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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220342/7/Kon/Bk

Linz, 09.07.1993

VwSen - 220342/7/Kon/Bk Linz, am 9. Juli 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des Ing. Franz K, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 14.10.1992, Ge96-2013-1992, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 31 Abs.2 lit.p ASchG, BGBl.234/1972, idF BGBl.Nr. 544/1982, § 70 Abs.2 iVm § 100 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5 VStG und § 19 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der jeweils gegen ihn verhängten Gedlstrafen, das sind insgesamt 2.800 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe: Zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird der Beschuldigte Ing. Franz K der Verwaltungsübertretung gemäß § 70 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, BGBl.Nr. 218/1983 iVm § 31 Abs.2 lit.p des ASchG, BGBl.Nr. 234/1972 für schuldig erkannt über ihn gemäß § 31 Abs.2 leg.cit. Geldstrafen im Gesamtausmaß von 14.000 S (1.000 S je Arbeitnehmer), im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen eine Ersatzfreiheitstrafe in der Dauer von insgesamt 14 Tagen verhängt, weil er es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als gemäß § 9 Abs.1 VStG zur Vertretung nach außen Berufener der "K" mit dem Sitz in Bad Goisern zu verantworten hat, daß diese Gesellschaft am 20.01.1992 auf der Baustelle "Einkaufszentrum G" den Arbeitnehmern Mathias F, Norbert V, Hubert E, Herbert H, Nicola D, Heinz H, Manfred H, Walter H, Bernd S, Toni L, Voigin D, Jomdo H, Peter G und Wolfgang H keine Sicherheitsschuhe gemäß Ö-Norm F5300 (Zehenschutz und Durchtrittssicherheit) zur Verfügung gestellt hat, obwohl bei den von den Arbeitnehmern auf der Baustelle durchgeführten Abbrucharbeiten durch herabfallende Gegenstände und durch Eintreten von Nägeln die Gefahr der Fußverletzung gegeben war.

Ferner wurde der Beschuldigte gemäß § 64 VStG verpflichtet 1.400 S als den Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

In der Begründung ihres Straferkenntnisses stützt die Erstbehörde ihren Schuldspruch im wesentlichen auf den Umstand, daß zum Tatzeitpunkt an der gegenständlichen Baustelle den im Spruch angeführten Arbeitnehmern keine Sicherheitsschuhe zur Verfügung standen und die Rechtsfertigungsangaben des Beschuldigten nicht zur Entlastung der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung herangezogen werden könnten. Bei der Strafbemessung wurden die einschlägigen Vorstrafen und die Größe der aus der unterlassenen Handlung vorherzusehende Gefahr als erschwerend berücksichtigt. Als Strafmilderungsgrund wurde der Umstand gewertet, daß den Arbeitnehmern inzwischen entsprechende Sicherheitsschuhe zur Verfügung gestellt worden seien.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung folgendes vorgebracht: 1. Er sei über die Notwendigkeit Sicherheitsschuhe zur Verfügung zu stellen nicht informiert worden. 2. Die örtliche Bauleitung und Bauorganisation sei Herrn L unterlegen gewesen. 3. Unter den angeführten Arbeiten hätten Herbert H und Bernd S im September 1991 nachweislich Sicherheitsschuhe erhalten.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 70 Abs.2 Allgemeine Arbeitnehmerschutzverordnung, ist jedem Arbeiter, bei dem bei der beruflichen Tätigkeit die Gefahr von Verletzungen oder Hautschädigungen für die Beine, insbesondere durch Einwirkungen ab Abs.1 besteht und für diese Tätigkeit Arbeitsschuhe nicht geeignet sind, ein passender zweckentsprechender Schutz aus geeignetem Material zur Verfügung zu stellen wie Sicherheitsschuhe, Stiefel, Gamaschen, Schienbein- oder Knieschützer.

Zufolge der obzitierten Verwaltungsvorschrift war der Beschuldigte als Arbeitgeber verpflichtet, dafür zu sorgen, daß auf der gegenständigen Baustelle für jeden Arbeitnehmer, der bei den Abbrucharbeiten eingesetzt war, Sicherheitsschuhe der Ö-Norm F5300 zumindest bereit standen. Das vom Beschuldigten unter Punkt 1 in der Berufung erhobene Vorbringen vermag ihn nicht zu entlasten, da er mangels der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten im Sinne des § 9 Abs.1 VStG betreffend den Arbeitnehmerschutz oder der Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs.2 ASchG letztlich die Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften trug. Es wäre ihm daher oblegen gewesen, sich entsprechend zu informieren, ob auf der gegenständlichen Baustelle die Bereitstellung von Sicherheitsschuhen erforderlich war und, bejahendenfalls, den von ihm genannten Bauleiter dazu anzuhalten hiefür Sorge zu tragen. Die Betrauung des Herrn Wagner mit der örtlichen Bauleitung und Bauorganisation (Punkt 2 des Berufungsvorbringens), befreit den Beschuldigten von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit nicht. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der genannte Bauleiter als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des oben angeführten § 9 Abs.1 VStG bestellt worden wäre oder die die Bestellung eines Bevollmächtigten im Sinne des § 31 Abs.2 ASchG innegehabt hätte. Dies ist aber, wie aus der Aktenlage eindeutig hervorgeht, nicht der Fall gewesen. Der vom Beschuldigten unter Punkt 3 erhobene Berufungseinwand ändert nichts daran, daß zum Tatzeitpunkt auf der Baustelle keine Sicherheitsschuhe vorhanden waren und so eben nicht zur Verfügung standen wie dies § 70 Abs.2 AAV fordert. Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung ist daher in objektiver Hinsicht voll erfüllt. Da ihm als konzessionierten Baumeister die Kenntnis der einschlägigen Arbeitnehmerschutzvorschriften durchaus zuzumuten ist und sich keinerlei Hinweis ergibt, daß ihm die Einhaltung der Bestimmungen des § 70 Abs.2 AAV nicht möglich gewesen wäre, ist auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung (das Verschulden) als erfüllt anzusehen.

Im Hinblick auf die Angemessenheit der Strafhöhe ist der Beschuldigte zunächst auf den im § 31 Abs.2 ASchG normierten Strafrahmen hinzuweisen, der Geldstrafe bis zu 50.000 S oder Arrest bis zu 3 Wochen vorsieht, wobei beide Strafen auch nebeneinander verhängt werden können bzw. bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände auch nebeneinander zu verhängen sind. Durch die Nichtverwendung von Sicherheitsschuhen bei Abbrucharbeiten sind jedenfalls die Gesundheit und die körperliche Unversehrtheit der Arbeitnehmer gefährdet. Da die Strafdrohung des § 31 Abs.2 ASchG jeden einzelnen Arbeitnehmer in bezug auf seine höchstpersönlichen Rechtsgüter wie sie Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit darstellen, schützt, waren gemäß § 22 VStG die Strafen kumulativ (pro Arbeitnehmer) zu verhängen. Die jeweiligen in gleicher Höhe verhängten Strafen sind im untersten Bereich des Strafrahmens gelegen und können sowohl aus spezial- wie generalpräventiven Gründen nicht weiter herabgesetzt werden, soll der im gesundheitlichen Schutz der Arbeitnehmer gelegene Strafzweck nicht unterlaufen werden. Zu Recht hat die Erstbehörde einschlägige Vorstrafen als erschwerend gewertet. Nicht gefolgt wird der erstbehördlichen Ansicht, wonach die inzwischen erfolgte Bereitstellung von Sicherheitsschuhen einen Strafmilderungsgrund darstellt, da der Beschuldigte letztlich hiezu gesetzlich verpflichtet gewesen ist.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und das bekämpfte Straferkenntnis der Erstbehörde aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

Zu II.: Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sofern sie vom Beschuldigten erhoben wird, ist sie von einem Rechtsanwalt zu unterfertigen.

Beilagen Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Konrath 6

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