Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-220389/2/Weg/Ri

Linz, 10.12.1992

VwSen - 220389/2/Weg/Ri Linz, am 10. Dezember 1992 DVR.0690392 - &

B e s c h e i d

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch das Mitglied Dr. Kurt Wegschaider über den Antrag des L, vom 27. Oktober 1992 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand betreffend die Versäumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung zum Akt VwSen-220041 am 12. Oktober 1992, 9.00 Uhr, zu Recht:

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird stattgegeben. Das auf Grund der Berufung des L vom 14. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. September 1991, Ge/2316/1991+1/Mag.Ko., beim unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich anhängig gewordene Berufungsverfahren tritt hinsichtlich der Punkte a, b und c des Straferkenntnisses wieder in jenen Stand, wie er sich vor der versäumten Verhandlung am 12. Oktober 1992, 9.00 Uhr, dargestellt hat.

Rechtsgrundlage: § 71 Abs.1 Z.1 und Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51 (AVG).

Entscheidungsgründe:

1. Gemäß § 71 Abs.1 Z.1 AVG ist gegen die Versäumung einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Gemäß § 71 Abs.4 AVG ist zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung jene Behörde berufen, die die versäumte Verhandlung angeordnet hat.

2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich beraumte hinsichtlich der in der Präambel zitierten Verwaltungsstrafangelegenheit für den 12. Oktober 1992, 9.00 Uhr, eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Dazu wurde unter der Geschäftszahl VwSen-220041/5 auch der Berufungswerber L geladen und wurde diese Ladung am 17. August 1992 auch ordnungsgemäß übernommen. Diese Ladung war mit 13. August 1992 datiert. Ebenfalls mit Ladung vom 13. August 1992, jedoch unter der Geschäftszahl VwSen-220042/5, wurde Herr L zu einer ebenfalls für den 12. Oktober 1992, Beginn jedoch 11.00 Uhr, anberaumten öffentlichen mündlichen Verhandlung betreffend die Berufung vom 14. September 1991 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 4. September 1991, Zl. Ge-2312/1991+1/Mag.Ko., geladen und wurde diese Ladung ebenfalls am 17. August 1992 vom Beschuldigten übernommen.

Herr L beauftragte Herrn Rechtsanwalt mit der rechtsfreundlichen Vertretung in beiden Verwaltungsstrafangelegenheiten, übersendete diesem jedoch lediglich die Ladung für die Verhandlung am 12. Oktober 1992, Beginn 11.00 Uhr.

Der Rechtsfreund des Berufungswerbers legt in seinem Wiedereinsetzungsantrag, der zufolge § 33 Abs.2 AVG als rechtzeitig anzusehen ist, glaubwürdig dar, daß er zufolge der nur zum Akt VwSen-220042 von seinem Mandanten übermittelten Ladung mit Recht davon ausgehen konnte, daß bei dieser Verhandlung Gegenstand nur die Berufung gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land unter der Zahl Ge-2312/1991+1/Mag.Ko. sein wird und die Verhandlung hinsichtlich der unter der Zahl VwSen-220041/5 anhängigen Verwaltungsstrafsache zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen wird.

Demgemäß erschien der Rechtsfreund des Berufungswerbers zur Verhandlung um 9.00 Uhr nicht. Zufolge § 51f Abs.2 VStG wurde trotz Abwesenheit des Beschuldigten verhandelt und nach Schluß der Verhandlung, jedoch noch vor 11.00 Uhr, das Erkenntnis mündlich verkündet. Die Niederschrift über die Verkündung des Erkenntnisses liegt in Ablichtung bei.

3. Durch dieses mündlich verkündete Erkenntnis, mittels welchem der Berufung nur hinsichtlich des Punktes d des Straferkenntnisses mit der Zahl Ge-2316/1991+1/Mag.Ko. Folge gegeben wurde, die anderen Fakten jedoch bestätigt wurden, erleidet der Wiedereinsetzungswerber als Partei einen Rechtsnachteil, der darin gesehen wird, daß er hinsichtlich der Fakten a, b und c des angefochtenen Straferkenntnisses keine Möglichkeit hatte, seinen in der Berufung dargelegten Rechtsstandpunkt unter Beweis zu stellen.

Der Wiedereinsetzungswerber hat glaubhaft dargelegt, daß die Ähnlichkeit der Geschäftszahlen der verschiedenen Verwaltungsstrafsachen letztlich Ursache für die Versäumung der Verhandlung war. Es wird diese Art von Fehlhandlung als unvorhergesehen und als mit einem minderen Grad des Versehens behaftet gewertet.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Korrekturmittel zur Erzielung der materiell richtigen Entscheidung. Bei aller Wertschätzung der Funktion des Verfahrensrechtes darf nicht vergessen werden, daß es institutionell seine Berechtigung daraus ableitet, daß es die Durchsetzbarkeit des materiellen Rechtes in weitestmöglichem Umfange garantiert.

Diese Erwägungen veranlassen den unabhängigen Verwaltungssenat, daß das "Sichirren" der Partei im konkreten Fall als ein Ereignis zu werten ist, welches mit einem minderen Grad des Versehens behaftet ist und welches Grund für die Verhinderung der Teilnahme an der mündlichen Verhandlung war.

Dem Antrag war nur soweit nachzukommen, als die Partei einen Rechtsnachteil erleidet, das bedeutet, daß das Verfahren nur insoweit wieder in den vorigen Stand gesetzt wird, als in den Punkten a, b und c des Straferkenntnisses die Berufung abgewiesen wurde. Demgemäß tritt auch die sich auf die eben zitierten Punkte bezogene Kostenbeitragsverpflichtung wieder in jenen Stand, wie sie sich vor der mündlichen Verhandlung am 12. Oktober 1992, 9.00 Uhr dargestellt hat.

Die versäumte mündliche Verhandlung wird für einen späteren noch nicht feststehenden Zeitpunkt anberaumt werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist keine Berufung zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden. Sie muß von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. Wegschaider 6

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