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des Landes Oberösterreich
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VwSen-220353/4/Gu/Fb

Linz, 19.03.1993

VwSen - 220353/4/Gu/Fb Linz, am 19. März 1993 DVR.0690392 - &

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des A, vertreten durch gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 22. September 1992, Ge96/23/1991/B, wegen Übertretung von Vorschriften des AZG (betreffend den Dienstnehmer H) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, §§ 17 Abs.2 und 28 Abs.1 AZG, § 45 Abs.1 Z1 zweiter Sachverhalt VStG.

II. Es entfallen jegliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat gegen den Beschuldigten zur Zahl, Ge96/23/1991/B, am 22. September 1992 gegen ein Straferkenntnis erlassen dessen Spruch lautet: "Anlässlich einer am 7.11.1990 im Betrieb der Firma A durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck konnte das persönliche Fahrtenbuch des Herrn H dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht ausgehändigt werden. Die Firma O hat somit den Bestimmungen des AZG zuwidergehandelt, wofür sie als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieser Firma im Sinne des § 9 Abs.1 VStG 1991 verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich sind.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 9 Abs.1 VStG iVm §§ 17 Abs.2 und 28 Abs.1 AZG, BGBl.Nr. 461/1969 idgF.

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Gemäß § 28 Abs.1 AZG BGBl.Nr. 461/1969 idgF Geldstrafe von: 500 S, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von: 24 Stunden.

Darüber hinaus wurde der Beschuldigte zu einem Verfahrenkostenbeitrag verpflichtet.

In seiner einheitlichen, gegen mehrere Straferkenntnisse gerichteten rechtzeitigen Berufung macht der anwaltlich vertretene Beschuldigte ua geltend, daß die vorgeworfene Übertretung nicht vorliege, weil die Aufbewahrung des persönlichen Fahrtenbuches bezüglich des konkreten Dienstnehmers nur ein Jahr lang bestehe. Die Frist beginne nach Abschluß des persönlichen Fahrtenbuches zu laufen. Ein derartiger Tatbestand sei ihm nicht vorgeworfen worden.

Über die Berufung wurde am 8. März 1993 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des Vertreters des Beschuldigten und des Vertreters des Berufungsarbeitsinspektorates durchgeführt, in deren Rahmen der Vertreter des Beschuldigten vernommen und Einsicht in die im Verfahrensakt erliegenden Urkunden gepflegt.

Demnach steht fest: In der Verfolgungshandlung, nämlich der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 28. Februar 1991, Ge96/23/1991/B, wurde dem Beschuldigten unter Bezugnahme auf die am 7.11.1990 im Betrieb der Firma A durchgeführten Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat Vöcklabruck unter anderem vorgeworfen, daß der Beschuldigte das persönliche Fahrtenbuch des Herrn L vom 11.12.1988, welches noch nicht abgeschlossen gewesen sei, dem Kontrollorgan auf Verlangen nicht ausgehändigt werden habe können.

Die Nichtaushändigung ist nicht bestritten.

Rechtlich war hiebei zu erwägen:

Gemäß § 28 Abs.1 des AZG sind Arbeitgeber und deren Bevollmächtigte, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zuwiderhandeln, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Bergbau von der Berghauptmannschaft, mit Geldstrafe von 300 S bis 6.000 S oder mit Arrest von drei Tagen bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 17 Abs.2 AZG obliegt dem Arbeitgeber die Ausgabe der persönlichen Fahrtenbücher (1. Straftatbestand) sowie die Führung des Verzeichnisses über die verwendeten persönlichen Fahrtenbücher (2. Straftatbestand). Das Verzeichnis muß den Namen und die Empfangsbestätigung des Lenkers, dem das Buch zugeteilt ist, sowie die Buchnummer, das Ausgabedatum und das Datum des letzten vom Lenker vor der endgültigen Rückgabe des Fahrtenbuches an den Arbeitgeber nach Gebrauch ausgefüllten Tageskontrollblattes enthalten (3. Sammeltatbestand). Der Arbeitgeber hat mindestens ein Mal monatlich zu überprüfen, ob die Angaben gemäß Abs.1 eingetragen wurden (4. Tatbestand). Die persönlichen Fahrtenbücher sind nach Abschluß vom Arbeitgeber mindestens ein Jahr lang aufzubewahren; diese sowie das Verzeichnis sind den Kontrollorganen auf Verlangen auszuhändigen (5. Tatbestand).

Durch die Verwendung des rückbezüglichen Fürwortes "diese" erstreckt sich die Pflicht der Aushändigung an die Kontrollorgane auf die persönlichen Fahrtenbücher "nach deren Abschluß".

Das vorgeworfene Verhalten erstreckte sich darauf nicht und konnte somit den Beschuldigten mit keinem verwaltungsstrafrechtlichen Tatbestand belasten.

Somit war mit der Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, daß den Beschuldigten weder für das erstinstanzliche Verfahren, noch für das Berufungsverfahren Kostenbeiträge belasten (§ 66 Abs.1 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist eine weitere Berufung unzulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Guschlbauer 6

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