Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220344/36/KON/Pr

Linz, 19.10.1998

VwSen-220344/36/KON/Pr Linz, am 19. Oktober 1998 DVR.0690392

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des F. P. K., vertreten durch RA Dr. H. B., 4020 Linz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 28.10.1992, Zl.Ge96/92/9-1991/Do/Ju, wegen Übertretung der GewO 1973, entschieden:

Gemäß § 45 Abs.1 Z2 und Abs.2 iVm § 31 Abs.3 VStG wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren mit der Feststellung, daß ein Umstand vorliegt, der die Strafbarkeit aufhebt, eingestellt.

Begründung: Im eingangs bezeichneten Straferkenntnis wurde der Beschuldigte der Verwaltungsübertretung gemäß § 366 Abs.1 Z1 GewO 1973 für schuldig erkannt und über ihn gemäß dem Einleitungssatz der zitierten Gesetzesstelle eine Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S, im Falle deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 20 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde der Bestrafte verpflichtet, 300 S als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.

Der Tatvorwurf ist im Schuldspruch des Straferkenntnisses näher umschrieben, wobei als Tatzeitpunkt der 10.10.1991 angeführt ist.

Die dagegen erhobene Berufung ist rechtzeitig erfolgt. Gemäß § 31 Abs.3 VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem Zeitpunkt, an dem die strafbare Tat abgeschlossen worden ist, drei Jahre vergangen sind.

Im vorliegenden Fall wäre mit Ablauf des 10.10.1994 Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Bedingt durch das vom 6.12.1993 (Einlangen der Beschwerdeschrift beim VwGH) bis 25.1.1996 (Zustellung des VwGH-Erkenntnisses an die belangte Behörde - UVS) d.s. 10 Monate und 4 Tage, dauernde Verfahren vor dem VwGH hat sich der Zeitpunkt für den Eintritt der absoluten Verjährung auf den 30.11.1996 verschoben.

Das h. Erkenntnis vom 19.11.1996, VwSen-220344/29/Kon/Fb, wurde jedoch von den Bezirkshauptmannschaft Eferding lt. im Akt beiliegenden Rückschein erst am 27.12.1996 - sohin rund einen Monat nach Eintritt der absoluten Verjährung - an den ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers zugestellt und hat erst ab diesem Zeitpunkt als erlassen zu gelten.

Auf der Ebene des Berufungsverfahrens bewirkt dies, daß ein schon erlassenes, allerdings noch nicht rechtskräftiges, Straferkenntnis von der Berufungsbehörde zu beheben ist. Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Durch die vorliegende Entscheidung ist der Berufungswerber von der Entrichtung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge befreit.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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