Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220344/4/Kon/Fb

Linz, 12.10.1993

VwSen - 220344/4/Kon/Fb Linz, am 12. Oktober 1993 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des P K, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28. Oktober 1992, Ge96/92/9-1991/Do/Ju, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß der Ausübung des Anmeldungsgewerbes "Erzeugung von kohlensäurefreien Fruchtsäften aller Art" eine durchschnittliche Jahresproduktion von 5.000 l Weichselsaft, 10.000 l Orangensaftgetränk, 20.000 l Apfelsaft, 5.000 l Johannisbeersaft und verschiedende Kirsch-, Zitronen- und Orangenlimonaden zugrundegelegen ist, wobei der Ausübung dieses Gewerbes eine auf Parzelle Nr. 483/1 der KG A befindliche Betriebsanlage dient. Diese Betriebsanlage weist Bauten von 27 m Länge und 4 m Breite bzw. von 25 m Länge und 10 m Breite auf. In diesen Bauten sind verschiedene Maschinen, welche zur Safterzeugung und Saftabfüllung dienen, aufgestellt, wie zB: eine Förderanlage mit Förderkörben, eine Zerkleinerungsmühle, ein Maischenbehälter, eine Kontinopack-Presse, Edelstahltanks, eine Pasteurisierungsanlage, ein Plattenerhitzer, eine Kühlanlage, eine Flaschenwaschanlage, ein Förderband zur Füllanlage, eine Füllanlage, eine Etikettiermaschine, ein Flaschenpacker, eine Rundfüllanlage für Kunststoffbecher und eine Kistenwaschmaschine. Weiters 6 Edelstahltanks a 1.000 l, ein Dampfkessel der Marke Beilsch, einschließlich eines Öltanks mit 700 l Inhalt. Im nördlichen Anbau befinden sich 36 Edelstahltanks a 5.000 l.

Rechtsgrundlage: § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 idF der GR-Novelle 1988, BGBl.Nr. 399; § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der gegen ihn verhängten Strafe, ds 600 S, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten zur Last gelegt, daß er, wie anläßlich einer Kontrolle durch Beamte der Bezirkshauptmannschaft Eferding (Gewerbereferat) im Standort: S, Gemeinde A, am 10. Oktober 1991 festgestellt wurde, das Anmeldungsgewerbe "Erzeugung von kohlensäurefreien Fruchtsäften aller Art" ausgeübt hat, ohne im Besitz einer von der Bezirkshauptmannschaft Eferding als örtlich zuständige Gewerbebehörde ausgestellten Gewerbeberechtigung zu sein und dadurch die Rechtsvorschriften des § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 iVm § 5 Abs.1 leg.cit. verletzt zu haben.

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 leg.cit. wurde über den Beschuldigten eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden verhängt. Ferner wurde der Bestrafte verpflichtet, gemäß § 64 VStG 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung im wesentlichen wie folgt vorgebracht:

Die Gewerbebehörde gehe unrichtigerweise davon aus, daß seine Tätigkeit der Gewerbeordnung unterliege. Die ihm angelastete Fruchtsafterzeugung erfolge im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes. Er besitze eine Gewerbeberechtigung für das freie Gewerbe "Erzeugung von Fleisch-, Fisch-, Obst- und Gemüsekonserven sowie von Senf". Eine Erweiterung dieser, seiner Gewerbeberechtigung auf die "Erzeugung von kohlensäurefreien Fruchtsäften aller Art" sei nicht notwendig, da Fruchtsäfte eine Obstkonserve darstellten. In seinem Fall würden die Fruchtsäfte im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes erzeugt, wobei die Angaben der Bezirksbauernkammer Eferding insofern unrichtig seien, als sie sich nur auf die Grundfläche im Nachlaß des verstorbenen F K bezögen. Er selbst besitze darüber hinaus schwarze Johannisbeeranlagen und seien die Angaben im Straferkenntnis auch dahingehend unrichtig, daß - wie in mehreren Stellungnahmen bereits mitgeteilt - "die Erzeugung von schwarzem Johannisbeersaft aus eigener Ernte erfolgt und der Wert der Eigenprodukte jenen des Zukaufes bei weitem übersteigt". Eine strafbare Handlung läge jedenfalls nicht vor, da es sich um landwirtschaftliche Urproduktion aus seinem Betrieb handle. Hilfsweise werde die Anwendung des § 21 VStG beantragt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat in den erstbehördlichen Verfahrensakt Einsicht genommen und darin einen ausreichend ermittelten Sachverhalt festgestellt. Demnach hat der Beschuldigte, wie am 10.10.1991 von der Erstbehörde festgestellt wurde, aus zur Gänze zugekauften Rohprodukten und zwar Äpfeln, Rohsäften und Fruchtkonzentraten, kohlensäurefreie Fruchtsäfte hergestellt. Die Erzeugung wurde dabei in der im Spruch dieses Erkenntnisses angeführten Betriebsanlage vorgenommen. So hat der Berufungswerber Peter Körner bei der Ortsaugenscheinverhandlung am 10.10.1991 selbst angegeben, daß sämtliche Rohprodukte von ihm zugekauft worden seien. Bei diesen Rohprodukten handelte es sich, wie der Beschuldigte in seiner Stellungnahme ausdrücklich festgehalten hat, um Äpfel sowie um übrige Säfte und Konzentrate. Diese Stellungnahme ist in der im Akt erliegenden Verhandlungsschrift vom 10.10.1991 der Bezirkshauptmannschaft Eferding festgehalten. Der unabhängige Verwaltungssenat als Berufungsinstanz sieht keinen Anlaß, die Richtigkeit dieser Angabe in Zweifel zu ziehen. Der vom Beschuldigten später im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens (Beschuldigtenvernehmung am 9. Juni 1992) abgegebenen Behauptung, wonach der von ihm am 10.10.1991 erwähnte Zukauf nur Orangensaft und Multivitaminsaft betroffen hätte, ist nicht glaubwürdig und wird als bloße Schutzbehauptung gewertet. So hatte der Beschuldigte bei dieser Vernehmung bereits eine Verwaltungsstrafe zu gewärtigen, wo hingegen er bei der Überprüfungsverhandlung am 10.10.1991 völlig unbefangen seine Angaben tätigen konnte. Der Beschuldigte wies in seiner Stellungnahme am 10.10.1991 ausdrücklich darauf hin, daß zu den zugekauften Rohprodukten auch Äpfel gehören. Er führte auch an, daß er aufgrund eines Erbschaftsstreites gehindert gewesen sei, die Urproduktion in dem Umfang wie früher durchzuführen.

Aufzuzeigen ist, daß der Beschuldigte innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist Akteneinsicht genommen hat und dabei über alle Tatumstände der ihm angelasteten Verwaltungsübertretung Kenntnis erlangen konnte.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit 50.000 S zu bestrafen ist, wer ein Anmeldungsgewerbe (§ 5 Z1) ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben.

Gemäß § 2 Abs.1 Z2 leg.cit. ist dieses Bundesgesetz nicht auf die Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft (Abs.4) anzuwenden.

Gemäß § 2 Abs.4 Z1 leg.cit. sind unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft zu verstehen: Die Verarbeitung und Bearbeitung hauptsächlich des eigenen Naturprodukts ist zur Erzielung eines Erzeugnisses, wie es von Land- und Forstwirten in der Regel auf den Markt gebracht wird, soweit die Tätigkeit der Verarbeitung und Bearbeitung gegenüber der Tätigkeit der Erzeugung des Naturprodukts wirtschaftlich untergeordnet bleibt; das gleiche gilt für den Wert der allenfalls mitverarbeiteten Erzeugnisse gegenüber dem Wert des Naturproduktes.

Der Berufungswerber wendet sinngemäß gegen seine Bestrafung ein, als landwirtschaftlicher Urproduzent nicht der Gewerbeordnung zu unterliegen. Diesem Einwand ist die Legaldefinition zur Land- und Forstwirtschaft iSd § 2 Abs.3 leg.cit. entgegenzuhalten, wonach nur 1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen und 2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse gehören und nur diese Tätigkeiten von der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Die vom Beschuldigten vorgenommene Fruchtsafterzeugung wäre auch als landwirtschaftliches Nebengewerbe nur dann von der Gewerbeordnung ausgenommen, wenn die Erzeugung der Fruchtsäfte hauptsächlich mit Obstbeständen aus seinem eigenen landwirtschaftlichen Anwesen erfolgt wäre. Dies ist aber nach dem vorliegenden Sachverhalt nicht der Fall. Weiters ist aufgrund der Größe und der Ausstattung der der Safterzeugung dienenden Betriebsanlage auch nicht davon auszugehen, daß die Tätigkeit der Fruchtsafterzeugung im Rahmen des ca. 3,57 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens des Beschuldigten in wirtschaftlicher Unterordnung erfolgt. Hinsichtlich jener Fruchtsäfte, die aus nichtbodenständigen Rohprodukten vom Beschuldigten erzeugt werden, steht das Erfordernis einer Gewerbeberechtigung von vornherein fest.

Der Tatbestand der unbefugten Gewerbeausübung ist daher in objektiver Hinsicht voll erfüllt. Dies gilt auch für die subjektive Tatseite (das Verschulden), weil der Beschuldigte weder glaubhaft machen konnte, daß ihm an der Einhaltung der Verwaltungsvorschrift, der er zuwidergehandelt hat, kein Verschulden traf noch daß er in unverschuldeter Unkenntnis des Gesetzes handelte. Überdies sind dem Beschuldigten, der auch Gewerbetreibender ist, die Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung durchaus zuzumuten. Der Schuldspruch der Erstbehörde ist sohin zu Recht ergangen.

Hinsichtlich der Strafhöhe ist dem Beschuldigten zunächst vor Augen zu führen, daß die Gewerbeordnung 1973 für die unbefugte Gewerbeausübung eine Höchststrafe von 50.000 S vorsieht. Die über ihn verhängte Geldstrafe von 3.000 S liegt demnach im untersten Bereich des Strafrahmens und entspricht in dieser Höhe voll dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat. Eine weitere Herabsetzung oder gar ein Absehen von der Strafe würde dem Schutzzweck der übertretenen Verwaltungsvorschrift zuwiderlaufen. In diesem Zusammenhang ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, daß es bei einer unbefugten Gewerbeausübung den Gewerbe- und Sanitätsbehörden nicht möglich ist, ihre Kontrollfunktion in bezug auf eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Gewerbeausübung wahrzunehmen. Auf die Bestimmungen des § 19 VStG wurde sohin ausreichend Bedacht genommen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung die Beschwerde an den Verwaltungs- oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Diese muß von einem Rechtsanwalt unterfertigt sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K o n r a t h

Beachte:

vorstehende Entscheidung wurde aufgehoben;

VwGH vom 23.10.1995, Zl.:93/04/0251

 

 

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