Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-210380/6/Lg/Ni

Linz, 30.01.2003

VwSen-210380/6/Lg/Ni Linz, am 30. Jänner 2003

DVR.0690392

 

 

 

 

E R K E N N T N I S
 

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Ewald Langeder nach der am 16. Dezember 2002 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung über die Berufung des J K, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 31. Juli 2002, Zl. PrA-II-S-0032218c, wegen einer Übertretung der Oö. BauO 1994, zu Recht erkannt:

 

 

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat in Höhe von 290 Euro zu leisten.

 

 

Rechtsgrundlage:

Zu  I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 16 Abs.2, 19 VStG.

Zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

 

 

 

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Berufungswerber (Bw) eine Geldstrafe von 1.450 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt, weil er es als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der H. mit dem Sitz in P, zu vertreten habe, dass von der genannten Firma als Bauführer im Standort L, in der Zeit zwischen 13.11.2000 und 20.12.2000 ein bei der Baubehörde am 9.11.2000 zur Anzeige gebrachtes, gemäß § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 anzeigepflichtiges Bauvorhaben (Änderung bzw. Instandsetzung eines Gebäudes welches das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert bzw. von Einfluss auf den Brandschutz ist), nämlich die Erneuerung der westseitigen und teilweise der südseitigen Portalkonstruktion (Abbruch des Portals im Osten sowie von Teilen des südlichen Portals), wobei die Fassade an der Westseite um ca. 20 cm nach außen versetzt wird und der bislang um ca. 2 m zurückgesetzte Eingangsbereich nunmehr ebenfalls in dieser Flucht abschließt, sowie die Entfernung der Brandschutztüre zwischen Geschäft und Lager, vor Ablauf der im § 25a Abs.1 angegebenen Frist bzw. vor der Mitteilung, dass eine Untersagung der Bauausführung nicht beabsichtigt ist (§ 25a Abs.2 Oö. BauO 1994) ausgeführt wurde. Der Bw habe hiedurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 57 Abs.1 Z3 i.V.m. § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 begangen und sei gemäß § 57 Abs. 2 zweiter Halbsatz Oö. BauO 1994 in der genannten Höhe zu bestrafen gewesen.

In der Begründung verweist das angefochtene Straferkenntnis auf die Anzeige des Bauvorhabens gemäß § 25 Abs.1 Z3 Oö. BauO 1994 mit Schreiben der B, vom 9.11.2000 (Detaillierte Beschreibung des Bauvorhabens: "Das Portal im Osten, sowie Teile des südlichen Portals wird abgebrochen und durch ein neues, welches um 20 cm herausgesetzt wird, ersetzt. Der Windfang wird ersatzlos abgebrochen. Der Lagerbereich wird geringfügig verändert. Der Keller bleibt Bestand."). Mit Schreiben der im gegenständlichen Fall als Bauführer tätigen H (im Folgenden: Firma H) sei der Baubehörde der Baubeginn zu den gegenständlichen Baumaßnahmen mit "13.11.2000" bekannt gegeben worden.

 

Im Zuge der Vorprüfung des gegenständlichen Bauprojekts sei seitens der bautechnischen Amtssachverständigen mit Amtsbericht vom 17.11.2000 auszugsweise folgende Beurteilung vorgenommen worden: "Bauliche Änderungen: Bei der ehm. 'M'-Filiale wird die westseitige und teilweise die südseitige Portalkonstruktion erneuert. An der Westseite wird die Fassade um ca. 20 cm nach außen versetzt; der bislang um ca. 2 m zurückgesetzte Eingangsbereich schließt künftig ebenfalls in dieser Flucht ab. Ansonsten werden Zwischenwände abgetragen, Türöffnungen im Lagerbereich vergrößert und die Brandschutztür zwischen Geschäft und Lager entfernt."

 

Mit Aktenvermerk vom 21.11.2002 sei seitens des Amtssachverständigen festgehalten worden, dass - wie im Zuge einer am 20.11.2000 durchgeführten Baustellenkontrolle festgestellt - bereits mit der Realisierung der anzeigepflichtigen baulichen Änderungen begonnen worden sei.

 

In weiterer Folge sei mit Bescheid vom 21.11.2000, GZ 501/W002277E, hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens die Fortsetzung der Bauausführung bis zum Vorliegen einer baubehördlichen Zustimmung (Bauanzeigeverfahren) untersagt worden.

 

Mit Schreiben vom 21.12.2000 habe der bautechnische Amtssachverständige folgende ergänzende Stellungnahme abgegeben:

 

Zu Punkt 1:

Zum Zeitpunkt der am 20.11.2000 erfolgten Baukontrolle war bereits die bestehende ostseitige EG-Fassade entfernt. Ob auch bereits bauliche Änderungen im KG - laut dem am 20.12.2000 nachgereichten Einreichplan - durchgeführt wurden ist nicht eindeutig festlegbar, da im bisher der Bauanzeige zugrunde liegenden Einreichplan, (eingegangen am 9.11.2000) keine Baumaßnahmen das KG betreffend ausgewiesen waren und daher dieser Bereich nicht kontrolliert wurde.

 

Zu Punkt 2:

Die Erneuerung der Geschäftsfassade mit gleichzeitiger Änderung der Lage der gegenständlichen Konstruktion und Umgestaltung des Eingangsbereiches stellt eine Änderung des Gebäudes dar, die von Einfluss auf die gesundheitlichen Verhältnisse ist (aufgrund des Fluchtweges ist die Notausgangsfunktion des Einganges zu gewährleisten; Portalverglasung darf nicht gefahrbringend zersplittern bzw. ist diese entsprechend abzuschranken) und das äußere Aussehen des Gebäudes wesentlich verändert (bedingt durch Teilung und Farbgestaltung).

 

Aufgrund einer Beschwerde laut Aktenvermerk vom 12.12.2000 wurde am 20.12.2000 eine Baukontrolle durchgeführt, bei der sich zeigte, dass die Baumaßnahmen abgeschlossen sind (Ausführung entsprechend dem am 20.12.2000 eingelangten Einreichplan) und das Geschäft in Betrieb ist.

Mit Schreiben der Baubehörde vom 9.2.2001 sei der B als Anzeigepflichtiger zur Kenntnis gebracht worden, dass hinsichtlich der Durchführung von "baulichen Änderungen im Erdgeschoß" des gegenständlichen Objektes L, keine Untersagungsgründe gemäß § 25a Abs.1 Oö. BauO 1994 vorliegen und mit der Bauausführung begonnen werden darf.

 

Der Bw habe sich nach Akteneinsicht nicht gerechtfertigt.

 

Der vorgeworfene Tatbestand sei in objektiver Hinsicht erfüllt. Wegen der Einbringung der Bauanzeige am 9.11.2000 habe sich die achtwöchige Untersagungsfrist im Anzeigeverfahren gemäß § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 bis einschließlich 4.1.2001 erstreckt. Die Durchführung der gegenständlichen Maßnahmen vor Ende dieser Frist sei daher unzulässig gewesen.

 

2. In der Berufung wird ausgeführt, die bauausführende Firma bzw. deren Geschäftsführer sei von der Firma B bzw. deren Vertreter, dem Architekten, im Glauben gelassen worden, dass sämtliche formellen und materiellen Voraussetzungen für einen Baubeginn vorliegen. Daher habe die bauausführende Firma den Baubeginn mit 13.11.2000 bekanntgegeben. Hätte die Firma gewusst, dass die Frist zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen war, hätte sie den Baubeginn nicht angezeigt. Der Einschreiter habe sich daher im guten Glauben befunden und sohin eine Verwaltungsübertretung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig begangen. Mangels Verschuldens sei eine Verwaltungsübertretung vom Einschreiter nicht zu vertreten. Es wird daher beantragt das Verfahren einzustellen, hilfsweise die Strafe herabzusetzen, da die Einkommensverhältnisse des Bw nicht den im angefochtenen Straferkenntnis geschätzten entsprechen.

 

 

3. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Bw abermals aus, dass der Bw nur Geschäftsführer des bauausführenden Unternehmens war. Das bauausführende Unternehmen habe sich darauf verlassen dürfen, dass, wie zugesagt, die Anzeige korrekt erfolgt ist und auch der erforderliche Wartezeitraum inzwischen verstrichen war. Das bauausführende Unternehmen habe den Bau auf ausdrücklichen Auftrag des Bauauftraggebers hin begonnen. Die Gutgläubigkeit des Bw sei daraus ersichtlich, dass das bauausführende Unternehmen selbst die Baubeginnsanzeige abgegeben habe.

 

In weiterer Folge brachte der Vertreter des Bw vor, dass das Unternehmen des Bw nicht im rechtlichen relevanten Sinn als Bauführer bezeichnet werden könne. Bauführer sei nach Auffassung des Vertreters des Bw der im Auftrag der Firma B tätige Architekt Dipl.-Ing. W. Das Unternehmen des Bw habe eine auf Bauausführung eingeschränkte Gewerbeberechtigung. Wenn das Unternehmen des Berufungswerbers als Bauführer auftrete, werde dies durch einen Subunternehmervertrag mit einem Unternehmen mit Baumeister-Gewerbeberechtigung gedeckt. Im vorliegenden Fall sei dies anders gewesen, da ja lediglich ein Umbau vorgelegen sei. Hier sei der zwischen die Firma B und die Firma H getretene Architekt Dipl.-Ing. W als Bauführer anzusehen.

 

Dem hielt die Vertreterin des Magistrates Linz entgegen, dass nach der Bauordnung Bauführer derjenige sei, der das Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn ausführt. Dies sei im gegenständlichen Fall die Firma H gewesen. Zum Sorgfaltsmaßstab sei zu bemerken, dass sich der Bauführer zu erkundigen hat, ob eine Baubewilligung vorliegt. Im Falle einer anzeigepflichtigen Baumaßnahme mit einer befristeten Untersagungsmöglichkeit der Behörde gelte dies mutatis mutandis.

 

  1. Der Unabhängige Verwaltungssenat hat darüber erwogen:

Zur Argumentation des Bw, er sei nicht Bauführer im Sinne der Oö. BauO gewesen, ist zunächst auf den Wortlaut des § 40 Abs.2 Z1 Oö. BauO 1994 zu verweisen, wonach Bauführer derjenige ist, der ein Bauvorhaben im Auftrag des Bauherrn als Unternehmer ausführt. Als bauausführend bezeichnete sich der Bw während des gesamten Verfahrens selbst. Inwiefern das Unternehmen des Bw als bauausführendes Unternehmen nicht unter den Begriff des Ausführens eines Bauvorhabens im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmung zu subsumieren sein könnte, vermag der Unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen. Dazu kommt, dass die Firma H den gegenständlichen Einreichplan als Bauführer gezeichnet und damit seine den Bauführer treffende Verantwortung gegenüber der Behörde zu erkennen gegeben hat. Hinzuweisen ist auch auf die Baubeginnsanzeige vom 6.11.2000 durch die Firma H. Unerheblich erscheint dem gegenüber, dass zwischen die Firma B und die Firma H der Architekt Dipl.-Ing. W (als "direkter" Auftraggeber der Firma H) trat.

 

Da der Tatvorwurf im Übrigen unbestritten ist, ist die Tat dem Bw in objektiver Hinsicht zuzurechnen.

Die Tat ist, entgegen der Meinung des Bw, auch nicht entschuldigt. Dem Bauführer obliegt es vielmehr, wie von der Vertreterin des Magistrates Linz in der öffentlichen mündlichen Verhandlung zutreffend festgehalten, sich um die rechtlichen Voraussetzungen der Durchführung seiner Bautätigkeit zu kümmern. Unterlässt er dies, handelt er fahrlässig.

 

Zur Bemessung der Strafhöhe ist festzuhalten, dass im angefochtenen Straferkenntnis die gesetzliche Mindestgeldstrafe verhängt wurde. Diese Strafhöhe ist dem Unrechts- und Schuldgehalt (Fahrlässigkeit) der Tat angemessen. Allfällige Erwägungen aus dem Bereich der finanziellen Verhältnisse des Bw, wie sie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung angedeutet wurden, können eine Unterschreitung der Mindestgeldstrafe nicht rechtfertigen. Die vorliegenden Milderungsgründe (Unbescholtenheit, Anzeige des Baubeginns) fallen nicht so ins Gewicht, dass eine Anwendung des außerordentlichen Milderungsrechts gerechtfertigt wäre. Die Tat bleibt auch nicht soweit hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurück, dass eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG gerechtfertigt wäre.

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

 

 

 

Hinweis:

 

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 180 Euro zu entrichten.

 

Dr. Langeder

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