Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220388/2/Kl/Rd

Linz, 31.01.1994

VwSen-220388/2/Kl/Rd Linz, am 31. Jänner 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Dr. Klempt über die Berufung des P S , vertreten durch Mag. C S , p.A.

F. GesmbH, W , D , gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.11.1992, MA2-Ge-2652-1992 Scho, wegen Übertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51, 9 und 45 Abs.1 Z2 VStG.

zu II.: § 66 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Wels vom 19.11.1992, Zl. MA2-Ge-2652-1992 Scho, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von insgesamt 20.000 S, Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt sieben Tagen, wegen Verwaltungsübertretungen nach dem Arbeitszeitgesetz in zehn Fällen verhängt, weil er als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 VStG (Leitung und Kontrolle im gesamten Lager und Fuhrpark im Lager W , G , der Firma F. GesmbH - seit 1.7.1991 der Firma "F " Handelsgesellschaft AG) dafür zuständig ist, daß, wie aufgrund einer vom Arbeitsinspektorat Wels am 15. Juli 1992 durchgeführten Kontrolle der Arbeitsaufzeichnungen (Durchschriften der Fahrtenbücher und Tachographenschaublätter) des Betriebes G , festgestellt wurde, die in nachstehender Aufstellung angeführten Arbeitnehmer im Mai 1992 entgegen den Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (Überschreitung der Einsatzzeit, der Lenkzeit und Unterschreitung der Ruhezeit) beschäftigt wurden.

Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S festgesetzt.

2. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Berufung, welche das Straferkenntnis zur Gänze anficht und dazu im wesentlichen ausführt, daß eine Rechtswidrigkeit darin bestehe, daß der entsprechende Absatz des § 9 VStG nicht zitiert worden sei, daß der Spruch des Straferkenntnisses keine näheren Angaben über den Sitz der Unternehmensleitung als Tatort enthalte und das gegenständliche Lager in W seit 1.7.1991 von der Firma F Handelsgesellschaft AG betrieben wird, wogegen der Berufungswerber als verantwortlicher Beauftragter gemäß Urkunde vom 1.1.1989 von der F. GesmbH bestellt wurde. Weiters wurde auch noch die mangelhafte Bezeichnung des Betriebes mit G aufgezeigt, weil dort kein Gewerbestandort besteht. Auch wurden zur Sache selbst konkrete Einwände hinsichtlich der eingehaltenen Ruhezeiten vorgebracht. Es werde daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Bürgermeister (Magistrat) der Stadt Wels als belangte Behörde hat die Berufung samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen. Da schon aus der Aktenlage im Zusammenhalt mit den Berufungsausführungen ersichtlich war, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben war, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 51e Abs.1 VStG).

5. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Die zur Vertretung nach außen Berufenen sind berechtigt, aus ihrem Kreis eine oder mehrere Personen als verantwortliche Beauftragte zu bestellen. Für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Bereiche des Unternehmens können aber auch andere Personen zu verantwortlichen Beauftragten bestellt werden (§ 9 Abs.2 VStG). Als verantwortlicher Beauftragter kann nur eine Person bestellt sein, die ihrer Bestellung nachweislich zugestimmt hat und der für den ihrer Verantwortung unterliegenden klar abzugrenzenden Bereich eine entsprechende Anordnungsbefugnis zugewiesen ist (§ 9 Abs.4 VStG).

5.2. Aus dem Spruch des Straferkenntnisses ist ersichtlich, daß dem Berufungswerber eine Verantwortlichkeit als verantwortlicher Beauftragter nach § 9 Abs.2 VStG der Firma F. GesmbH, seit 1.7.1991 der Firma F Handelgesellschaft AG angelastet wird.

Im Sinn des § 9 Abs.4 VStG wurde im Verwaltungsstrafverfahren ein Bestellungsnachweis durch Vorlage einer Bestellungsurkunde vom 1.1.1989 erbracht, wobei als juristische Person die F. GesmbH auftritt, welche durch ihren handelsrechtlichen Geschäftsführer Dkfm. M Z vertreten wird. Von dieser juristischen Person wurde die Verantwortung gemäß § 9 VStG für den Bereich Lager und Fuhrpark in W auf den Berufungswerber übertragen. Dieser hat durch seine Unterschrift zugestimmt.

Wie aber auch aus dem gesamten Verwaltungsstrafakt und aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht, war zum Tatzeitpunkt (Mai 1992) die F Handelsgesellschaft AG Arbeitgeber und daher verantwortlich im Sinn des AZG. Eine Übertragung der Verantwortlichkeit seitens dieser juristischen Person an den Berufungswerber hat aber nicht stattgefunden bzw. ist aus dem vorgelegten Nachweis nicht erkennbar. Es war daher eine Übertragung der Verantwortung zum Tatzeitpunkt an den Berufungswerber nicht gegeben.

Aus der Firmenumwandlung - gegebenenfalls auch bei gleichbleibenden nach außen vertretungsbefugten Personen kann nicht geschlossen werden, daß die Bestellung und der diesbezügliche Wille auch auf diese neue Firma bzw.

juristische Person zu übertragen ist. Vielmehr hätte eine neuerliche Bestellung stattfinden müssen.

5.3. Es hat daher der Berufungswerber mangels Verantwortlichkeit die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Das angefochtene Straferkenntnis war daher aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Berufungswerber einzustellen.

5.4. Was jedoch die Berufungsausführungen zum Tatort anbelangt, so kommt im gegenständlichen Fall diesen Vorbringen keine Berechtigung zu. Der Berufungswerber wurde nämlich als verantwortlicher Beauftragter des Lagers und Fuhrparks in W belangt. Mit dieser (vermeintlichen) Bestellung ist die Verantwortlichkeit des Arbeitgebers (der Z GesmbH) bzw. seines gesetzlichen Vertreters auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen. Dies bedeutet auch, daß die entsprechenden Arbeitgeberpflichten, nämlich im konkreten Fall die Einhaltung der Arbeitszeit, auf den verantwortlichen Beauftragten übergegangen sind.

Anknüpfungspunkt für den Tatort ist bei Verwaltungsübertretungen, die in der Nichterfüllung einer Handlungs- oder Unterlassungspflicht bestehen, der Ort, wo hätte gehandelt werden müssen bzw. eine Handlung unterlassen hätte werden müssen. Dazu hat sodann der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß im Zweifel der Sitz des Unternehmens des Arbeitgebers der Tatort ist, denn dort hätte in der Regel vom Arbeitgeber gehandelt werden müssen bzw. wurde die gebotene Vorsorgehandlung unterlassen.

Wurde aber ein verantwortlicher Beauftragter für einen Bereich bestellt, so hat der verantwortliche Beauftragte wie im gegenständlichen Fall - für die Einhaltung der Arbeitszeitvorschriften zu sorgen. Als Verantwortlicher in Wels hätte er daher in Wels die gebotenen Maßnahmen zu treffen. Es wurde daher auch richtig im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses Wels als Tatort angeführt.

5.5. Auf das weitere Berufungsvorbringen war daher nicht näher einzugehen.

6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die im Spruch zitierte Gesetzesstelle.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. K l e m p t

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