Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220339/7/Gu/Gr

Linz, 25.05.1993

VwSen - 220339/7/Gu/Gr Linz, am 25. Mai 1993 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der Franziska R gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 3. November 1992, Ge96-2857-1992/Sb, wegen Beschlagnahme von Verfallsgegenständen infolge des Verdachtes der Übertretung der Gewerbordnung zu Recht:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und die ausgesprochene Beschlagnahme wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 51e Abs.2 VStG, § 366 Abs.1 Z1 iVm § 103 Abs.1 lit.b Z25 Gewerbeordnung 1973 idF BGBl.Nr. 468/1992 und BGBl.Nr. 447/1992, § 369 leg.cit., § 39 Abs.1 VStG, § 17 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem angefochtenen Bescheid aufgrund des Verdachtes, Frau Franziska R die Beschuldigte, habe in der Zeit von Anfang August 1992 bis 2. September 1992 in den Gemeindegebieten von Gmunden, Altmünster und Scharnstein den Handel mit Besteckgarnituren im Umherziehen von Haus zu Haus ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausgeübt, die anläßlich dieser unbefugten Gewerbeausübung von der Beschuldigten mitgeführten 5 Besteckkoffer mit 5 Besteckgarnituren beschlagnahmt.

Dieser Beschlagnahmeausspruch erging, nachdem die Beschuldigte aufgrund der Strafanzeige des GPK Gmunden vom 21. Oktober 1992, GZ P 4021/92, an die Staatsanwaltschaft Wels verdächtig ist, in 20 Fakten des vollendeten gewerbsmäßigen Betruges und in 34 weiteren Fakten des versuchten gewerbsmäßigen Betruges Besteckgarnituren an Privatpersonen verkauft zu haben bzw. versucht zu haben zu verkaufen, ohne daß die Beschuldigte vom Blickwinkel der Gewerbeaufsicht die erforderliche Gewerbeanmeldung für das Handelsgewerbe erstattet hatte und als erschwerend die nach der Gewerbeordnung verbotene unmittelbare Beeinflußung durch das Erscheinen in Häusern und Wohnungen von Privatpersonen dazugetreten ist.

In ihrer rechtzeitigen Berufung vom 9. November 1992 bringt die Beschuldigte vor, daß sie zwar zugebe eine Gewerbeübertretung begangen zu haben und auch gewillt sei die aufzuerlegende Strafe zu bezahlen.

Sie habe aber die fünf Bestecke von der Firma Gunter H, auf Kommission gekauft und noch nicht bezahlt. Die Ware sei Eigentum der Firma H. Im übrigen habe sie die Bestecke bei der Einfuhr nach Österreich verzollt.

Aus diesen Grunde beantragt sie die Beschlagnahme aufzuheben und die Bestecke auszuhändigen.

Aufgrund der Berufung wurde dem von der Beschuldigten bezeichneten Betrieb Gunter eröffnet darzutun, ob ein Kommissionsgeschäft und demnach noch das Eigentum an den beschlagnahmten 5 Besteckgarnituren gegeben sei.

Der genannte Betrieb hat die Geschäftsbeziehung mit der Beschuldigten wie folgt dargelegt:

"Frau Franziska ist in unserem Betrieb als freie Handelsvertreterin tätig. Sie bezieht auf Kommissionsbasis Ware, wie Bettwäsche-Bestecke Porzellan, die sie auf eigene Rechnung und Risiko verkaufen kann. Nach erfolgtem Verkauf wird die Kommissionsware abgerechnet.

Etwaige Mehrerlöse verbleiben bei Frau R. Wo und wie Frau Rehm die Ware veräußert, wird von unserer Seite nicht bestimmt." Der unabhängige Verwaltungssenat kommt unter dem Blickwinkel der §§ 383 ff HGB zu Überzeugung, daß ungeachtet der rechtlich unerheblichen Tatsache, daß die Besteckgarnituren noch nicht bezahlt waren, im Kern des Rechtsgeschäftes zwischen Franziska Rehm und der Firma H kein Kommissionsgeschäft vorlag und demnach auch kein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten der Firma Gunter H vorlag.

Kommissionär ist, wer es gewerbsmäßig übernimmt Waren oder Wertpapiere für Rechnung eines anderen (des Kommittenten) im eigenen Namen zu kaufen oder zu verkaufen. Der Kommissionär hat den Kommittenten die erforderlichen Nachrichten zu geben, insbesondere von der Ausführung der Kommission unverzüglich Anzeige zu machen; er ist verpflichtet, den Kommittenten über das Geschäft Rechenschaft abzulegen und ihm dasjenige (alles) herauszugeben, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat. (vergl. § 383, § 384 Abs.2, § 387 HGB) Gemäß § 369 GewO 1973 ist der Verfall der mit der unbefugten Gewerbeausübung verbundenen Ware als Strafe vorgesehen.

Der Verdacht der Verwaltungsübertretung wurde zwischenzeitlich nicht entkräftet.

Aufgrund der zahlreichen Fakten und der dabei zutage getretene massiven deliktischen Energie, bestünde bei Herausgabe der Bestecke die Gefahr, das sie zwischenzeitig beiseite geschafft bzw. weiterhin unbefugt vertrieben werden könnten und ist das Sicherungsbedürfnis gegeben.

Nachdem alle Voraussetzungen für die Beschlagnahme im Sinn des § 39 Abs.1 VStG bestehen, war der angefochtene Bescheid zu bestätigten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Ergeht an:

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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