, wer von der Partei bloß beauftragt ist, das Ergreifen eines Rechtsmittels in Gang zu setzen, ein Bote und nicht Bevollmächtigter ist. Versäumt der Bote den Auftrag, so kann darin für die Partei nur dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis, das ohne ihr Verschulden die Einhaltung der Frist verhindert, erblickt werden, wenn sie der zumutbaren und der Sachlage nach gebotenen Überwachungspflicht nachgekommen ist. Die Beweislast hiefür liegt beim Berufungswerber. Die Berufung ist stets persönlich oder durch einen bevollmächtigten Vertreter einzubringen. In der nunmehr vorgebrachten Beauftragung des Sohnes bzw. in der telefonischen Nachfrage durch den Sohn kann eine Vollmacht im Sinne der Verfahrensvorschriften nicht erblickt werden. Es wäre weiters auch im Sinne des Berufungswerbers zumutbar und erforderlich gewesen, daß er das weitere Einschreiten bzw. die Erhebung des Einspruches überwacht, zumal er keine Gründe der Unmöglichkeit dieser Überwachung vorgebracht hat. Es ist daher von einem Verschulden des Berufungswerbers an der Fristversäumnis auszugehen.

Es war daher auch das Berufungsvorbringen nicht geeignet, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, die Frist einzuhalten, und kein Verschulden oder nur einen minderen Grad des Versehens glaubhaft zu machen.

Der angefochtene Bescheid war sohin spruchgemäß zu bestätigen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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