Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-420249/2/Gf/Km

Linz, 10.12.1998

VwSen-420249/2/Gf/Km Linz, am 10. Dezember 1998 DVR.0690392

B e s c h l u s s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß der Beschwerde des J G, vertreten durch RA Dr. M M, wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding am 30. November 1998 beschlossen:

Die Beschwerde wird mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: § 67c Abs. 4 AVG; § 79a AVG.

Begründung:

1. Mit einem am 4. Dezember 1998 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebenen Schriftsatz hat der Rechtsmittelwerber beim Oö. Verwaltungssenat eine auf Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. § 67a Abs. 2 Z. 1 AVG gestützte Beschwerde wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe des Bürgermeisters der Gemeinde Leonding am 30. November 1998 erhoben.

Darin bringt der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, daß er bzw. sein Rechtsvertreter ungeachtet des Umstandes, daß er auf seinem entsprechenden Recht als Verfahrenspartei nachdrücklich bestanden hatte, von der Verhandlungsleiterin dazu aufgefordert wurde, die an diesem Tag durchgeführte Bauverhandlung zu verlassen. Dadurch sei ihm als Nachbar jede Möglichkeit, Einwendungen gegen das Bauprojekt vorzubringen, genommen worden, weshalb er sich in seinen durch die Oö. Bauordnung gewährleisteten subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten als verletzt erachtet.

Deshalb wird die kostenpflichtige Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahme begehrt.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat über die vorliegende Beschwerde erwogen:

2.1. Gemäß Art. 129a Abs. 1 Z. 2 B-VG i.V.m. 67a Abs. 1 Z. 2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate über Beschwerden von Personen, die behaupten, durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein.

2.1.1. Unter "Befehls- und Zwangsgewalt" im Sinne dieser Bestimmungen sind nach der ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts jedoch nur solche behördlichen Akte zu verstehen, bei denen physischer Zwang entweder unmittelbar ausgeübt wird oder dessen Ausübung bei Nichtbefolgung eines Befehles unmittelbar droht (vgl. z.B. die zahlreichen Nachweise bei R. Walter - H. Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts, 8. Auflage, Wien 1996, RN 610).

Eine bloße Aufforderung - wie hier: durch ein Behördenorgan, eine Bauverhandlung zu verlassen - stellt demnach keine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt im Sinne der vorangeführten Rechtsvorschriften dar.

Daß gegenständlich in diesem Zusammenhang oder sonst physischer Zwang ausgeübt oder wenigstens angedroht worden wäre, wird hingegen auch vom Beschwerdeführer selbst gar nicht behauptet.

2.1.2. Im übrigen ist der Rechtsmittelwerber auch darauf zu verweisen, daß das Rechtsschutzinstrumentarium der Maßnahmenbeschwerde nach der höchstgerichtlichen Judikatur stets bloß als ein subsidiärer Rechtsbehelf anzusehen ist, der erst dann zum Tragen kommt, wenn keine sonstigen ordentlichen Rechtsmittel zur Verfügung stehen (vgl. z.B. statt vieler VwGH v. 25.4.1991, 91/06/0052).

Im gegenständlichen Fall kämen ihm jedoch - wie er auch selbst einräumt - jedenfalls die (im Weigerungsfall durch Devolutionsantrag durchsetzbare) Möglichkeit der Beantragung eines Feststellungsbescheides über seine Parteistellung sowie in der Folge die Rechtsschutzbehelfe einer übergangenen Partei zu.

Daß diese Instrumentarien gerade hier nicht unmittelbar, sondern allenfalls nur über den Umweg einer Amtshaftungsklage oder einer Strafanzeige wegen Amtsmißbrauches effektiv zu werden vermögen, stellt eine Eigenart des Verwaltungsverfahrens, dem ein vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich fremd ist, dar; diese Konsequenz hat jedoch der hiefür zuständige Gesetzgeber zu vertreten.

Über den Rechtsbehelf der Maßnahmenbeschwerde ist dieses offenkundige Rechtsschutzdefizit hingegen wegen ihres - wie gezeigt - nur sehr eingeschränkten Anwendungsbereiches jedenfalls nicht sanierbar.

2.2. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Beschwerde mangels eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes gemäß § 67c Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.

3.1. Nach § 79a Abs. 1 AVG hat die im Verfahren obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei, wobei nach § 79a Abs. 3 AVG im Falle einer Zurückweisung der Beschwerde die belangte Behörde als obsiegende Partei anzusehen ist.

3.2. Im vorliegenden Fall war der belangten Behörde jedoch deshalb kein Kostenersatz zuzusprechen, weil ihr tatsächlich keine Kosten erwachsen sind.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr in Höhe von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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