Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220338/4/Kl/Rd

Linz, 25.03.1993

VwSen - 220338/4/Kl/Rd Linz, am 25. März 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h l u ß

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Klempt über die Berufung der Georgia S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.10.1992, Ge96-149-1992, wegen einer Übertretung der Gewerbeordnung 1973 beschlossen:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: §§ 66 Abs.4 und 63 Abs.5 AVG iVm §§ 24 und 51 Abs.1 VStG.

Begründung:

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 13.10.1992, Ge96-149-1992, wurde über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 3.000 S, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden verhängt, weil sie seit Anfang Juli 1992 in G, das Handelsgewerbe in Form eines Bürobetriebes ausgeübt hat, ohne hiefür eine Gewerbeberechtigung besessen zu haben, und dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 begangen hat.

2. Dagegen richtet sich die Berufung vom 29.10.1992, zur Post gegeben am 6.11.1992, in welcher die Führung eines Handelsbetriebes generell bestritten wird.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den von der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Da eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Berufung nicht ausdrücklich verlangt wurde und im übrigen die Berufung zurückzuweisen war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung gemäß § 51e Abs.1 VStG nicht anzuberaumen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 51 Abs.1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat zu, wobei gemäß § 63 Abs.5 AVG, welche Bestimmung nach § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, die Berufung binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen ist, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat, oder bei der Behörde, die über die Berufung zu entscheiden hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit an der sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides.

Festgehalten wird, daß in dem angefochtenen Straferkenntnis eine ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung erfolgt ist. Laut dem im Akt aufliegenden Zustellnachweis wurde das Straferkenntnis persönlich von der Berufungswerberin am 16.10.1992 übernommen. Das Schriftstück wurde daher mit diesem Tage rechtswirksam zugestellt. Ab diesem Tag beginnt daher die vierzehntägige Berufungsfrist zu laufen, welche daher am 30.10.1992 endete. Die Berufung wurde aber laut Poststempel auf dem Briefumschlag erst am 6.11.1992 zur Post gegeben und ist daher verspätet eingebracht.

Einer Aufforderung zur Stellungnahme vom 16.11.1992 hat die Berufungswerberin nicht Folge geleistet, und es wurde auch keine Wiedereinsetzung begehrt.

Da die Berufungsfrist eine im Sinn des § 33 Abs.4 AVG durch Gesetz festgesetzte und nicht verlängerbare Frist ist - ein Ermessen hinsichtlich einer Fristerstreckung kommt daher der Behörde nicht zu -, war daher die Berufung als verspätet zurückzuweisen, ohne daß auf die Sache selbst näher einzugehen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage: Akt Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t 6

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